Beiträge von Cardiot

    Sonnigen guten Tag in's Forum!

    Gemäß dem Covid19-KH-Entlastungsgesetz sollen KH, welche bis September "zusätzliche intensivmedizinische Behandlungskapazitäten mit maschineller Beatmungsmöglichkeit" schaffen, pauschal 50TEUR erhalten. Weiß jemand von Ihnen, welche Kriterien an diesen Begriff angelegt werden (zeitlich/räumlich/infrastrukturell/personell) bzw wer das ggf überprüft? Auch die Definition von "zusätzlich" ist mir nicht ganz klar: Ist das IK-Nummern-bezogen? Ergo, wenn ich einen Respirator von KH A nach KH B räumlich verlagere, ist das dann eine "zusätzliche Beatmungsmöglichkeit" im KH B i.S. der Definition mit Anspruch auf die Pauschale? Zu letzterem Vorgehen zitierte das DÄB in einem Artikel unlängst den Inhaber einer KH-Beratungsgesellschaft, welcher KH-Verbünden eben diese "Strategie" empfahl...

    Sind ganz allgemein eigentlich schon Gelder i.R. des Gesetzes aus dem Gesundheitsfonds an die KH geflossen?

    Lieben Dank im Voraus und beste Grüße

    Hallo Foristen,

    danke für die bisherigen Postings. Zusammenfassend entsteht für mich derzeit der Eindruck, bezüglich Covid19 ist in der Tat das Topic noch offen. Egal ob via E112 oder noch ausstehende, separate Covid-bezogene gesetzliche Regelungen: Tocilizumab z.B. (Antikörper gegen den Interleukin6-Rezeptor) triggert in 2020 das ZE 157, ist für die Indikation "Zytokinsturm" bei Covid-Pneumonie/CARDS nicht zugelassen, wird aber von manchen Kliniken dennoch eingesetzt - nicht nur im Rahmen von laufenden Studien. Bin daher gespannt auf künftige Entwicklungen....

    Beste Grüße

    Liebe Foristen,

    weiß jemand von Ihren, wie die Abrechnungsmodalitäten bei der Behandlung von Covid19-Patienten aus dem Ausland sind, wenn diese (z.B. wegen Überlastung der dortigen Gesundheitssysteme) grenzübergreifend verlegt wurden? Gibt es da u.a. auch eine "Prüfung" a la MD(K)? Letztere Frage v.a. im Hinblick auf den evtl. Einsatz von "off label-" bzw. "compassionate-use"-Therapien... (und natürlich eine denkbare Diskussion um sek. Fehlbelegung bei erschwerter Weiter- bzw. Rückverlegung nach Abschluss der Intensivtherapie).

    Lieben Dank im Voraus für erhellende Info's und beste Grüße

    Liebe Foristen,

    zu o.g. Thema habe ich - außer der allgemeinen Formulierung , dass die lokalen Vertragsparteien gemäß §11 KHEntgG Sanktionen bei Unterschreitung zu verhandeln haben - eigentlich nur einen konkreten Hinweis gefunden, was das jetzt in praxi bedeutet: https://www.aok-gesundheitspartner.de/bund/krankenha…ndex_20941.html

    Mir ist aber immer noch nicht klar, was da wie genau (und auf welcher Grundlage) berechnet wird. :/

    Ich zitiere mal aus o.g. AOK-Post: "Wenn Kliniken die Pflegepersonalquotienten nicht erfüllen können, müssen sie Vergütungsabschläge oder eine Verringerung der Fallzahl am betreffenden Standort hinnehmen. Die Höhe des Abschlags richtet sich nach den Personalkosten der Pflegekräfte, die zur Einhaltung der Pflegepersonalquotienten notwendig wäre, und beträgt 35 Prozent dieser Summe für das jeweilige Budgetjahr."

    Angenommen, die Untergrenzen in einem KH bzw einer "pflegesensitiven Abteilung" werden nur an einigen Tagen in einem Kalenderjahr bzw. einigen Schichten "gerissen" (Tagschicht z.B. 10 Mal im Jahr 2,0 statt der erforderlichen 2,5 VK), werden dann zur Berechnung der monetären Sanktion die gesamten Jahreskosten einer halben Pflege-VK herangezogen und davon 35% dem KH als Sanktion aufgebrummt oder werden die Kosten anteilig auf die Tage heruntergebrochen, an welchen tatsächlich eine Personalunterdeckung herrschte? Ferner die Frage, welche Kosten einer (fehlenden aber gemäß PpSG-Untergrenzen erforderlichen) Pflegekraft hier angesetzt werden - AG-Brutto? Tariflohn? Welche Stufe innerhalb einer Tarifgruppe? Nur Grundgehalt oder incl. (wie berechneten?) Schichtzuschlägen?

    Hat jemand vielleicht Erfahrungen damit, gibt's da irgendwelche Vorgaben oder läuft das in der Realität je nach KH und Verhandlungspartner im "Marrakesch-Modus" (=Bazar) ;)?

    Lieben Dank für erhellende Kommentare und beste Grüße

    Ich verstehe jetzt, glaube ich, was Sie meinen: es geht betreffs eines Katalogvergleiches nur in eine Richtung (2019 > 2019a und dann Vergleich mit 2020a) aber nicht 2020a > fiktiv-2020 (ohne a) und Vergleich mit 2019, wobei es mich schon interessieren würde, ob sich die Kalkulationsmethodik der PflegeBWR aufgrund öffentlich zugänglicher Daten auch "händisch" nachvollziehen ließe... Bei den RG der (a)DRGs war / ist das ja anhand von veröffentlichter Kostendatenmatrix, Berech60 und Korrekturwert ja prinzipiell möglich...

    Liebe Foristen,

    aufgrund der Ausgliederung der Pflegepersonalkosten für "bedside-Pflege" haben ja alle DRGs des FP-Kataloges automatisch eine Abwertung erfahren und heißen deswegen aDRGs. So weit so klar. Um aber nach wie vor Katalogeffekte zwischen den Jahren beurteilen zu können, stellt sich mir die Frage, wie dies sinnvollerweise erfolgen kann, ohne Äpfel mit Birnen zu vergleichen.

    Ich persönlich würde so vorgehen, dass ich die tagesbezogenen Bewertungsrelationen für Pflege aus dem FP-Katalog 2020 je aDRG mit der mittleren VWD dieser DRG multipliziere und zum nominalen RG dieser aDRG hinzuzähle. Damit hätte ich einen "fiktiven", nicht um Pflegepersonalkosten bereinigten Katalog 2020, welchen ich dann dem Katalog 2019 gegenüberstellen könnte.

    Würden Sie bezüglich dieses Vorgehens mit mir d'accord gehen?

    So wie ich das InEK in seinem Abschlussbericht zum Systemjahr 2020 verstanden habe, wurden eben so die Pflege-Bewertungsrelationen ja ermittelt, nur vice versa: Mittlere Istkosten der Pflege dividiert durch den Korrekturwert von €3.094,86 = RG-Anteil für Pflege in dieser DRG. Anschließend Division dieser RG-Anteile "Pflege" durch die VWD um den Tagesbezug herzustellen.

    Lieben Dank vorab und beste Grüße

    Hallo Medman2 & Forum,

    was ich bei der Methodik etwas hinterlistig fände (so ich sie denn richtig verstanden habe) möchte ich an nachfolgendem, fiktiven Beispiel erläutern:

    Wenn ich z.B. die DRG F43C nehme mit einer tatsächlichen Liegedauer von 30 Belegungstagen, so rechne ich erst mal (bei einem für dieses Bsp zugrunde gelegten Basisfallwert von €3.671,18) €19.031,09 ab. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus dem effDRG-Entgelt von €9.904,84 (incl. Zuschlägen wegen oGVD-Überschreitung) und dem effPflegeentgelt von €9.126,25.

    Kürzt der MDK (Pardon, jetzt: MD) den Fall auf 20 Tage herunter, so ergäbe dies für die F43C einen Gesamterlös von €13.085.11 (€7.000,94 effDRG-Entgelt und €6.084,17 effPflegeentgelt). Soviel hätte es auch gegeben, hätte der Fall a priori nur 20 Tage gelegen. Die Differenz wäre dann €5.945,98. Ist das dann auch der "Differenzbetrag", welcher zur Ermittlung der Strafzahlung als Grundlage dient? Falls ja, wären 10% davon €594,60.

    Würde man dagegen berücksichtigen, dass der mit der Rechnung ausgezahlte Pflegeanteil nur eine Abschlagszahlung auf die tatsächlich angefallenen Pflegekosten ist, und deren Erstattung vom MD nicht tangiert wäre, so müsste man bei Erlösminderung wegen sekFB eigentlich nur mit den effDRG-Entgelten rechnen, also €9.904,84 - €7.000,94 = €2.903,90 als "Differenzbetrag". 10% davon wären mit €290,39 weniger als die mindestens €300,-, so dass ich im zweiten Fall €294,60 weniger "Strafe" zahlen müsste.

    Somit ist auch mir weiterhin unklar, wie sich "Differenzbetrag" speziell in seiner Funktion als Bemessungsgrundlage für die Strafzahlung definiert.

    Beste Grüße