Beiträge von Eckstein

    Hallo,

    sorry. Vielen Dank für den Hinweis! Hier die zusätzlichen Informationen:

    Patient wurde zur Verlaufskontrolle und Applikation von Rituximab aufgenommen. Somit ist die limbische Enzephalitis aus unserer Sicht die korrekte HD.

    Auf der Suche nach dem richtigen ICD haben wir leider nur G13.1 (mit Bezug auf "limbische Enzephalitis") gefunden. Ihr Einwand ist natürlich berechtigt. Allerdings sind wir bzgl. richtiger HD "etwas" ratlos ?( ?( .
    Auch das Internet ist hier nicht sehr ergiebig...

    Viele Grüße

    Eckstein

    Hallo zusammen,

    leider haben wir keine Antwort auf unser Problem im Forum gefunden.

    Folgender Sachverhalt:

    Wir haben einen Patienten mit seit Januar diagnostizierter symptomatischer Epilepsie (MRT pathologisch). Zudem kognitive Defizite und auch Nachweis von AK gegen LGI1, VGKC-Komplex. Kein Hinweis auf eine Neoplasie.

    Wir diskutieren folgende HD Möglichkeiten:

    1. Alternative: D48.9 (Neubildung unsicheren oder unbekannten Verhaltens) + G13.1 (Sonstige Systematrophien, vorwiegend das Zentralnervensystem betreffend, bei Neubildungen; Paraneoplastische limbische Enzephalopathie)

    2. Alternative: G04.8 (Sonstige Enzephalitis, Myelitis, Enzephalomyelitis)

    Wir tendieren zu Alternative 1. Sind uns aber nicht sicher.

    Über Antworten würden wir uns freuen.

    Danke + Viele Grüße

    Hallo Forum,

    leider habe ich zu dieser speziellen Konstellation keinen vergleichbaren Fall im Forum gefunden.

    Ich benötige deshalb bei folgender Fallkonstellation Hilfe:

    Behandlungsdiagnose ist die Epilepsie.

    Behandlung im Krankenhaus A:

    1. Aufenthalt: 09.01.2014, 22:00 Uhr, bis 11.01.2014, 12:03 Uhr.

    2. Aufenthalt: 11.01.2014, 22:15 Uhr, bis 12.01.2014, 13:00 Uhr.

    Krankenhaus A führt eine Fallzusammenführung durch.

    Behandlung als Notfall im Krankenhaus B:

    12.01.2014, 13:54 Uhr, bis 17.01.2014, 15:00 Uhr

    Wie wird folgender Teil von §3 (2) FPV "Dauerte die Behandlung im verlegenden Krankenhaus nicht länger als 24 Stunden, so ist im aufnehmenden Krankenhaus kein Verlegungsabschlag nach Satz 1 vorzunehmen; ..." definiert?

    Ich deute den Begriff "Behandlung" als Einzelfall (hier: 2. Aufenthalt im Krankenhaus A; < 24 Stunden); somit ist von keinem Krankenhaus ein Verlegungsabschlag vorzunehmen.

    Liege ich richtig?

    Vielen Dank

    Hallo zusammen,
    als Neuling möchte ich gleich ein Kodierproblem zur Diskussion stellen. Zu diesem Thema gibt es bereits ähnliche Foreneinträge; leider können diese die Auseinandersetzung mit der Krankenkasse nicht lösen.

    Folgende Konstellation:
    Ein 17-jähriger Jugendlicher wird nach einer Party mit 2,4 ‰ eingeliefert. Bei Aufnahme ist er soporös bzw. nicht ansprechbar. Er wird dann intensivmedizinisch überwacht.

    Wir haben dann folgendermaßen kodiert:
    HD: R40.1 und ND: T51.0.
    Wir berufen uns bei unserer Kodierung auf Kodierrichtlinie 1916k, Beispiel 1.

    Der MDK möchte nun die Kodierung folgendermaßen ändern:
    HD: F10.0
    Begründung des MDKs:
    Die Kodierrichtlinie 1916k ist bei dieser Konstellation nicht anwendbar. Der MDK verweist hier auf „irrtümlicher Einnahme“ oder „unsachgemäßer Anwendung“. Der Alkohol wurde hier lt MDK nicht irrtümlich eingenommen (z.B. Kleinkind bedient sich an Schnapsschrank der Eltern). Zudem liegt auch keine unsachgemäße Anwendung (z.B. Einnahme zwecks Selbsttötung) vor. Vielmehr ist in diesem Fall die DKR 0501e anzuwenden und somit die F10.0 als HD zu kodieren.

    Ich würde mich über mögliche Lösungsansätze sehr freuen. Vielen Dank :)

    Herzliche Grüße