Hallo Forum,
bisher war die Welt am Niederrhein noch in Ordnung, aber auch jetzt ist die Vorgehensweise dieser einen Kasse hier angekommen. Auch ich wollte dies nicht akzeptieren, sehe aber aus folgenden Gründen schlechte Chancen:
Es gilt für Mutter und Kind zunächst die RVO (§197), nach 6 Tagen das SGB V (§39). Für die Mutter kein Problem, für das Kind schon. Eine Klage erscheint, nach Rücksprache mit einem RA aussichtslos, da bei der formaljuristischen Prüfung der Richter auf die RVO und hiernach auf §39 SGB V stoßen würde.
Eine Vereinbarung der Spitzenverbände wäre ja noch eine Lösung (wie auch immer),ist aber nicht möglich. Also, möglich wäre sie schon, aber keiner bräuchte sich daran halten, da die RVO über solchen Vereinbarungen angesiedelt ist.
Es müsste also die RVO geändert werden. Das geht aber nur, wenn dies im GKVWSG geregelt würde. Im Entwurf steht leider nur die Änderung des §196 RVO drin. Ist für unser aller Problem aber der falsche Paragraph.
Die Aufnahme als Begleitperson scheidet auch für mich aus den bereits genannten Gründen aus. Außerdem unterliegen diese Zuschläge, sofern nicht vereinbart (wer hat dies schon mit lediglich einer geburtshilflichen Abteilung) zu 100% dem Ausgleich (wenn ich richtig informiert bin). Zudem hat das InEK die Zuschläge/Tag ausgewiesen und die weichen doch deutlich von den 45€/Tag ab.
Vielleicht liegt in der Vereinbarung ein Chance, zumindest für dieses Jahr: Wenn in der Budgetvereinbarung die entsprechenden DRGs mit oGVD-Überschreitung vereinbart (sprich unterschrieben) wurden, kann die Kasse doch jetzt nicht hingehen, und diesen „Vertrag“ brechen, oder?
Ich sehe das Ganze eher pessimistisch, insbes. nach der juristischen Beratung.
Ich habe mal das BMG darauf hingewiesen und für die Änderung des §197 RVO im Rahmen des GKVWSG plädiert. Ob’s hilft ????
Sicher hilft, sich den Verzicht der Verjährungsfrist vom Kostenträger bestätigen zu lassen.
Mit traurige Grüßen ins Wochenende startend ....