Beiträge von Cardiot

    Guten Morgen ins Forum!

    Eine Frage an die Codier-Cracks der peripheren Gefäßinterventionen:

    Mir ist aufgefallen, dass bei Interventionen am Unterschenkel mit Stentimplantation die Codierung 8-840.0c (ein unbeschichteter Stent) + 8-84d.0c (ein aus Einzeldrähten verwobener Nitinolstent) in die DRG F59D führen, während es mit insgesamt nur einem Stent die F59E wäre.

    Einen weiteren Fallsplit in Richtung der F59C gibt es bei 3 und mehr Stents, allerdings nicht mehr mit der o.g. Kombi:

    8-840.2c (drei unbeschichtete Stents) führt in die F59C, nicht jedoch die 8-840.1c (zwei unbeschichtete Stents) + 8-84d.0c (ein Nitinolstent), also zusammen ebenfalls drei Stents. Zudem kostet ein Nitinolstent deutlich mehr als ein "normaler" / unbeschichteter Stent.

    Wissen Sie vielleicht, ob es Seitens der Fachgesellschaften hier schon Aktivitäten Richtung InEK gibt, oder hat das Thema Ihrer Meinung nach keine praktische Relevanz?

    Wie immer mit herzlichem Dank im Voraus und besten Grüßen

    Moin zusammen,

    ich hätte 2 Concerns:

    Zum einen hat der MD meinem Eindruck nach "aufgerüstet", indem er entweder Fachärzte der spezifischen Disziplinen für sich rekrutieren konnte oder sich von solchen zentral beraten lässt. Zumindest stelle ich bei Gutachten eine zunehmende Einmischung in direkt OP- bzw. prozedurbezogene Details fest. Das Argument "unsere Klinik-Fachärzte haben qua ihrer Expertise entschieden, dieses oder jenes so und nicht anders zu machen" zieht daher immer weniger - zumindest nicht ohne sehr ausführliche medizinische Begründung, wenn etwas in der Fachwelt auch anders gemacht wird. Dazu gehört auch die von Ihnen geschilderte Art des Gefäßzugangs. Wir punktieren z.B. routinemäßig bei peripheren Interventionen.

    Zum Zweiten halte ich das mit der Opportunitätskostenabwägung nach Inkrafttreten des MDK-Gesetzes für nicht mehr so einfach. Davor ja, da hätte man anhand bisheriger Prüfquote/-wahrscheinlichkeit, der Verlustquote sowie dem maximalen Rückzahlungsbetrag "at risc" tatsächlich einen - nennen wir es mal - "negativen break even" ausrechnen können. Da es heute aber auch um künftige Prüfquoten und die Höhe künftiger Aufschlagszahlungen geht, wäre so eine Opportunitätsabwägung m.E. sehr schwer bis unmöglich.

    Beste Grüße

    Hallo alle!

    Im KHVVG lese ich (Seite 118 PDF):

    Mit Satz 6 wird für die Leistungsgruppen Allgemeine Innere Medizin und Allgemeine Chirurgie normiert, dass die Vorgaben in den Qualitätskriterien zu Qualifikation und Verfügbarkeit von fachärztlichem Personal standortbezogen je Leistungsgruppe ohne Anrechnungsmöglichkeit einzuhalten sind. Das heißt, eine Fachärztin oder ein Facharzt, die oder der in einer dieser Leistungsgruppen vorzuhalten ist, kann nicht in weiteren Leistungsgruppen angerechnet werden. Weiterhin führt eine Anrechnung in einer Leistungsgruppe nach Satz 5 dazu, dass keine Anrechnung in einer Leistungsgruppe nach Satz 6 erfolgen kann. Daraus folgt, dass bei der Zuweisung der Leistungsgruppen Allgemeine Innere Medizin und Allgemeine Chirurgie jeweils mindestens drei Fachärztinnen bzw. Fachärzte am Standort tätig sein müssen, die bei den Leistungsgruppen nach Satz 5 nicht angerechnet werden können.

    Klarstellend wird darauf hingewiesen, dass die Nichtanrechnung einer Fachärztin oder eines Facharztes in einer Leistungsgruppe nicht zu einem Behandlungsverbot der Fachärztin oder des Facharztes in dieser oder einer anderen Leistungsgruppe führt.

    Da für praktisch alle speziellen LG die inhouse-Verfügbarkeit der LG "Allgemeine Innere Medizin" oder der LG "Allgemeine Chirurgie" (oder beider) conditio sine qua non ist, bedeutet dies für mich, man braucht zur Erbringung einer speziellen LG (z.B. interventionelle Kardiologie) mindestens die dort angegebenen FA-VZÄ mit der Teilgebietsbezeichnung "Kardiologie" (also fünf) PLUS mindestens 3 VZÄ, welche der "Allgemeinen Inneren" zugerechnet werden und daher auch nur FA/FÄ "Innere Medizin" ohne Teilgebiet sein können.

    Bei der "Bariatrischen Chirurgie" analog 3 VZÄ mit FA/FÄ Viszeralchirurgie" PLUS 3 VZÄ mind. FA/FÄ "Allgemeine Chirurgie" (welche der erforderlichen LG "Allgemeine Chirurgie" zugeordnet sind).

    Die Klarstellung soll wohl bedeuten, dass eine Person, welche formal z.B. der LG "Allgemeine Chirurgie" zugeordnet wird, um die Qualitätsanforderungen zu erfüllen, natürlich auch bariatrische Chirurgie betreiben kann (wenn er/sie es kann). So könnte man - ausreichend Personal vorausgesetzt - z.B. bei einem Facharzttitel "Allgemeine Innere Medizin" sowie einer zusätzlich erworbenen Teilgebietsbezeichnung "Kardiologie" (alte WBO) entscheiden, wo man diesen Mitarbeitenden zählt: bei der LG "Allgemeine Innere" oder "Interventionelle Kardiologie", nur eben nicht bei beiden.

    Interpretieren Sie das auch so?

    Beste Grüße

    Guten Abend,

    im Gegensatz zu den eher peinlichen, medial verbreiteten Vorschusslorbeeren des Bundesklinikatlas wissen wir immerhin jetzt schon im Vorfeld, dass die erste Version des InEK LG-Groupers „nicht ausgereift“ sein und „verrissen“ werden wird (Heimig 9/24 bzw 3/24). Diese Ehrlichkeit erfrischt, auch wenn sie ob des straffen Zeitplans des KHVVG nicht wirklich beruhigt.

    Guten Abend in's Forum.

    Herzlichen Dank Herr Horndasch für Ihre Einschätzung.

    Aus meiner Sicht zu fürchten wäre möglicherweise weniger, wenn nur bestimmte intensivmedizinische LG auch die Komplexcodes erbringen dürften, sondern andersherum: nur wer sich für einen OPS-Komplexcode qualifizieren kann, bekommt eine intensivmed. LG zugesprochen.

    Besondere Brisanz scheinen mir in diesem Kontext zwei Urteile zu haben: Einmal BSG, Urteil vom 25.06.2024, B 1 KR 20/23 R, bei dem es um tägliche, zumindest kurzfristige Präsenz eines/einer FA/FÄ "Intensivmedizin" (auch an WE/FT) geht und zum Zweiten LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27.01.2022 - L 16 KR 265/19, welches einen (aus meiner unqualifizierten Nichtjuristensicht: arbiträren) Zeitraum von max. 5 Minuten definiert, welcher als Abwesenheit bei inhouse-Reanimationen nicht überschritten werden darf, um das Kriterium einer "ständigen ärztlichen Anwesenheit" auf der Intensivstation (k.o.-Kriterium gemäß StrOPS) nicht zu gefährden.

    Würden beide Urteile auch auf die LG "Intensivmedizin" Anwendung finden, welche ja conditio sine qua non für viele andere LG ist, so dürfte der Impact daraus immens sein.

    Beste Grüße

    Einen schönen guten Tag in's Forum,

    weiß jemand von Ihnen vielleicht, ob es einen Zusammenhang zwischen den intensivmedizinischen Leistungsgruppen "Basis", "Komplex" & "Hochkomplex" und den Komplexbehandlungscodes 8-980 bzw. 8-98f der StrOPS-Richtlinie gibt - und falls ja, welchen?

    Konkret: würde eine Leistungsgruppe "Komplex" Ihrer Ansicht nach voraussetzen, dass auch die Erbringungsfähigkeit des OPS-Codes 8-980 beantragt und vom MD testiert werden muss, oder sind das zwei Paar Stiefel?

    Herzlichen Dank im Voraus und beste Grüße

    Liebe Foristen,

    eine Koronarintervention - ggf mit einem Stent (8-837.00 / 8-837.m0) - stellt ja seit 2024 eine AOP-sensitive Leistung dar. Wird dabei ein medikamentenbeschichteter Ballonkatheter (aka "DEB"; OPS z.B. 8-83b.b6) verwendet, so triggert das im aDRG-Bereich das ZE 136, gestaffelt nach Anzahl der verwendeten DEBs.

    Sehe ich das richtig, dass es dafür im AOP-Bereich nichts gibt, da es sich um kein (separat zum Einkaufspreis zusätzlich abrechnungsfähiges) Implantat handelt, da alles verbrauchte Material mit der SK-Pauschale 40302 nach EBM abgegolten ist?

    Immerhin unterscheidet sich eine PTCA mit einem "normalen" Ballon oft kaum von einer PTCA mit DEB , nur dass die DEB 5x so teuer sind.

    Und um noch eins draufzusetzen: wenn auch die komplexeren, elektiven PTCAs (zB F56B) "hybridisiert" werden, schließt das ebenso ein ZE aus?

    Besten Dank im Voraus und viele Grüße

    Guten Morgen ins Forum!

    Szenario: GKV-Versicherte(r) mit privater Zusatzversicherung für stationäre Aufenthalte landet in einer Hybrid-DRG .

    Formal ist "Hybrid" ja weder klassisch ambulant noch stationär - hybrid eben... Greift da die private Zusatzversicherung, bzw. wie handhaben Sie das? Erlöse aus stationärer Privatbehandlung sind ja von jeher eine feste Größe in der Erlösplanung eines KH.

    Herzlichen Dank im Voraus und beste Grüße

    Liebe Foristen,


    auch wenn gerade andere Themen (HybridDRG‘s, neuer AOP-Katalog) die KH-Controller beschäftigen und die konkrete Umsetzung des „großen Wurfs“ KHVVG evtl noch die eine oder andere Modifikation erfahren könnte, so stellt sich mir doch schon jetzt eine Frage:

    Weiß jemand von Ihnen, nach welchem Modus ab 2025 stationäre Behandlungsfälle einer konkreten LG zugeordnet werden sollen? Um das Vorhaltebudget zu ermitteln ist das ja erforderlich. In der Praxis sehe ich da einige Überschneidungen, zumal große Teile des vielleicht noch eindeutig zuzuordnenden, elektiven Spektrums ambulantisiert werden bzw. sind. Somit steigt im stationären Bereich der Anteil der Notfälle (incl Intensivfälle) sowie der Pat. mit zunächst unklarem Krankheitsbild und Polymorbidiät. Doppelzählungen werden wohl kaum erlaubt sein (z.B. LG interventionelle Kardiologie und LG Intensivmedizin bei STEMI mit kardiogenem Schock).

    Herzlichen Dank und beste Grüße