Beiträge von Kodeverdreher

    Hallo Herr Dr. Bartkowski,

    das kann ich leider rückwirkend nicht beantworten. Die Klärung des Kostenträgers gehört nicht zu meinen Aufgaben.
    Die Zuständigkeit der Berufsgenossenschaft als Kostenträger bei anerkannter Berufskrankheit "Asbestose" ist auch aus Sicht der BG nicht immer eindeutig. Nicht jeder Folgeaufenthalt, der irgendetwas mit einer "pulmonalen Erkrankung" zu tun hat, kann eindeutig als Folgebehandlung der Berufskrankheit gewertet werden.
    Die gesetzliche Krankenkasse prüft diese Fälle natürlich intern auch dahingehend und wendet sich dann direkt an die zuständige BG.

    Welche Art von Vertragsbeziehung meinen Sie konkret aufgrund der vorbestehenden Berufskrankheit?
    Viele Grüße
    Kodeverdreher

    Guten Tag,
    vielen Dank erstmal für Ihre Rückmeldungen.
    Ich finde mich in den § der genannten SGBs nur bedingt zurecht. Unter anderem auch durch die Verweise auf §§ 68-77.

    Leider komme ich mit meinem eigentlichen Problem nicht weiter. Wir haben als abrechnendes Krankenhaus keine Vertragsbeziehung zur Berufsgenossenschaft, sondern haben mit der gesetzlichen Krankenversicherung des Patienten abgerechnet.
    Hat die BG nun aufgrund des § 199 Abs.1 (...) zur Erfüllung Ihrer gesetzlich vorgeschriebenen Aufgaben... ein Recht darauf Behandlungsunterlagen übermittelt zu bekommen, oder nicht?

    Kann ich das Problem auch dadurch lösen, indem ich mir eine Schweigepflichtentbindung vom Patienten selbst hole (die BG verweigert dieses, mit dem Hinweis, dass dies aufgrund des Beitritts zur "Rahmenvereinbarung über die Behandlung von Versicherten der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung" nicht erforderlich sei.

    Grüße

    Kodeverdreher

    Guten morgen liebe Forumsmitglieder,

    unter Verweis auf die "Rahmenvereinbarung über die Behandlung von Versicherten der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung" vom 13.12.2012 fordert eine BG Behandlungsunterlagen (Entlassbriefe und ärztl. u. pflegerische Verlaufsdokumentation) zu zwei stationären behandlungsfällen bei uns an.
    Der Patient hat eine anerkannte Berufskrankheit (Asbestose, Silikose) und war schon einige Male stationär in Behandlung wegen Pneumonie, Hämoptysen, respiratorischer Insuffizienz usw.
    Kostenträger war jedesmal die gesetzliche Krankenversicherung.

    Ist der Versand der angeforderten Unterlagen an die BG ohne Schweigepflichtentbindung des Patienten rechtens?
    Die BG verweist nicht auf den § 294a Abs. 1 SGB V (Drittverursachte Gesundheitsschäden (...), sondern nennt lediglich den "Zusammenhang mit einem Erstattungsanspruch der Krankenkasse" als Grund der Anfoderung.
    Klar, die gesetzliche Krankenkasse fordert die Kosten der stationären Behandlungen von der BG zurück.

    Aber ist diese Vorgehensweise der BG korrekt?
    Laut unserer internen Verfahrensanweisung muss eine Schweigepflichtentbindung bei Verweis auf § 294a vorliegen. Die Unterlagen wären dann aber doch durch die gesetzliche Krankenversicherung bei uns anzufordern und nicht von der BG?
    Ich bin ratlos, möchte mich nicht auf Glatteis bzgl. der nicht vorliegenden Schweigepflichtentbindung des Patienten begeben.

    Leider hat die Suchfunktion nur alte Threads von 2004 gebracht.

    Ich bitte um Ihren Rat!

    Vielen Dank und herzliche Grüße
    vom verwirrten Kodeverdreher....

    Hallo ins Forum,

    aus aktuellem Anlass reaktiviere ich diesen Thread.

    Die Kniefeder Kine Spring ist seit 2014 mit der OPS 5-809.3h kodierbar und führt mit der Hauptdiagnose Arthrose Kniegelenk in die I18B.
    Ist diese Leistung damit auch als Leistung der GKV abzurechnen? Müssen die Kassen das bezahlen?
    Ich finde keine Informationen auf der Seite des G-BA. Es gibt eine mündliche Äußerung seitens des MDK, dass diese Leistung durch den G-BA als "medizinisch nicht sinnvoll" erachtet wird.
    Wer hat hierzu weitere Informationen?
    Muss eigentlich immer bei neuen Behandlungsverfahren eine Empfehlung des G-BA vorliegen um neue Verfahren als Leistung mit der GKV abrechnen zu können????
    Überspitzt gefragt: Kann ein KH auf den Gesamtkosten (die ja aufgrund der Implantatkosten allein den DRG Erlös fast 2 fach übersteigen) eines stationären Falles sitzen bleiben, wenn die Kasse die "Notwendigkeit" und medizinische Indikation der OP prüfen lässt und der MDK mit der Position des G-BA argumentiert?

    Viele Grüße

    Kodeverdreher

    Hallo,
    es spielt doch auch keine Rolle, ob und wann überhaupt eine Adjustierung gemacht wird, oder? Entscheidend ist doch die Art des Bandes. Ein adjustierbares ist ein anderes Band als ein nicht adjustierbares. Dafür gibt es die unterschiedliche OPS-Ziffern.

    Oh Hilfe... steht hier jemand gerade auf meinem Band Hirn-Finger-Tastatur?

    Grüße
    kodeverdreher (geht zum Neu-Adjustieren morgen in Urlaub :-))

    Hallo MF Bern,

    wenn Sie die neue "Beatmung" über das Tracheostoma durchführen beginnt hier nach meinem Verständnis eine neue Beatmungsphase. Unz zwar "invasiv" und nicht "NIV", wie sie richtig schreiben.

    Prüfen Sie nochmal genau, ob die 36 Std. nach dem vorigen Weaning wirklich überschritten waren.
    Wenn ja, würde ich mit Beginn der neuen Beamtmung über das Tracheostoma eine neue Beatmungsphase zählen und dann durchgehend Stunden zählen, bis die 6 Std. pro Tag unterschritten werden.
    Wenn nein, Beamtungsdauer durchgehend weiterlaufen lassen.

    Insgesamt eine schwierige Konstellation, die ich weiterhin in den DKR für ungeklärt halte. Der Aufwand für die ständigen Bereitschaft jederzeit eine Beatmung bereitzuhalten, BGA Kontrollen, Beobachtung des Patienten...) sind ein enormer Aufwand. Das phasenweise Zusammenzählen von NIV Minuten/Stunden ist m.E. nicht sachgerecht.

    Viele Grüße
    kodeverdreher

    Hallo Fforumsmitglieder,

    ich möchte über den Ausgang der gestrigen MDK-Prüfung zu meinem geschilderten Fall berichten:

    Hauptdiagnose A08.1 (Norovirus Gastroenteritis), aber ohne R65.9! statt dessen:
    als Nebendiagnose: A41.8 sonstige näher bezeichnete Sepsis mit R65.0! als Sekundärcode SIRS inf. Genese.
    Die Gutachterin hat sich auf die DKR 0103f bezogen. Da in der Tabelle 1 als Bsp. keine ICD für eine virale Sepsis aufgeführt ist, hält sie es für korrekt bei vorliegendem SIRS den Sepsis Kode A41.8 zu wählen. Allerdings dann in meinem Fall mit R65.0! und nicht wie ich fälschlicherweise mit R65.9! angegeben hatte.

    Also gut. Die DRG G67A bleibt unverändert. Allerdings sind meine Bedenken wie Sie auch Hr. Horndasch in seinem Beiträgen geäußert hatte weiterhin vorhanden- seufz...

    der Kodeverdreher

    Hallo Herr Horndasch,

    das steht unter "Hinweis" im ICD unter dem Dreisteller zu R65.-! "Kodiere zunächst die Sepsis oder die ein SIRS nichtinf. Genese auslösende Grundkrankheit (...)"
    Wenn ich also eine Sepsis kodieren will, muss das doch wohl aus einem der Kapitel A40._ oder A41._ sein?

    Unlogisch wird mir jetzt meine eigene Verschlüsselung (s.mein letzter Beitrag): R65.9! in Kombination mit A08.1 erscheint mir mittlerweile auch wieder falsch.

    Grüße
    kodeverdreher