Beiträge von Cardiot

    Hallo Herr Stern,

    vielen Dank für die Definitionen. Hätten Sie mir hierzu auch eine Quelle die man ggf zitieren kann?

    OP-Prozedurbeginn mit Beginn Anästhesie gleichzusetzen scheint mir im DRG-System (dh zur Frage einer Codierung der OP-Prozedur/Intervention) problematisch. Bei nicht durchgeführter OP könnte man schließlich nur die Anästhesie und ggf Intubation/Beatmung (bei entspr. Narkoseformen) codieren. Diese fanden dann ja nicht \"im Rahmen der OP\" statt da letztere im medizinischen Sinne strenggenommen gar nicht begonnen wurde. Haben Sie da Erfahrungen mit Ihrem MDK? Ich denke eine entsprechende Fallzahl geplanter und nicht durchgeführter Prozeduren kommt bei Ihrem großen Patientengut als Uniklinik schon zusammen.

    Viele Grüße

    Liebes Forum,

    die Frage mag sich zwar blöd/banal anhören, stelle sie aber dennoch (siehe u.a. Nickname):

    Im Rahmen der Diskussion um abgebrochene Prozeduren/OP\'s frage ich mich schon länger ob es eine zuverlässige Definition gibt, wann ein operativer/interventioneller Eingriff [c=crimson]beginnt[/code].
    Diese Definition ist meiner Ansicht nach von Nöten um bei abgebrochenen Eingriffen überhaupt zu entscheiden ob die Prozedur codiert wird, sei es zusammen mit dem 5-995 oder mit einem spezifischeren (Prozedurwechsel-)Code sofern letzterer vorhanden.

    Dem gesunden Menschenverstand folgend würde ich sagen, eine OP beginnt mit Schnitt (vorher \"nur\" Narkose), eine perkutane Intervention mit der Gefäßpunktion.

    Kennt jemand eine \"amtliche\" Definition oder muss/darf man hier selber denken :roll:

    Besten Dank & viele Grüße

    Hallo Forum,

    wäre es in dem geschilderten Fall hilfreich, die Beatmungspausen während der stat. Behandlung mit denen im häuslichen Alltag des Kindes zu vergleichen? Wenn der Pat. zB zuhause tagsüber weitgehend spontan atmet und im KH nur stundenweise ohne Respirator auskommt könnte man postulieren, es handelt sich um ein Weaning bis zum Erreichen des Ausgangsniveaus (und könnte somit die Pausen auch zu den Beatmungsstunden hinzurechnen). Konkrete Regelungen hierzu sind mir allerdings nicht bekannt, es handelt sich nur um meine persönlichen Gedanken. Weiß jemand ob dies irgendwo eindeutig behandelt wird?

    Ähnliche Fragen haben wir bei underen COPD-Patienten die exacerbiert aufgenommen und intermit. nichtinvasiv beatmet werden. Vor dem Aufenthalt keine Beatmung zuhause, während dem Aufenthalt stellt sich heraus das eine intermit. Heimbeatmung erforderlich ist. Wo zieht man da die Grenze zwischen Beatmung als Therapie incl. Weaning (das ja strenggenommen nie vollständig erfolgt)und Einleitung einer Heimbeatmung? Momentan haben wir es pragmatisch so geregelt das des Ende des ITS-Aufenthaltes diese Grenze darstellt. Auf der ITS werden also auch die Pausen mitgezählt, auf Normalstation nicht mehr. Ob das so wasserdicht ist weiß ich nicht.

    Viele Grüße,

    Hallo Tinka,

    hm, ich denke in dem Fall müsste man wirklich die I20.- als HD nehmen..., sorry, ein gutes Argument für den Infarkt als HD fällt mir nicht ein. Aber das Forum ist ja zum Glück groß. Werde die weitere Diskussion aus eigenem Interesse (ebenfalls kardiolog. Abteilung) gespannt verfolgen.

    Frohes Schaffen, Grüße,

    Hallo Tinka,

    ich würde wie folgt argumentieren:
    wenn der Patient vor der ersten PTCA auch Phasen von instabiler AP (Definition siehe Braunwald \"Heart Disease\") hatte handelt es sich um eine instabile Plaque in der sich theoretisch auch nach Stentimplantation ein Infarkt entwickeln kann. Somit wäre HD I21.4 korrekt.

    Hatte der Patient davor nur stabile AP bei Belastung, erhielt einen Stent und bekam dann eine akute Stentthrombose im implantierten Cypherstent (zB weil Clopidogrel nicht vorschriftsmäßig eingenommen oder nicht resorbiert wurde ->Erbrechen o.ä. Szenarien) müssten Sie wahrscheinlich I20.- als HD und I21.4 als ND nehmen.

    In welchem Gefäß fand der Infarkt statt-in dem gestenteten (Sie schreiben ein Cypher, 2VD) oder in dem anderen?

    Grüße,

    Hallo Mikka,

    gibt es: u.a. das Heftchen \"DRGs für die Kitteltasche\" von Dr. F. Metzger. Die Ausage zu T82.8 steht da allerdings nicht drin, die stammt aus einem seiner Vorträge.

    Andrea-FS1, schönen Urlaub!

    Grüße.

    Guten Morgen Mikka, Andrea & Forum,

    von einer (relevanten) in-Stent-Stenose spricht man wenn in einem eingesetzten Stent eine Wiederverengung von 50% oder mehr auftritt. Deren Genese und Zeitpunkt des Auftretens kann unterschiedlich sein.

    Zum einen gibt es Stenosen/Verschlüsse durch Thromben die sich am Stent ablagern und meist früh auftreten. Hier kann eine \"Komplikation durch ein Implantat im Gefäß\" (T82.8) unterstellt werden. Kausalkette: ohne den Stent gäbe es den Verschluss/Infarkt an dieser Stelle nicht.
    Der genannte Fall könnte zu einer Zusammenlegung zweier Aufenthalte wegen Komplikationen führen wenn zB der Patient beim Erstaufenthalt eine PTCA mit Stent wegen AP bekam, seine Medikation nicht vorschriftsmäßig genommen hat und in 3 Wochen mit Infarkt (dessen Ursache eine Stentthrombose ist) wiederkommt. Das wird meiner Vermutung nach der Grund sein, warum Mikka\'s Kardiologe rät, keine T82.8 zu codieren. Meiner Erfahrung nach riechen die KK aber sowieso \"Lunte\" bei der HD-Konstellation I20.- für den Erst- und I21.-für den Zweitaufenthalt in einem best. Zeitrahmen und fordern die Akte an (in der\'s dann drinsteht wie es war).

    Andererseits können Stenosen auch spät durch Bindegewebs- oder Plaquebildung im Stentbereich auftreten. Die Koronarsklerose ist ja eine chronisch progrediente Erkrankung. Da sich im normalen Klinikalltag die Zusammensetzung des zur Stenose führenden Materials kaum klären lässt würde ich hier immer eine Progression der Grunderkrankung behaupten. Mit Codierung der T82.8 in solchen Fällen läge man prinzipiell nicht ganz falsch (der Stent kann auch Restenosen provozieren, sog. \"proliferative Restenosen\"), zudem ist die T-Diagnose PCCL-relevant. Man setzt sich aber eher lästigen Nachfragen zur Komplikationsdefinition aus so das wir die Codierung der instent-Stenose auch auf Empfehlung eines ausgewiesenen DRG-Experten aus Mannheim bei uns gestrichen haben.

    Hoffe, Sie können mit meiner Antwort was anfangen. Viele Grüße,

    Hallo Herr Blaschke,

    sorry! Hab\'s auch erst gesehen als ich es gepostet hatte :rotwerd: . Sie haben Recht, das Zitat war nicht von Ihnen.

    Im diskutierten Fall handelt es sich um ein geplantes aber nicht erfolgtes Einsetzen eines Koronarstents und dazu gibt es zumindest ein klares Statement vom Gesetzgeber, wenn auch aus der früheren SE-Ära. Bei Anwendung der P004a dagegen würde es sich um einen Analogschluss handeln, die Regel und ihre Beispiele behandeln ja \"rein\" chirurgische Maßnahmen und die Definition von \"nahezu vollständig\" bleibt meines Wissens hier auch offen. Ich könnte mir vorstellen das die Kostenträgerseite das auch so sieht, wäre daher auf Meinungen aus dieser Ecke sehr interessiert.

    Grüße

    Guten Abend Forum,

    1) zum von Herrn Blaschke zitierten BSG-Urteil:Urteil im O-Ton:
    \"Der Klägerin (Krankenhaus) steht das Sonderentgelt 21.02 in einem der streitigen Behandlungsfälle nicht zu, in dem die beabsichtigte Ballondilatation wegen Undurchführbarkeit abgebrochen werden musste. Das LSG ist bei seiner gegenteiligen Auffassung zwar zutreffend davon ausgegangen, dass der Anspruch auf das Sonderentgelt nicht vom Erfolg der Maßnahme abhängt. Dies folgt bereits aus dem allgemeinen Grundsatz, dass bei ärztlichen Leistungen nur eine Behandlung nach den Regeln der ärztlichen Kunst geschuldet und nicht für den Heilungserfolg gehaftet wird. Darum geht es hier aber nicht. Der Anspruch auf eine Vergütung ärztlicher Leistungen durch ein Sonderentgelt hängt allein davon ab, ob die genau definierten Abrechnungsvoraussetzungen erfüllt sind. Bei dem bloßen Versuch einer Ballondilatation ist das nicht der Fall. [c=deeppink]Das Sonderentgelt 21.02 setzt seinem Wortlaut nach die Dilatation mindestens eines Gefäßes voraus. Ist dieses - aus welchen Gründen auch immer - nicht erfolgt, verbleibt es bei der Möglichkeit der Abrechnung des Sonderentgelts 21.01, das die vorhergehende Linksherzkatheteruntersuchung ohne Ballondilatation umfasst. [/code]
    Also:
    Ballon rein und mind. einmal aufgeblasen: 8-837.00 und SE 21.02 ist oK auch wenn die Dilatation nach kardiol. Kriterien nicht erfolgreich war (Reststenose >50%). Kein Ballon aufgeblasen (zB keine Drahtpassage oder Drahtpassage möglich aber Ballon nicht vorzuschieben): nur 1-275.0/SE 21.01 (nur Coro).

    Analog würde ich auch bei der Codierung der OPS 8-837.00 verfahren.

    2) Codierung eines Stents der nicht implantiert wurde
    Da es in der Definition \"Implantation\" eines Stents heißt halte ich es für nicht legitim, einen nicht implantierten Stent zu codieren. Die drug-eluding stents sind erfahrungsgemäß schlechter plazierbar als normale bare metal stents, der initial geschilderte Fall kommt auch bei uns vor. Wir rechnen hier keinen beschichteten Stent ab. Mit der Herstellerfirma haben wir aber eine Vereinbarung, diese Stents mit der Bemerkung \"nicht plazierbar\" zurückzugeben und bekommen sie ersetzt. Je nach Volumen der implantierten Stents würde ich an Ihrer Stelle versuchen ein solches agreement auszuhandeln.


    Viele Grüße & schönen Feierabend - der Spätsommer wird doch wohl nicht schon vorbei sein :(

    Guten Morgen (sonnig, wolkenlos!),

    eine kleine Anregung meinerseits zum Thema \"Folgeintervention mit Zweitaufenthalt\" bei Mehrgefäß-KHK:

    Ich empfehle in solchen Fällen zwischen den beiden Aufenthalten die Durchführung eines Stress-Tests (zB Belastungs-EKG; kann auch der Hausarzt veranlassen). Bei positivem Befund kann man dann statt KHK die AP bei Belastung I20.8 oder die stumme Myokardischämie I25.6 als HD verschlüsseln. Bei KHK als HD und PTCA als Prozedur wird - meiner Erfahrung nach - öfter \"ambulantes Potential\" unterstellt und bei der QS handelt es sich (ohne Ischämienachweis) um eine \"prognostische Indikation\" - geeignet für Rückfragen bezüglich der Indikation.

    Für den von Mikka geschilderten Fall ändert dies natürlich nichts, es gilt das bisher in diesem Thread gesagte.

    Viele Grüße & frohes Schaffen!

    Hallo Frau Rüchardt,

    haben Sie vor Entlassung noch ein Echo im Sinusrhythmus gemacht? Wenn sich hier die EF gebessert hat, würde ich von einer Tachy-Kardiomyopathie ausgehen was meiner Ansicht nach für die Herzinsuffizienz als HD sprechen würde.

    Ist die COPD vorbekannt? Evtl. schon bestehende häusliche antiobstruktive Therapie? Manchmal entwickeln Patienten mit Linksinsuffizienz eine bronchiale Obstruktion u/o eine Stauungspneumonie. Auch hier spräche dies für die Herzinsuff. als HD. In dem Fall wäre auch eine erneute LuFu vor Entlassung in kardial rekompensiertem Zustand interessant.

    Viele Grüße.