Beiträge von KKirsche

    Hallo liebes Forum,

    wann kann ich die Metabolische Encephalopathie als Hauptdiagnose kodieren?

    Folgender Fall: 81jährige Patientin wird uns notärztlich aufgrund visueller Halluzinationen mit AZ-Verschlechterung vorgestellt. Laut Aussage der Patientin bestehende Paraparese seit 1 Jahr, auffällig bei Aufnahme Exsikkose mit Atrophie der Muskulatur der unteren Extremitäten. Laut Fremdanamnese seit 1 Jahr "Stimmen gehört, Wände gesehen, die sie erschlagen wollten". Es erfolgte eine umfangreiche Diagnostik mit MRT, EEG, SEP, MEP, ENG, Demenzscreening. Laut unseren Ärzten stellten wir die Diagnose metabolische Encephalopathie bei bisher unentdeckter Niereninsuffizienz sowie bei Exsikkose.
    Wir kodierten G93.4 als Hauptdiagnose mit E53.8, E86 und N19.

    Laut MDK wäre die E86 zu kodieren; Begründung MDK: Als Ursache der zur Einweisung führenden deliranten Symptomatik mit Halluzinationen fand sich eine Exsikkose bei bisher unbekannter mittelgradigen Niereninsuffizienz, welche unter Flüssigkeitssubstitution innerhalb weniger Tage rückläufig war.

    Laut Foreneintrag vom 6.2.09 unter dem Stichwort Encephalopathie haben wir folgende Kodierung gefunden; HD G93.4; ND: Elektrolytstörungen und deren Ursachen.

    Wenn man rein nach der Kausalkette geht, ist wohl E86 richtig als HD aber wann kann ich dann Metabolische Encephalopathie als HD mit G93.4 zzgl. ND kodieren?

    MfG
    Kkirsche

    Hallo liebes Forum,

    wenn die Ursache des Schlaganfalles (z.B. Stenose) eindeutig geklärt ist, muss weitere ätiologische Diagnostik und Differenzialdiagnostik wie TTE oder TEE oder EEG etc. erfolgen oder nicht? Im OPS 2015 sind dies die erforderlichen Mindestmerkmale, um den OPS Code 8-981 abrechnen zu können.

    Bsp. Patient mit Schlaganfall, 60% ACI Stenose, Doppler-/Duplexsonographie gelaufen, TTE, TEE oder EEG nicht erfolgt.

    Unser OA ist der Meinung, wenn die Ursache eindeutig klar ist, kann auf weitere (überflüssige) Untersuchungen verzichtet werden. So steht es aber leider nicht in den Mindestanforderungen.

    Vielen Dank für Antworten


    KKirsche

    Hallo liebes Forum,

    kann ich beide Prozeduren gleichzeitig verschlüsseln, also Komplexbehandlung Schlaganfall 8-981.- und intensivmedizinische Komplexbehandlung 8-980.-.

    Wir haben das bisher so gemacht, ohne jegliche Beanstandungen. Jetzt beanstandet dies ein "neuer" Arzt vom MDK. Begründung wird nicht angeführt.

    Schon mal Danke für evtl. Antworten.

    KKirsche

    Hallo liebe Forumteilnehmer,

    wir haben nun vermehrt folgendes Problem: Wortlaut einer KK: "Anhand der Unterlagen stellte der MDK fest, dass die Kodierung ... nicht gerechtfertigt ist. Die Mindestvoraussetzungen und der Leistungsinhalt waren nicht vollständig erfüllt. Wir bitten um Korrektur der Daten."

    Da hier keinerlei konkrete Aussagen getroffen werden, was genau nicht den Anforderungen gerecht wird, fordern wir die (ausführlichen) Gutachten des MDK bei der KK an. In einigen Fällen erhalten wir diese ohne Probleme. In anderen Fällen jedoch nicht, mit der Begründung: "Bitte haben Sie Verständnis, dass wir dem nicht entsprechen." - wir bekommen das Gutachten also nicht. Ich weiß´sozusagen nicht wo ich beim Widerspruch ansetzen muss. Gibt es eine rechtliche/gesetzliche Möglichkeit, wo die Krankenkassen verpflichtet sind, uns diese Gutachten zukommen lassen müssen?

    Für Antworten bedanke :) ich mich im Voraus.

    KKirsche

    Hallo liebes Forum,

    wir haben im Moment große Probleme mit dem MDK. Folgendes: nachdem die Prüfanzeige fristgerecht durch den MDK erfolgte, werden von uns die nötigen Unterlagen bereitgestellt. Wenn dann, irgendwann:-), Rückforderungen bei uns eintreffen, werden diese von uns erneut bearbeitet, meist als Widerspruch. Nun die Frage, wie lange hat jetzt die KK bzw. der MDK Zeit diesen Fall erneut zu prüfen? Unsere Anwälte sind der Meinung eine genaue Frist wäre nicht vorgegeben, dass können wir aber nicht so recht glauben. Kann uns hier evtl. jemend helfen? Vielen Dank im Voraus.

    KKirsche

    Sehr geehrter Hr. Selter,


    ich hoffe Sie halten mich (uns) jetzt nicht für blöd, aber wir verstehen ihre Antwort leider nicht.

    Konstelation ist:

    KH A verlegt uns Pat. mit G93.1, Behandlung bei uns im KH B, wird beatmet-->wir verlegen den Patienten wg. Komplikationen aus der 1. Behandlung im KH A, dann Rückverlegung aus KH A, Weiterbehandlung bei uns gleiche HD G93.1, wieder beatmet. Erfolgt hier nun eine Fallzusammenlegung oder nicht. Wir sind der Meinung es erfolgt eine Fallzusammenlegung, da man sich ja sonst solche Fälle als KH "basteln" könnte, was ja wohl nicht Sinn und Zweck (Zuschieben von Pat. zw. KH) ist.

    Nochmals Entschuldigung!

    MfG

    Kirsche

    Hallo liebes Forum,

    wir haben folgendes Problem:

    werden folgende Fälle zusammengefaßt oder nicht

    Fall 1: Pat. hypox. Hirnschaden, beatmet DRG A11G (10.-21.2.), Verlegung wg. Komplikationen in ein anderes KH

    Zwischenaufenthalt in einem anderen KH (21.2.-23.2.)

    Fall 2: Rückverlegung aus dem KH, bei und gleiche HD G93.1 (hypo. Hirnschaden), wieder beatmet (23.2.-16.3.) DRG A09C

    bei der Rückverlegung aus dem anderen KH handelte es sich um eine geplante Rückverlegung nach HSM-Anlage.

    Lt. FPV2012 werden die Fälle nicht zusammengeschlossen, siehe Spalte 13 (Ausnahme von der Wiederaufnahme). Eine Kollegin aus unserem Haus sagt aber, das bei einer geplanten Rückverlegung die Fälle zusammenzuschließen sind. Was ist nun richtig?

    Bitte um schnelle Rückantworten, sind grad völlig durcheinander. Vielen herzlichen Dank schon mal im Voraus.

    MfG

    K. Kirsche