Beiträge von Swkluh

    Einen guten Tag den Forumsteilnehmern,

    ich habe ein Problem mit der ICD und zwar mit dem Schlüssel E87.1 (\" Hypoosmolalität und Hyponatriämie\").
    Bei einem Patienten mit einem Natriumwert von 122 mmol/l wurde als Nebendiagnose der erwähnte Kode verwendet. Nun habe ich ein MDK-Gutachten in dem dieser negiert wird, weil \"keine Bestimmung der Osmolalität\" vorgenommen wurde.
    Rein logisch kann ich das ja nachvollziehen, da bei einer UND-Verknüpfung beide Bedingungen erfüllt sein müssen. Ich kann mir aber nicht vorstellen, dass das die Intention des DIMDI war.
    Da der Alternativvorschlag des MDK (E87.8 \"Sonstige Störungen des Wasser- und Elektrolythaushaltes, andernorts nicht klassifiziert\") den Fall in der Abrechnung um einiges billiger macht, bitte ich um Argumentationshilfe.

    Freundliche Grüße!
    U. Henoch

    Guten Tag Herr Leonhardt,
    für den Fall, dass Herr Sommerhäuser es erlaubt hat, eine Frage mit einer Gegenfrage zu beantworten, kann ich Ihren Beitrag akzeptieren. Ich werde also künftighin alle Forumsmitglieder und die Gäste grüßen und mich auch bei denen im Voraus bedanken, die mir nicht helfen wollen.

    Wegen Ihres durchaus wertvollen Hinweises auf die Suchfunktion habe ich nun das Schreiben von Herrn Tuschen gefunden: https://www.mydrg.de/dload/antworten_bmgs_swherstell.pdf

    Die darin enthaltene Antwort zur Frage 1 (\"Die Regel ist nicht anwendbar, wenn der Patient wegen einer anderen Erkrankung in das Krankenhaus aufgenommen werden muss; dann entsteht ein neuer Fall mit neuer DRG-Abrechnungsmöglichkeit.\") hatte bei mir die Hoffnung geweckt, bei der o.g. Fallkonstellation weiterhin zwei Rechnung schreiben zu können.

    Wie bereits erwähnt, sehe ich die Ansicht des MDK formal als richtig an. Da die beiden Aufenthalte aber nun wirklich nichts miteinander zu tun haben und es im Falle der konservativen Behandlung der Femurfraktur auch keine Zusammenlegung gegeben hätte, bin ich weiterhin auf der Suche nach einer Möglichkeit, beide Aufenthalte separat abzurechnen.
    Für hilfreiche Beiträge danke ich.

    U. Henoch

    Ich habe hier ein MDK-Gutachten nach dem ich eine Fallzusammenführung nach § 2 Absatz 2 FPV 2005 durchführen soll:

    1. Aufenthalt wegen Radiusfraktur li., konservativ behandelt, DRG: I74A

    2. Aufenthalt pertrochantäre Femurfraktur li., operativ behandelt, DRG: I51Z

    Die Fallzusammenlegung soll also wegen Partitionswechsel bei Aufenthalten innerhalb von 30 Tagen nötig sein. Formal gesehen völlig richtig. Aber schießt man aufgrund der unterschiedlichen Lokalisationen nicht über das Ziel hinaus? Gab es nicht von Herrn Tuschen einmal eine Erläuterung zu den Fallzusammenlegungen im Sinne von: erst rechts, dann links = keine Zusammenlegung?

    Hallo Herr Jacobs, soweit es den vollstationären Aufenthalt betrifft ist es schon klar. Aber kann man die Zeit vom 6.1.2002 bis 31.3.2002 als (nicht erfolgreiche) Entwöhnug zur Beatmungszeit rechnen und damit auf eine wesentlich höher Zahl von Beatmungsstunden kommen? Interessant wird dies natürlich nicht bei Fällen, die sowieso über 11 Tage beatmet wurden, sondern bei solchen, die die 11 Tage "reine" Beatmungszeit noch nicht erreicht und mehr oder weniger lange Entwöhnungsintervalle hinter sich haben. Da es sich hier um eine "hochpreisige" DRG handelt, wird es doch sicherlich zu eingehenden Kontrollen seitens des MDK kommen. Wenn die Kodierrichtlinien keine näheren Angaben machen, könnte man doch theoretisch 1 Stunde maschinell beatmen, 11 Tage entwöhnen, dann noch mal 1 Stunde beatmen und hätte so die Lizenz zum Geld drucken. Wo sind da die Grenzen?

    U. Henoch