Beiträge von not Arzt

    Erhält man dass ZE2013-97 nicht nur dann, wenn ein hereditärer Mangel an Gerinnungsfaktoren in Kombination mit der Subsitution des fehlenden Gerinnungsmangels vorliegt? Eine erworbene Gerinnungsstörung dürfte hier doch keine Relevanz haben, oder täusche ich mich?

    Hallo Kaiuwe,

    Ihre Kodierung wäre richtig. Hierzu gibt es die DKR Folgeeingriffe/Folgezustände D005 mit einem expliziten Hinweis zur Verbrennung: "Für die initiale und nachfolgende Behandlung einer aktuellen Verletzung/Verbrennung ist der Kode für die Verletzung/Verbrennung (weiterhin) als Hauptdiagnose zu verwenden."

    MfG

    nA

    Hallo Danio,

    das nichtinfektiöse SIRS können Sie u. a. beim Polytrauma, Verbrennungen oder in bestimmten Fällen auch der Pankreatitis kodieren. Liegt dem SIRS jedoch eine infektöse Genese zu Grunde müssen Sie das Vorliegen von Sepsis/SIRS infektiöser Genese abprüfen und können, wenn die Kriterien dafür nicht ausreichen auch nicht auf ein nichtinfektöses SIRS umschwenken, Ihnen bleibt dann lediglich der Kode für die Zystitis oder Pneumonie o.ä.

    MfG

    nA

    Demnach könnte man davon ausgehen, dass die Herzinsuffizienz als Krankheit zu definieren ist...

    Dem stimme ich zu. Dekompensiert die Herzinsuffizienz im Rahmen des Infarkts würde ich für meinen Teil die Herzkrankheit dem Infarkt unterordnen. Kommt es zum Infarkt im Rahmen einer Herzkrankheit, wiederrum nicht. Da entscheidet m. E. die Reihenfolge.

    PS: man verzeihe mir den Rechtschreibfehler im vorherigen Beitrag.

    Lieber Ortho,

    zu Condylomata gibt es eine eigene DKR: 1403d.

    "Aufnahmen zur Behandlung von anogenitalen Warzen werden mit einer Hauptdiagnose aus der unten angeführten Liste kodiert:

    Perianal
    K62.8 Sonstige näher bezeichnete Krankheiten des Anus und des Rektums

    Cervix uteri betreffend
    N88.8 Sonstige näher bezeichnete nichtentzündliche Krankheiten der Cervix uteri

    Vaginal
    N89.8 Sonstige näher bezeichnete nichtentzündliche Krankheiten der Vagina

    Vulva betreffend
    N90.8 Sonstige näher bezeichnete nichtentzündliche Krankheiten der Vulva und des Perineums

    Penis betreffend
    N48.8 Sonstige näher bezeichnete Krankheiten des Penis

    Der Kode A63.0 Anogenitale (venerische) Warzen ist als Nebendiagnose anzugeben."

    A63.0 ist nicht als HD unzulässig, daher die Fehler-DRG.

    MfG

    nA

    Hallo Danio,

    liegt dem SIRS eine infektiöse Genese ohne Organkomplikationen zu Grunde müssen Blutkulturen vorliegen. Sind diese negativ müssen Sie alle vier Kriterien positiv nachweisen:

    1. Hypothermie od. Fieber
    2. Tachypnoe od. Hyperventilation
    3. Tachykardie
    4. Leukozytose od. Leukopenie od. unreife Neutrophilie

    Sind die BKs positiv (und nicht nur sekundär verunreinigt, große Vorsicht bei Vorliegen von lediglich einem Pärchen und KNS) dann müssen Sie nur zwei der oben genannten Kriterien erfüllen.

    Haben Sie allerdings ein infektiöses SIRS mit Organkomplikationen, brauchen Sie keine positiven BK's vorweisen und es reichen trotzdem zwei der o. g. Kriterien.

    Zum infektiösen SIRS ist immer ein Sepsis als Kreuz-Code zuzuordnen.

    Liegt ein SIRS nicht-infektiöser Genese vor, egal ob mit oder ohne Organ-Komplikationen, dann brauchen Sie lediglich zwei Kriterien erfüllen und logischerweise keine BK's nachweisen.

    Das nicht-infektöse SIRS ist der ursächlichen Diagnose als Kreuz-Code zuzuordnen.

    Prinzipiell gilt, dass ein SIRS immer dann kodiert werden kann, wenn es zum einen diese Kriterien vom DIMDI erfüllt und andererseits die Sepsis-Leitlinien der DIVI/DSG erfüllt wurden, selbst wenn die Sepsis(-Therapie) außerhalb einer ITS/IMC erfolgte (FoKA-Empfehlung).

    Übrigens hätte ich hier gleich noch eine Frage an alle:

    Laut Sepsis-Leitlinien unter 6. antimikrobielle Therapie steht folgendes:

    "Es wird empfohlen, eine antimikrobielle Therapie nach Abnahme von Blutkulturen (siehe Kapitel Diagnose der Infektion), jedoch frühest möglich (innerhalb einer Stunde) nach Diagnosestellung der Sepsis zu verabreichen.

    Empfehlung Grad B (Evidenzgrad Ic)
    Kommentar: Eine frühzeitige intravenös verabreichte kalkulierte, am individuellen Risikoprofil des Patienten und am ITS-spezifischen mikrobiologischen Resistenzmuster ausgerichtete antimikrobielle Therapie reduziert die Letalität bei Patienten mit gramnegativer und grampositiver Bakteriämie, Fungämie und Sepsis."

    In einem mir aktuell vorliegendem Fall hält der MDK die Diagnose Sepsis/SIRS infektiöser Genese mit Organkomplikationen für unzulässig, weil der Patient mit Uro-Sepsis (HWI mit pos. BK, Tachypnoe, Tachykardie, Leukozytose, kein Fieber, initiale Verwirrtheit) eine Antibiotikatherapie lediglich oral erhielt und verweist auf die Sepsis-Leitlinien.

    Allerdings ist meine Interpretation der Leitlinie, dass eine intravenöse ABT die Letalität senkt als Kommentar zu verstehen ist und die Empfehlung der Leitlinie selbst lediglich lautet, eine (wie auch immer geartete) ABT nach Abnahme von BKs schnellstmöglich zu beginnen.

    Wie halten Sie das in Ihren Häusern?

    MfG

    nA

    Hallo,

    gerade die Beatmungsunterstützung bei Atelektasen sehe ich sehr problematisch, wenn die Spontanatmungszeit durchgezählt wird, wie ich bei fast 2000 Stunden annehme.

    Ist es denn ein Weaning? War Ihr Pat. durchgängig beatmet und wird entwöhnt? Oder steht wohlmöglich auf dem B-Protokoll sowas wie "2x pro Schicht NIV"?

    Hallo,

    in Ihrem Fall sehe ich keine große HD-Problematik. Sie müssten ja erst einmal nachweisen, dass der HW-Infarkt hier nicht führender Grund für den KH-Aufenthalt war, insbesondere dann, wenn der Pat. im Verlauf durch einen wie mir scheint kardiogenen Schock verstarb und damit die Dekompensation mit hoher Wahrscheinlichkeit sympthomatisch war.

    Ergäbe Ihre retrospektive Betrachtung, dass der Pat. mit einer Dekompensation/Pneumonie aufgenommen wurde und im Verlauf einen Infarkt schoss, wäre der Fall sicherlich anders zu werten. Aber Sie beschreiben ja eine nachfolgende Dekompensation.

    Da liegt die HD des HW-Infarkts auf der Hand, wie es auch herrschende Meinung ist.

    MfG

    nA