Beiträge von HaBa

    Guten Morgen Zusammen !
    Als "Frischling" (DRG-Haus seit dem 01.07.03)im Forum wende ich mich mit der folgenden Problemstellung an alle da draußen :

    In einem Optionshaus besteht eine vor längerer Zeit auf Dauer angelegte Zusammenarbeit mit einem Nicht-Optionshaus, die auch weiterhin Bestand hat. Die Abrechnung nach BPflV war wie folgt: Patient wird von Haus A in Haus B zur Bypass-OP verlegt. Vor dem Wundheilungszeitpunkt (10. postoperativer Tag) wird der Patient in Haus A zurückverlegt. Nach Vereinbarung berechnet Haus A bis zum 10. post-operativen Tag Haus B eine einmalige Pauschale und stellt ab dem 10. postoperativen Tag die B-Pauschale bzw. Pflegesätze der jeweiligen Krankenkasse in Rechnung.

    1) Wie wird der Fall unter DRG Bedingungen abgerechnet? Ist der Fall nach "KFPV § 2 Abs. 3 Rückverlegung" abzurechnen, d.h. es ist eine DRG aus den Daten beider Aufenthalte zu bilden, auch wenn das andere KH weiterhin nach BPflV (mit Berechnung einer FP) abrechnet?

    Lösungsvorschlag (Tja, das ist das Problem!!???):

    Für diesen Fall liegen derzeit unterschiedliche Auslegungen der Rechtslage vor:

    a) Rückverlegungsdefinition greift auch bei Verlegungen zwischen Häusern mit Abrechnung nach KHEntgG und BPflV: Berechung von einer DRG.
    (§ 3 Abs. 1 KFPV (Verlegung vom Geltungsbereich KHEntgG in den Geltungsbereich BPflV) lautet "... gelten für die Abrechnung der Fallpauschalen durch das verlegende Krankenhaus die §§ 1 und 2 Abs. 1, 3 und 4 KFPV." Demnach greift für Haus A die Regelung für Rückverlegung nach § 2 Abs. 3, s.o., und es ist eine DRG auf Grundlage der Daten aus beiden Aufenthalten abzurechnen!?)

    b) Rückverlegungsdefinition greift nicht bei den Verlegungen zwischen Häusern mit Abrechnung nach KHEntgG und BPflV: Berechung von zwei DRG.
    (Nicht in § 3 KFPV geregelt ist der Fall der Rückverlegung in das DRG- Krankenhaus. Einschlägig für die Verlegung von einem BPflV-Krankenhaus in ein DRG Krankenhaus ist § 3 Abs. 2 KFPV. In § 3 Absatz 2 S. 1 KFPV wird nur auf die §§ 1 und 2 Absatz 2 KFPV Bezug genommen. Eine Bezugnahme auf § 2 Absatz 3 ist jedoch unterblieben. Daher kann nur die Schlussfolgerung gezogen werden, dass die Regelung auf die Fallkonstellation, dass aus einem BPflV- Krankenhaus wieder zurück verlegt wird, keine Anwendung finden kann. Das DRG- Krankenhaus kann also für beide Aufenthalte jeweils eine DRG abrechnen).

    Gibt es hier Erfahrungswerte ihrerseits????
    gruß
    harald baulig
    Leiter Pat.-Management
    Stiftungsklinikum Mittelrhein Koblenz