Beiträge von T_Werner

    Hallo Forum,
    bisher war die Welt am Niederrhein noch in Ordnung, aber auch jetzt ist die Vorgehensweise dieser einen Kasse hier angekommen. Auch ich wollte dies nicht akzeptieren, sehe aber aus folgenden Gründen schlechte Chancen:
    Es gilt für Mutter und Kind zunächst die RVO (§197), nach 6 Tagen das SGB V (§39). Für die Mutter kein Problem, für das Kind schon. Eine Klage erscheint, nach Rücksprache mit einem RA aussichtslos, da bei der formaljuristischen Prüfung der Richter auf die RVO und hiernach auf §39 SGB V stoßen würde.
    Eine Vereinbarung der Spitzenverbände wäre ja noch eine Lösung (wie auch immer),ist aber nicht möglich. Also, möglich wäre sie schon, aber keiner bräuchte sich daran halten, da die RVO über solchen Vereinbarungen angesiedelt ist.
    Es müsste also die RVO geändert werden. Das geht aber nur, wenn dies im GKVWSG geregelt würde. Im Entwurf steht leider nur die Änderung des §196 RVO drin. Ist für unser aller Problem aber der falsche Paragraph.
    Die Aufnahme als Begleitperson scheidet auch für mich aus den bereits genannten Gründen aus. Außerdem unterliegen diese Zuschläge, sofern nicht vereinbart (wer hat dies schon mit lediglich einer geburtshilflichen Abteilung) zu 100% dem Ausgleich (wenn ich richtig informiert bin). Zudem hat das InEK die Zuschläge/Tag ausgewiesen und die weichen doch deutlich von den 45€/Tag ab.
    Vielleicht liegt in der Vereinbarung ein Chance, zumindest für dieses Jahr: Wenn in der Budgetvereinbarung die entsprechenden DRGs mit oGVD-Überschreitung vereinbart (sprich unterschrieben) wurden, kann die Kasse doch jetzt nicht hingehen, und diesen „Vertrag“ brechen, oder?
    Ich sehe das Ganze eher pessimistisch, insbes. nach der juristischen Beratung.

    Ich habe mal das BMG darauf hingewiesen und für die Änderung des §197 RVO im Rahmen des GKVWSG plädiert. Ob’s hilft ????
    Sicher hilft, sich den Verzicht der Verjährungsfrist vom Kostenträger bestätigen zu lassen.
    Mit traurige Grüßen ;( ins Wochenende startend ....

    Hallo Forum!
    kann mir jemand mitteilen, für welche Krankheitszustände der ICD-Kode R39.2 extrarenale Urämie / prärenale Urämie anzuwenden ist?

    Die Urämie bezeichnet die Harnvergiftung, also Vergiftungserscheinungen (Symptome) unterschiedlichster Ausprägungen, die bei fortgeschrittener (chronischer) Niereninsuffizienz, auftreten. Sicher ist, ca 5-10 Tage nach einem akuten Nierenversagen, auch eine akute Urämie die Folge, wobei das akute Nierenversagen auch bei, sofern reversibel mit nur passager erhöhten Harnstoff- / Kreatininwerten, in der Regel ohne eine urämische Symptomatik bleibt.


    Gibt es überhaupt die extrarenale/ prärenale Urämie?
    Oder ist das nur ein DIMDI-Konstrukt?
    Und wenn ja, gilt für die Kodierung nicht sowieso Ursache vor Symptom? (klar, es sei denn das Symptom hat eine eigenständige Behandlungsrelevanz)

    Hintergrund ist, dass seitens des MDK ein prärenales Nierenversagen (Exsikosebedingt und nach 3 Tagen reversibel) als prärenale Urämie zu kodieren ist.
    Derzeit wird dies bei uns kodiert mit N17.9.

    Beste Dank und sonnige Grüße!

    Hallo Papiertiger
    Beides stimmt und beides war mir bekannt.
    Ich suche nach einer Möglichkeit, einen \"3-Steller\" nach Orga-Einheiten (Fachabteilungen, Stationen)und auf der Zeitachse zu analysieren.
    Geht wohl nicht, also wer mag, kann mein Anliegen ja bei GWI unterstützen. Ich habe die Entwicklungsanfrage gestellt.

    Viele Grüße und allen ein schönes Wochenende!:sonne:

    Hallo GWI-User!
    Und alle anderen natürlich auch!!!
    Im MCAP ist eine Auswertung nach 3-stelligen Nebendiagnosen nicht möglich. Ich sei der einzige, der dsbzgl. eine Entwicklungsanfrage stellen würde. Da dass wahrscheinlich nichts bringt, bitte ich die User, die eine solche Auswertung ebenfalls für sinnvoll erachten, eine entsprechende Entwicklungsanfrage zu stellen. Wäre doch nett, wenn man zusammen etwas erreichen könnte, oder?

    Viele Grüße an den Rest der Welt!

    Hallo Forum,
    es wird immer verrückter. Trotz aller (dokumentierten) Sorgfalt kam es im Rahmen einer vag. Hysterektomie zu einer Verletzung der Harnblase, welche durch Tabaksbeutelnaht und Einzelknopfnähte wieder verschlossen wurde.
    Kodiert wurde neben 5-578.00 (Naht der Hanblase nach Verletzung offen chirurgisch)- korrekter wäre sicher -.0x (...,sonstiger Zugang). Als ICD wurd T81.2 (versenhentliche Stich- oder Rißwunde während eines Eingriffs. Diese Diagnose trigert die DRG N04Z, sonst wäre es die DRG N21Z. Den \"Mehrerlös\" fordert nun die Kasse zurück, da die \"versehentlich zugeführte Wunde durch den Operateur nicht zu Lasten der GKV gehe\".
    Wie ist die Meinung des Forums hierzu und hat jemand einen Tip, wie ich argumentieren kann. Ich denke, die Kodierung der Diagnose ist korrekt und dass diese erlösrelevant ist, ist Ergbeniss der Gruppierungssytematik. Fahrlässigkeit kann nicht unterstellt werden und durch eine entscheidened Instanz (MDK, Gutachterkommisison) wurde der Fall auch nicht beurteilt.
    Besten Dank vorab und viele Grüße!

    Hallo Forum,
    kann mir jemand Näheres zum \"Modellprojekt zur sekundären Fehlbelegungsprüfung\" des MDK-Nordrhein mit der Bayer BKK und der BKK für Heilberufe sagen und von Erfahrungen berichten. Laut Schreiben einer der BKKen \"obliegt der Krankenkasse die Überprüfung der leistungsrechtlchen Vorraussetzungen der stationären KH-Behandlung gem. §112 Abs. 2 Nr. 2 SGB V.\" Hier steht jedoch auch die Notwendigkeit der Krankenhausbehandlung drin. Nachfolgend heißt es: \"Wir würden uns wünschen, dass Sie uns statt des Kurzberichtes einen Entlassungsbericht in einem verschlossenem Umschlag mit der Kennzeicnung SFB zusenden, damit der beratende Arzt des MDKs direkt mit der Prüfung beginnen kann.\" Das hört sich nach einer Inhouse-Prüfung an. Da hab ich ja nichts gegen. Sehe ich das richtig?
    Das Ganze macht mich stutzig. Dass könnten MDK und Kasse doch auch so vereinbaren - wieso ein Modellprojekt. Und wieso zur sek. Fehlbelegung?
    In der Hoffnung auf Erleuchtung: Vorab besten Dank!

    Auch wenn es keiner mehr hören mag:

    - da kann ich mich doch direkt anschließen! Und habe sogar eine Stellungnahme aus der Konzernzentrale [warum nennen wir die Kasse eigentlich nicht beim Namen?].

    \"Erfolgt Aufnahme und Entlassung am gleichen Tag, liegt OHNE WEITERGENDE BETRACHTUNG der Erforderlichkeit einer (teil)stationären Behandlung eine ambulante Behandlung vor\"

    Lediglich in den Fällen, in denen der Patient auf einer Intensiv-Station liegt oder beatmet wurde, würde die stationäre Notwendigkeit anerkannt werden auch wenn keine Übernachtung erfolgte, so der zuständige Sachbearbeiter. Der Patient der noch am Aufnahmetag verstirbt ist als ambulanter Fall abzurechnen – noch nichtmal vorstationär, wenn er keine Einweisung hat.
    Meinem Vorschlag, den MDK die stationäre Notwendigkeit beurteilen zu lassen, will die Kasse nicht folgen, da dass BSG über dem MDK steht.
    Was tun? Die Kassenseite wird nicht davon abweichen – das ist sicher. Wir diskutieren da schon lange hin und her [seit Ende März]und alles was schon erwähnt wurde, wurde auch von mir angeführt.
    Bleibt doch nur die Klage, oder?
    Viele Grüße!

    Hallo Herr Kistler,
    im Rahmen einer 17c-Prüfung wurden sämtliche Z03.-Kodes als Nebendiagnose gestrichen. Begründung: In den Deutschen Kodierregeln gibt es nur eine Aussage dazu, wie \"ausschließlich als Hauptdiagnose\" ein Kode aus Z03.- zuzuordnen sei. Das würde die Kodierung als Nebendiagnose ausschließen.
    Ich sehe es immernoch anders und stütze mich da auch auf H.Zaiß (DRG:Verschlüseln leicht gemacht) der zumindest noch in der Ausgabe 2004 die Kodierung eines Kodes aus Z03.- als Nebendiagnose kodiert [Kapitel 9, Krankheiten des Kreislaufsystems, ab S. 175] Bin aber auch an der Meinung des Forums interessiert.
    Viele Grüße
    T.Werner

    Ein Patient wird zur geplanten AP-Rückverlagerung aufgenommen. Patient nimmt wegen VHF Marcumar und daher erfolgt die Aufnahme zur Umstellung auf Heparin zunächst in die Kardiologie
    Welche Nebendiagnose dsbzgl. wird wird kodiert?
    Z92.1 Dauertherapie (gegenwärtig) mit Antikoagulanzien in der
    Eigenanamnese
    oder
    D68.3 Hämorrhagische Diathese durch Antikoagulanzien und Antikörper

    Danke und Grüße an alle!