Hallo alle!
Im KHVVG lese ich (Seite 118 PDF):
Mit Satz 6 wird für die Leistungsgruppen Allgemeine Innere Medizin und Allgemeine Chirurgie normiert, dass die Vorgaben in den Qualitätskriterien zu Qualifikation und Verfügbarkeit von fachärztlichem Personal standortbezogen je Leistungsgruppe ohne Anrechnungsmöglichkeit einzuhalten sind. Das heißt, eine Fachärztin oder ein Facharzt, die oder der in einer dieser Leistungsgruppen vorzuhalten ist, kann nicht in weiteren Leistungsgruppen angerechnet werden. Weiterhin führt eine Anrechnung in einer Leistungsgruppe nach Satz 5 dazu, dass keine Anrechnung in einer Leistungsgruppe nach Satz 6 erfolgen kann. Daraus folgt, dass bei der Zuweisung der Leistungsgruppen Allgemeine Innere Medizin und Allgemeine Chirurgie jeweils mindestens drei Fachärztinnen bzw. Fachärzte am Standort tätig sein müssen, die bei den Leistungsgruppen nach Satz 5 nicht angerechnet werden können.
Klarstellend wird darauf hingewiesen, dass die Nichtanrechnung einer Fachärztin oder eines Facharztes in einer Leistungsgruppe nicht zu einem Behandlungsverbot der Fachärztin oder des Facharztes in dieser oder einer anderen Leistungsgruppe führt.
Da für praktisch alle speziellen LG die inhouse-Verfügbarkeit der LG "Allgemeine Innere Medizin" oder der LG "Allgemeine Chirurgie" (oder beider) conditio sine qua non ist, bedeutet dies für mich, man braucht zur Erbringung einer speziellen LG (z.B. interventionelle Kardiologie) mindestens die dort angegebenen FA-VZÄ mit der Teilgebietsbezeichnung "Kardiologie" (also fünf) PLUS mindestens 3 VZÄ, welche der "Allgemeinen Inneren" zugerechnet werden und daher auch nur FA/FÄ "Innere Medizin" ohne Teilgebiet sein können.
Bei der "Bariatrischen Chirurgie" analog 3 VZÄ mit FA/FÄ Viszeralchirurgie" PLUS 3 VZÄ mind. FA/FÄ "Allgemeine Chirurgie" (welche der erforderlichen LG "Allgemeine Chirurgie" zugeordnet sind).
Die Klarstellung soll wohl bedeuten, dass eine Person, welche formal z.B. der LG "Allgemeine Chirurgie" zugeordnet wird, um die Qualitätsanforderungen zu erfüllen, natürlich auch bariatrische Chirurgie betreiben kann (wenn er/sie es kann). So könnte man - ausreichend Personal vorausgesetzt - z.B. bei einem Facharzttitel "Allgemeine Innere Medizin" sowie einer zusätzlich erworbenen Teilgebietsbezeichnung "Kardiologie" (alte WBO) entscheiden, wo man diesen Mitarbeitenden zählt: bei der LG "Allgemeine Innere" oder "Interventionelle Kardiologie", nur eben nicht bei beiden.
Interpretieren Sie das auch so?
Beste Grüße