Liebe Forumsmitglieder,
jetzt werde halt auch ich meinen Interpretations-Senf dazugeben:
Kein Eintrag = Kann Ambulant , muss aber nicht:
So sehe ich das auch, denn der Katalog regelt ja nicht alleine was nicht stat. durchgeführt werden sollte, sondern legt auch fest welche Eingriffe von Krh., die dafür zugelassen sind, fraglos ambulant durchgeführt werden dürfen.
Nach Rücksprache mit unserem Juristen bestht nun auch keine Rechtfertigungsgrundlage dafür mehr zu begründen warum ein solcher Eingriff nicht ambulant durchgeführt wurde.
Dies ist lediglich bei den "*"-Eingriffen bzw. den "Kommentar-Ausnahmen" erforderlich.
Beispiel:
2445: Diagnostische arthroskopische Operation, ggf. einschl. Entnahme von Gewebeproben
aus Weichteilen, Knorpel oder Knochen und/oder Plica-(Teil-)Resektion, Entfernung von Synovialzotten, (Teil-)Resektion des Hoffa’schen Fettkörpers, Knorpelglättung und/oder Herausspülen freier Gelenkkörper, einschl. Kosten
Kategorie: "KEIN Stern"
Kommentare:
Ausgenommen diagnostische Arthroskopie ggf. mit PE, die in der Regel
ambulant erbracht wird
Schlußfolgerung:
Eine schlichte Kniespiegelung ICD 1-697.7 darf nur mit einer Begründung Anlage 2 stat. durchgeführt werden.
Eine arthroskopische Meniskusteilresektion ICD 5-812.5 kann ambulant, darf aber auch OHNE Begründung Anlage 2 stat. durchgeführt werden.
Positiver Begleiteffekt:
Noch heute werde ich alle Zahlungsverweigerungen der Kassen aus dem Jahr 2002 bzgl. der stat. Aufenthalte in deren Rahmen nun als "nicht-Stern"-Eingriffe definierte Operationen durchgeführt wurden, erneut einfordern, da nun zum allerersten mal eine rechtliche Grundlage vorliegt auf die man sich berufen kann.
Dass diese Regelung erst ab 1.1.04 offiziell in Kraft tritt spielt hierbei eine nur untergeordnete Rolle, da sich die Krankenkassen in der Vergangenheit ja auf äußerst zweifelhafte Gutachten "IHRES" MDK berufen haben.
Diese Gutachten sind nun, nach Festlegung eines gesetzlichen Rahmens, der entgegen dem was hier gerade einige Forumsmitglieder unterstellen, nur wenig Interpretationsspielraum läßt, alles andere als unumstößlich und daher werden auch sozialgerichtliche Entscheide dies mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bestätigen.
In Erwartung einer regen Diskussion,
May