Beiträge von AmbulantCheck

    Wer kann mir den Unterschied zwischen den OPS 8-831.0 Legen und Wechsel eines Katheters in zentralvenöse Gefäße: Legen (Exclusiva bei 5-399.5) --> nicht im AOP-Katalog gelistet

    und

    5-399.5 Andere Operationen an Blutgefäßen: Implantation und Wechsel von venösen Katheterverweilsystemen (z.B. zur Chemotherapie oder zur Schmerztherapie) --> im AOP Katalog gelistet

    erklären?

    Von dem ungültigen OPS abgesehen, was spricht gegen einen Simultaneingriff?


    Von der Tatsache des ungültigen OPS abgesehen, spricht hier aus meiner Sicht dagegen, dass bei arthroskopischen und laparoskopischen Eingriffen grds. von einem Zugangsweg gesprochen wird, da bei diesen Operationsverfahren zwangsläufig mehrere Stichinzisionen nötig sind um med. Geräte, Kamera etc. einzuführen. Dies bringt die Operationsmethode schon mit sich. Bei unseren MDK-Prüfungen wurde die Abrechnung eines Simultaneingriffs bei solchen OPS immer schon beanstandet, da es sich nicht um gesonderte Zugangswege handelt. Somit sind die Voraussetzungen zur Abrechnung eines Simultaneingriffs nicht mehr erfüllt. Richtig ist aber, dass der am höchsten bewertete OPS abgerechnet werden kann, sonfern er im AOP-Katalog gelistet ist.

    Ich muss Michael Bauer recht geben, eine Abrechnung über §115b und §116b scheidet ganz klar aus.

    Allerdings ist auch eine Abrechnung über Ermächtigung nicht möglich. Zumindest nicht für die Abfrage von telemedizinischen Herzschrittmachern.

    Der EBM kennt nur die EBM-Ziffer 13552 "Funktionsanalyse eines Herzschrittmachers und/oder eines implantierten Kardioverters bzw. Defibrillators".

    Diese kann jedoch nur bei der regelmäßigen Nachsorgeuntersuchung vom Kardiologen abgerechnet werden.

    Derzeit gibt es generell kein Abrechnungswerk, welches es ermöglicht telemedizinische Leistungen abzurechnen, da diese in Deutschland

    noch nicht zugelassen sind.

    Hallo Medtechie,

    dein Eintrag ist zwar schon älter, aber trotzdem möchte ich, vielleicht auch für andere User darauf eingehen.

    Ich weiss nicht ob es gerade sinnvoll ist mit dem Wirtschaftlichkeitsgebot in dieser Sache zu argmuentieren. Sicherlich spielt das hier auch eine Rolle, allerdings ist richtig, dass ein Implantat mit Telemonitoring-Funktion grundsätzlich keine Leistung der GKV darstellt. Dabei ist es unerheblich ob die Telemonitoring-Funktion aktiv eingesetzt wird oder nicht. Der Medizinische Dienst des Spitzenverbandes Bund der Krankenversicherung e.V. hat im September 2010 den NUB(Neue Untersuchungs-und Behandlungsmethoden)-Status für das Telemonitoring und die Telenachsorge geklärt. Beim Telemonitoring handelt es sich um eine Neue Untersuchungs- und Behandlungmethode. Es wurde mit dem NUB-Status 2 belegt, da eine Überlegenheit gegenüber der Standartnachsorge nicht erwiesen ist. Der Status 2 bedeutet gleichzeitig, dass diese Leistungen nicht von der GKV übernommen werden können.

    Wie bereits oben erwähnt, ist dabei unerheblich, ob das Telemonitoring aktiv genutz wird oder nicht. Denn natürlich verursacht die Herstellung des Herzschrittmachers mit den entsprechenden Technischen Funktionen, damit das Telemonitoring überhaupt genutz werden kann, bereits entsprechende Kosten. Um das Telemonitoring aktiv zu nutzen benötigt der Arzt bzw. das Krankenhaus die entsprechende Software und das Empfangsgerät des jeweiligen Herstellers. Diese Anschaffungen sind jedoch lediglich einmalig zu tätigen und können Patientenunabhängig genutzt werden.

    Den Herstellern ist der NUB-Status durchaus bekannt. Jedoch gibt es nahezu bei allen größeren Herstellern keine HSM der neueren Generation mehr ohne Telemonitoring-Funktion. Meine persönliche Einschätzung hierzu ist, dass die Hersteller damit versuchen die Krankenkassen mangels Alternativmodelle zu zwingen, diese deutlich teuren HSM-Kosten zu übernehmen, obwohl der Nutzen in Studien bis heute nicht ausreichend belegt ist.

    Ein Hersteller hat auf Nachfrage die zusätzlichen Kosten für die Funktion "Telemonitoring" bei seinen Modellen im Schnitt mit ca 1.000 € veranschlagt.

    Mein Tipp: Da es wie gesagt, nur noch ganz wenige Modelle ohne Telemonitoring-Funktion gibt, einfach mit den Krankenkassen Vergleiche in diesen Fällen abschließen. Das erspart eine Menge Zeit und Ärger.

    Als Datei habe ich noch die MDS Gutachten beigefügt.