Beiträge von Poefi

    Hallo G. Greulich,
    erst einmal Dank für die Urteils-Hinweise. Da ich die Urteilstexte leider im Internet noch nicht gefunden habe, wäre ich für einen passenden Link dankbar. Oder gibt es nur den Weg über die direkte Anforderung beim SG Speyer?

    Hallo ToDo,

    Zur Rechnungsstellung und Bezahlung sei noch erwähnt, dass die Kasse den Fall im Mai 2004 bezahlt hat. Die Daten lagen somit der Kasse schon 1 Jahr vor Anregung der Prüfung der Kodierqualität vor.

    Gruß aus Franken -im Augenblick noch bewölkt-

    Pöfi

    Hallo Forum,

    ich bin auf der Suche nach (BSG-)Urteilen zu folgenden Bereichen:

    1. zeitnahe Prüfung:
    Eine KK will im Mai 2005 einen Fall aus Feb. 2004 auf die Kodierqualität prüfen lassen. Ich habe dies mit Verweis auf das BSG-Urteil vom 13.12.2001, B 3 KR 11/01 R abgelehnt, da dies meines Erachtens keine zeitnahe Prüfung mehr darstellt. Von der Kasse wurde mir daraufhin mitgeteilt, dass dieses Urteil nur für die Prüfung der Notwendigkeit zutreffe und auch nicht auf die Vertragssituation in Bayern übertragbar ist.
    Gibts es evtl. weitere Urteile zu diesem Bereich.

    2. Prüfkriterien konkretisieren
    Von der KK werden oft Unterlagen zur Vorlgae beim MDK verlangt, mit dem Pauschalen Hinweis zur \"Prüfung der Kodierqualität\" . Gibt es hier ein Urteil, dass eine Konkretisierung der Angabe bei der Kodierqualität verlangt. Z.B. welche Nebendiagnosen geprüft werden sollen oder \"Hauptdiagnose wird angezweifelt\", ....
    Bei Anfragen direkt vom MDK werden die Prüfkriterien machmal konkretisiert, was die Bearbeitung der Anfrage erleichtert.

    Habe leider keine entsprechenden Urteile bei meiner Recherche gefunden und hoffe auf eure Unterstützung.

    Gruß aus Franken mit der Hoffnung auf ein schönes Wochenende

    Pöfi

    Hallo,

    ich habe folgenden Fall auf den Tisch bekommen.

    Pat. wird vom Hausarzt (mit Überweisung) zu uns ins Krankenhaus geschickt -> V. a. Ulcus / Gastritis.

    Bei der Aufnahmeuntersuchung (EKG, Röntgen, Labor) wird festgestellt, dass vermutlich ein Briden-Ileus vorliegt.
    Aufgrund der Spezialisierung in unserem Haus, wird der Patient (nach ca. 1 Std.) in ein anderes Haus weiterverlegt.

    Wie kann ich den Fall bei uns abrechnen?
    Notfallambulanz? -> Aber: Pat. hatte eine Überweisung
    Stationär? -> Aber: Die Aufnahmeuntersuchung hat ergeben, dass Pat. -aufgrund der Spezialisierung- bei uns nicht entsprechend versorgt werden kann
    Vorstationär? -> Aber: Krankheit muss stationär behandelt werden.

    Gruß aus Franken

    Pöfi

    Hallo,

    ich sitze gerade mal wieder über einem Fall aus 2003:

    Pat. erhält bei uns im Haus eine geplante ambulante Operation (M72.0,5-842.3). Leider tritt während der Operation eine Komplikation auf (-> Krampfanfall) und der Patient muss stationär zur Überwachung bleiben.

    Was kann ich abrechnen?
    1. ambulante Operation und stationären Behandlung mit HD R56.8 (mit der Begründung: Ursache für stationäre Aufnhame war der Krampfanfall)
    2. Komplette stationäre Behandlung mit HD M72.0, ND R56.8 und OPS 5-842.3
    3. ??

    Bin für jeden Tipp dankbar

    Poefi :strauss:

    Hallo,

    folgender Sachverhalt.

    Pat. erscheint mit I48.19 am 07.01.04. Nach weiteren Untersuchungen wird er am 12.01. zum Herzkatheter(1-275.2) verlegt. Am 13.01. erfolgt die Rückverlegung und Patient kann am 20.01. entlassen werden, nachdem noch Komplikationen aufgetreten sind.
    Diagnosen: I48.19, Z92.1, E79.0, T88.7, M70.3, I51.3

    Nun wird verlangt, dass die Herzkatheteruntersuchung als Verbringung zu sehen ist.
    => DRG: F43C 0,616 + 0,13 (oGVD-Zuschl.) = 0,746
    Erlös: 2190 Euro * 0,746 =1633,74 Euro
    Ziehe ich die Kosten für Herzkatheteruntersuchung (ca. 590 Euro) und Transport (ca. 310 Euro) noch ab, so bleibt der gigantische Erlös von ca. 730 Euro.

    Würde das ganze als Verlegung laufen, könnte ich dies als DRG F71D mit 0,469 * 2190 = 1027,11 Euro abrechnen (ca. 300 Euro mehr als mit Herzkatheterunstersuchung).

    Soll ich meine Ärzte -neben dem Hinweis das der Ablauf sowieso scheller erfolgen sollte- darauf Hinweisen keine Herzkatheteruntersuchungen mehr zu veranlassen? Ist dies wirklich gewollt?

    Wenn ich die ganze Situation Verlegung <-> Verbringung betrachte, sehe ich eine gewaltige Kostenlawine auf unser Haus zukommen.

    Hallo,

    wieder einmal das Thema Wiederaufnahme.

    Wir befinden uns im Jahr 2003.

    Pat. erscheint mit Krampfanfall am 23.12. und verläßt das KH am 24.12.
    DRG: B76B mit Abschlag wegen UGVD

    Pat. erscheint wieder mit Krampfanfall am 28.12. (innerhalb der OGVD) und wird darauf am 29.12. in die Neurologie verlegt.
    DRG: wurde bereits mit dem ersten Aufenthalt erfasst.
    Erstelle aber eine Rückforderung für den Abschlag beim 1. Aufenthalt, da ich mit dem 2. Aufenthalt über die UGVD komme.

    Muss ich zuätzlich noch den den Verlegungsabschlag einbeziehen?
    Kann mir dazu evtl. jemand die entprechenden Gesetzestext nennen?

    Danke für Eure Infos

    Pöfi

    Hallo Forum,

    kurze Info zu meiner Person:

    Über den Weg der Krankenpflegeausbildung kam ich dann zur EDV-Abteilung, wo mich nach 6 Jahren der Ruf "Zurück zu den Wurzeln" erreichte und ich nun seit Nov. 2002 den Bereich "Medizinisches Controlling" begleite. Außerdem versuche ich mein Wissen an der AKM in Ingolstadt zu vergrößern.

    Ich habe da eine Wette mit meinem Controller laufen und bin dankbar für jeden Hinweis.

    Fall1: Pat. kommt zur Synkopenabklärung ins Krankenhaus (Fachbereich Innere). Am 3. Tag stürzt er und zieht sich eine Oberschenkelhalsfraktur zu. Er erhält dazu eine Hüft-TEP und wird 4 Wochen auf der chirurgischen Abteilung behandelt.

    Ich behaubte, dass ich als Hauptdiagnose die Synkopenabklärung verwenden muss, da diese ursächlich für die Aufnahme war. Mein Controller vertritt die Auffassung, dass die Hüft-Tep als Hauptdiagnose zu verwenden ist, da er sonst keine vernünftige Kostenzuordnung (durch den langen chirurgischen Aufenthalt) vollziehen kann.

    Fall2: Patientin liegt 3 Tage auf der internistischen Abteilung. Danach wird sie auf die gynäkologische Abteilung (Belegabteilung) verlegt, wo sie 10 Tage verbleibt.Internistische Abteilung liefert die Hauptdiagnose, die zur DRG-Zuordnung führt.
    Meine Frage: Muss ich nun die Bewertungsrelation bei Belegoperateur nehmen, da die Patientin denn längsten Aufenthalt auf der Belegabteilung hatte?

    Danke für Eure Mithilfe

    Pöfi