Beiträge von MF Bern

    Haalo Herr Bauer,

    demnach muss also die Fragestellung Fallzusammenführung vorher gegeben sein, weil wir uns dann als Krankenhaus einen Briefumschlag und ein Anschreiben an den MDK schenken können...

    Grundsätzlich finde ich auch. dass bei einer FZF-Prüfung nur eine AWP anfallen darf, warum das SG allerdings eine solche Unterscheidung trifft, ist mir schleierhaft.

    Verstehe einer die Richter.


    mfg


    Bern

    Hallo


    ich denke auch, dass Sie sich erstmal die aufgeschlüsselte Rechnung besorgen sollten. So schnell finde ich als Rechtsgrundlage nur den §305 SGB V, der allerdings eigentlich nur die Rechnungen für Kassenpatienten regelt. Sie haben aber auf jeden Fall ein Anrecht auf eine detailierte Leistungsaufstellung.

    Die DRG können Sie nur auf dieser Basis und ggf. sogar nur mit der Patientenakte klären, da Komplikationen im DRG-System nicht unbedingt mit der medizinischen Definition von Komplikationen übereinstimmen. Die Akte können Sie mit der schon genannten Schweigepflichtsentbindung einsehen, für Kopien müssten Sie aber einzeln zahlen (bis zu 50 Cent / Blatt)

    Einen Einspruch gegen die Rechnungshöhe würde ich erst nach Prüfung durch Fachleute anstreben, zumindest was die DRG angeht.

    Die Privatrechnungen der Chefärzte können Sie ebenfalls anfordern, da müssen Sie in den Aufnahmevertrag schauen, ob die Ärzte oder die KLinik die Leistungen abrechnet.


    Gruß

    MF Bern

    Ich vermute, dass Sie in einer Abteilung für ausländische Pateinten gelandet sind, deshalb kam die Antwort auch auf Englisch.

    Mahlzeit, PrivatPatient,


    Sie haben selbstverständlich einen Anspruch auf eine genaue Angabe der ICD und OPS-Codes, ansonsten können Sie die jeweilige DRG auch gar nicht nachvollziehen. Die Eingruppierung in die B03B würde ich am ehesten auf Basis von entweder vielen Nebendiagnosen oder aber aufgrund einer Hochkodierung bei Selbstzahlern vermuten.

    Die Chefarztrechnungen können Sie ebenfalls aufgeschlüsselt verlangen.

    Rufen Sie die Rechnungssteller einfach mal an, wenn es nicht funktioniert, schicken Sie einen Brief and en Vorgesetzten. Schriftform ist bei sowas immer angeraten.

    mfg


    Bern

    Hallo Zusammen,


    letzendlich muss ja die KK über die Bewertung entscheiden. Ich würde hier die jeweiligen Kostenträger anrufen und ganz freundlich fragen, ob in diesem Fall das Gericht entscheiden soll.

    Ich gehe davon aus, dass keine Kasse eine solche Öffentlichkeit sucht und daher die praktische Relevanz in der Abrechnung gegen Null geht.

    Trotzdem erschreckt mich der Ansatz des MDK, obwohl er mich nicht soooooo wahnsinnig überrascht.

    mfg

    Bern