Beiträge von Anyway

    Scheint mir eher ein theoretisches Problem zu sein. Ich kann mir gerade keine Variante vorstellen, bei der es bei der Zusammenführung dreier mit PA14A groupierten Fälle jemals zu einer PräPEPP kommen könnte...

    Aber falls ja, wären unter der Berücksichtigung der Zeiträume auch eine Fallzusammenführung mit einem vorangegangenen PräPEPP-Fall denkbar

    Schöne Grüße aus dem Norden

    Das Thema 1:1 Betreuung ist ein ewiges Ärgernis, weil dieser OPS je nach Gutachter und Zeitpunkt völlig (!) unterschiedlich bewertet wird. Wir haben in den letzten Jahren erfahren müssen, dass hier immer wieder neue Vorgaben auftauchen, die der OPS überhaupt nicht hergibt. Das beginnt bei der exakten Bezeichnung, geht über die Mindestabstände einer Dokumentation bis hin zum Nachweis zur Qualifikation der durchführenden Kräfte. Mittlerweile wurde uns auch schon angekreidet, wenn eine 1:1-Betreuung bei einem schlafenden Patienten durchgeführt wurde....(nach dem Motto: "war doch gar nicht nötig"...). Es ist ein Hase-und-Igel-Spiel, bei dem man als Klinik nur verlieren kann.

    Einziger Hoffnungsschimmer ist das nun tatsächlich installierte Schiedsgericht, dass uns vielleicht einmal die ein oder andere Vereinheitlichung bringen mag, wobei ich nicht recht glauben kann, dass der MDK (der nennt sich bei uns immer noch so!) dann doch wieder irgendeine belanglose Kleinigkeit findet, um Streichungen vorzunehmen, die unabhängig vom Ausgang einer späteren Klage zunächst einmal in die Prozentzahl der MDK-Prüfungen mit negativem Ausgang mit einfließt.

    Ich bin der festen Überzeugung, dass sowohl die Anzahl der Mindestmerkmale einer Intensivbehandlung ebenso wie die 1:1-Betreuung aktuell völlig unbrauchbare Kodes sind, da sie letztendlich völlig der Interpretationswillkür ausgesetzt, damit bundeseinheitlich überhaupt nicht vergleichbar und berechenbar sind. Aber ist ja alles nix Neues...

    Schöne Grüße, Anyway

    ...natürlich eine Dokumentation im 30 min. Takt...

    Sorry - aber insbesondere an dem Wort "natürlich" stoße ich mich ganz gewaltig. Die Leistung "1:1-Betreuung" mutiert nämlich mehr und mehr zur Farce! Nur weil der MDK mal eben willkürlich eine zeitliche Spanne setzt, die zum Einen nirgenwo belegt ist und zum Anderen auch noch von Gutachter zu Gutachter schwankt, werden wir unsere Mitarbeiter nicht zur 30-Minuten-Dokumentation anhalten. Bevor man anschließend wieder der nächsten Willkürvorgabe hinterherläuft um Negativ-Gutachten incl. Strafzahlungen zum vermeiden ist es wirtschaftlich vermutlich sinnvoller, die ETs für Intensivmerkmale und Einzelbetreuung komplett zu vergessen.

    Hallo codierfee,

    das ist aber mal eine schwierige Frage:

    Einerseits: wenn mit der terminalen Niereninsuffizienz eine gegenüber der Norm deutlich erhöhte Frequenz von Vitalzeichenkontrollen o.a. Parameter sowie eine häufigere Kontaktfrequenz oder gar Dauerbeobachtung hervorgeht (und dokumentiert ist), dann spräch meiner Meinung nach nichts dagegen, das entsprechende Intensivmerkmal zu schalten.

    Andererseits: ob sich das lohnt, ist eine ganz andere Frage. Beim Auftreten von drei Intensivmerkmalen schauen wir schon extrem kritisch auf die Dokumentation, die zudem 200%ig exakt sein muss. Bei den butterweichen Kriterien würde ich nicht wegen 50 Euro ein Negativ-Gutachten riskieren - auch wenn's inhaltlich gerechtfertigt wäre...

    Schöne Grüße
    Anyway

    AO85 - nun, die Anbieter von Seminaren freuen sich natürlich ob der vielen Neuerungen/Änderungen. Trotzdem ist nicht automatisch alles korrekt, was in solchen Seminaren vermittelt.
    In der Festlegung des

    GKV-Spitzenverbandes über die näheren Einzelheiten zur bundeseinheitlichen quartalsbezogenen Auswertunggemäß § 275c Absatz 4 SGB V

    findet sich hierzu folgender Satz, der die Sache recht eindeutig beschreibt:

    Zu übermitteln ist für ab dem 01.01.2020 eingegangene Schlussrechnungen zur vollstationären Behandlung die Anzahl der bei dem zuständigen MD im betrachteten Quartal eingegangenen Prüfaufträge der Krankenkasse, für die eine Prüfung gegenüber dem Krankenhaus eingeleitet wurde. Als Zuordnung zu dem betrachteten Quartal gilt das Datum der Beauftragung des MD durch die Krankenkasse (Versand an den MD).

    Somit bleibt den Kassen ein kleiner taktischer Spielraum...

    Zu beachten ist aber auch der zweite Satz zur Quartalszuordnung: hier gilt nicht das Datum des Prüfauftrages vom MD, sondern der darin erwähnte Termin der Beauftragung des MD!

    Schöne Grüße

    Anyway

    Hallo Medcon85,

    die Anzahl der Schlussrechnungen, die die KK im Quartal erhalten hat (also Vorsicht: das Absendedatum ist hier nicht relevant!), bestimmen die maximale Anzahl an Prüfungen zwei Quartale später - nicht mehr und nicht weniger. Für alle Patienten, die nach dem 31.12.2019 aufgenommen worden sind, gilt die Übergangsvereinbarung zur PrüfvV vom 10.12.19, in der die Frage der Prüffristen ganz eindeutig und ohne Diskussionsspielraum beschrieben wird:

    Die Einleitung des Prüfverfahrens gemäß § 4 PrüfvV hat - statt „innerhalb von 6 Wochen“ - „spätestens 4 Monate“ nach Eingang der nach § 3 PrüfvV übermittelten Daten und der entsprechenden Krankenhausrechnung zu erfolgen.

    Damit hat die KK also in jedem Fall mindestens zwei Quartale, in denen die Prüfung erfolgen kann - in Ihrem Beispiel kann ein Prüfauftrag also im 2. oder im 3. Quartal (bis 31.7.20) erfolgen, sofern damit in dem betreffenden (also 2. oder 3.) Quartal die Prüfquote von 5% nicht überschritten wird. Die Prüfquote im 1. Quartal ist in Ihrem Beispiel dagegen völlig irrelevant.

    Wenn Reden nicht hilft: auf diesen Umstand per Mail hinweisen und der Rest liegt in der Verantwortung der Chefin... :P

    Schöne Grüße
    Anyway

    Eine Mehrfachkodierung von ICD-Kodes ist grundsätzlich sinnfrei.

    Cyre: nur ein Beispiel: bei Rückverlegung in eine Einrichtung wird z.B. ein aktueller CoVid-Test verlangt. Im PEPP-Bereich sind die Verweildauern eben häufig länger als in der Somatik...;)

    ...natürlich sollte vorher intern geprüft werden, ob mit der Kodierung alles richtig gelaufen ist... ;)

    Aber trotzdem: der KK würden wir grundsätzlich keine zusätzliche Begründung zukommen lassen - nach dem Motto: wehret den Anfängen! Es gibt Wichtigeres zu erledigen.

    Schöne Grüße

    Anyway

    ...da würde ich mich AO85 vorbehaltlos anschließen: das Krankenhaus ist nicht verpflichtet, jede Maßnahme der Kasse zu begründen. Diese kann den Fall ja gerne durch den MD(K) prüfen lassen.

    Schöne Grüße

    Anyway

    Hallo Pierimo,

    entweder sind die Kriterien für eine rezidivierende depressive Störung erfüllt (dann F33.1) oder sie sind nicht erfüllt (dann F34.1) - beides zusammen mag zu keiner Fehlermeldung führen, ist aber unlogisch und auch nicht sinnvoll. Dem OA kann man ja etwas diplomatischer mitteilen, dass eine korrekte Kodierung keinen "Diagnoseverlauf" abbilden kann und mit dem DKR-Psych begründen ;)

    Hallo TiBo,

    wir haben ebenfalls unsere Zahlen mit denen der GKV verglichen und konnten die Differenzen durch zwei Punkte erklären:

    1. bei der GKV wurden mehrere Abschlussrechnungen innerhalb eines Quartals beim gleichen Fall stets nur einfach gezählt (da waren wir wohl mit uns selbst zu streng)

    2. auch im digitalen Zeitalter ist die "Reisezeit" eines Datensatzes zur KK dermaßen unterschiedlich lang, dass es zwangsläufig beim Quartalsende zu Unschärfen kommt - da man als Klinik nicht exakt bestimmen kann, wann genau die Schlussrechnung bei der KK tatsächlich angekommen ist.

    Spannender wird es mit der Berechung der KAIN-Meldungen zu den MDK-Gutachten werden. Da erhalten wir jetzt auch Meldungen von Fällen, in denen uns schon seit Monaten (!) das schriftliche Gutachten vom MDK vorliegt. Hier wird man genauer beobachten müssen, ob die Kassen diesen Punkt als Stellschraube für sich nutzen... Ebenso wird man beobachten müssen, ob MDK02 gezählt werden, bei denen es zwar Beanstandungen gab, die aber nicht zu einer Minderung des Abrechnungsbetrages geführt haben.

    Schöne Grüße

    Anyway