Beiträge von PatKlein

    Hallo zusammen,

    alle Krankenhäuser in Deutschland sollen nach den Neugeborenen mit Handfehlbildungen gefragt werden und zwar aus den jahren 2017-2019 (2019 bis August).

    Ich persönlich finde, dass man die Daten für 2017 und 2018 beim InEK abfragen könnte bzw. beim statistischen Bundesamt, denn es wäre ja die Kombination aus Z38.- und Q68.1 „angeborene Fehlbildung der Hand“ oder liege ich da falsch?

    Danke, das hilft mir schon etwas weiter und bestätigt meine Meinung. Es geht mir wohlgemerkt nicht um den "Schock", sondern um die Kreislaufschwankungen im OP, die mit den entsprechenden Interventionen behandelt werden. Meiner Meinung nach sind diese allenfalls über I95.- Hypotonie zu kodieren, wenn sie tatsächlich einen ZUSÄTZLICHEN Aufwand erforderten.

    Hallo zusammen,

    wir kodiert Ihr eine intraoperative Hypotonie? Wohlgemerkt: der Patient ist nicht schockig! Aber es gibt Anästhesisten, die meinen, wenn ein MAP < 65 mmHg vorliegt kämes es zu einer Minderung der Perfusion lebenswichtiger Organe und daher können dann immer die T81.1 kodiert werden. Sie begründen das damit, dass im ICD-Text ja auch steht "Kollaps" und das sei ein Kollaps.

    Um ehrlich zu sein: ich bekomme da die Krise :evil:, aber vielleicht tue ich den Anästhesisten <3 unrecht ? Ich habe mich immer an die SEG 4 gehalten, die finde ich medizinisch schlüssig.

    Nur noch mal im Nachgang: das Problem bei den GBA-Richtlinien ist ein ganz einfaches (ich bin eine Zeitlang dabei gewesen zu meinen Zeiten in Berlin, es war ziemlich schräg....):

    • Wir denken alle immer, die GBA-Richtlinien sollen klarstellen, wie es in der Praxis laufen soll. Also kurze klare Texte, die 80% der Situationen klären, altes Paretoprinzip. Den Rest könnten dann die Gerichte klären.
    • Im GBA wird aber anders gedacht, denn in den Richtlinien wird versucht, Rechtssicherheit zu erreichen für Einzelfälle. Also komplizierte Texte für wenn es hoch kommt 20% der Fälle, umgedrehtes Paretoprinzip sozusagen :rolleyes:.

    LGPK

    Hallo zusammen,

    auf die Gefahr hin, mich jetzt zu blamieren:

    • den tollen Folien von Herrn Schaffert entnehme ich, dass es dann perspektivisch eine "zweigeteilte" Rechnung geben wird: die "DRG ohne Pflege" und dazu dann tagesgleiche Entgelte Pflege?
    • dann versuche ich jetzt einfach, möglichst viel Pflegepersonal zu bekommen (ja, klar, das wird an sich schon ziemlich schwierig....) und lege die entstehenden Kosten einfach auf die Belegungstage und so auf die Krankenkassen um? Oder gibt es irgendwo eine fixierte Obergrenze? Denn mal Hand aufs Herz, wenn ich damit Personalakquise mache "Bei uns dürfen Sie wieder in einem großen Team mit ausreichend Zeit für den Patienten pflegen!" dann habe ich wirklich gute Chancen, das Fachpersonal dann auch zu bekommen, oder bin ich jetzt total blauäugig?

    Gruß aus dem Glutofen Dresden PK

    Hallo zusammen,

    ich bin auch ganz unglücklich über das Gutachten. Denn mal ganz im Ernst: wenn das jetzt plötzlich Bereitschaftsdienst ist und nicht mehr Rufdienst, dann muss man eine Menge Häuser in strukturschwachen Gebieten schließen, denn dort bekomme ich überhaupt nicht genügend Fachärzte hin! Das ist nicht nur eine Frage des Geldes (das kommt dann natürlich auch noch dazu!). Facharzt im Bereitschaftsdienst heißt mindestens 5,7 Facharztstellen, wie soll ich so viele Fachärzte denn in die kleinen Häuser im Vogtland oder in die Oberlausitz bekommen? Ich habe hier das ungute Gefühl, dass alle bald sagen werden "Die ich rief, die Geister, werd ich nun nicht mehr los!"

    Aber ich habe noch eine Frage dazu: die Zusatzweiterbildung "Klinische Notfall- und Akutmedizin", muss die "nur" der Leiter der INA haben? Das wäre super, aber in der Richtlinie steht in § 9:

    "1. Es sind jeweils ein für die Notfallversorgung verantwortlicher Arzt und eine Pflegekraft benannt, die fachlich, räumlich und organisatorisch eindeutig der Versorgung von Notfällen zugeordnet sind und im Bedarfsfall in der Zentralen Notaufnahme verfügbar sind.

    2. Der unter Nummer 1 genannte Arzt verfügt über die Zusatzweiterbildung „Klinische Notfall- und Akutmedizin“ und die unter Nummer 1 genannte Pflegekraft verfügt über die Zusatzqualifikation „Notfallpflege“, sobald die jeweiligen Qualifikationen in diesem Land verfügbar sind."

    Und jetzt wird allgemein interpretiert, dass es von jeder Qualifikation nur einen geben muss, der dann "im Bedarfsfall" in der ZNA verfügbar ist? Was heißt denn "im Bedarfsfall"? Ich bin ziemlich verunsichert und wäre froh, wenn sich dazu mal jemand "ex cathedra" äußern könnten. Die tragenden Gründe helfen mir nicht weiter, da steht überhaupt nichts dazu.

    Wie seht Ihr das?

    Gruß aus Dresden von Patricia

    Folgende Frage:
    Meist juvenile Patienten mit einer neuropathischen oder idiopathischen Skoliose erhalten eine langstreckige Korrekturspondylodese von dorsal mit Anlage eines Schrauben-Stab-Systems. In gleicher Sitzung erfolgt (ebenfalls von dorsal) ein umfassendes Release, um die Wirbelsäule für die Aufrichtung zu mobilisieren. Sofern es sich dabei um den Ersteingriff bei dem Patienten handelt, wird die Korrekturspondylodese mit einem Kode aus 5-838.9- in Kombination mit 5-839.7 für das Release kodiert.
    Weitere operative Eingriffe werden vom Erfolg bei der ersten Aufrichtung abhängig gemacht und können in größerem zeitlichem Abstand folgen.

    Die Kasse (nach sachl. Rechn. Richtigkeitskeitsprüfung) fordert die Streichung des Release, da dies in gleicher Sitzung erfolgt und somit ausgeschlossen sei.

    Im OPS-Text heißt es aber für die 5.839.7 "Release bei einer Korrektur von Deformitäten als erste Sitzung". Das sagt ja primär mal nichts darüber aus, ob es sich um einen selbstständigen Eingriff handelt.
    Ich verstehe das so, dass der Kode in der ersten Korrekturoperation abgerechnet werden kann und dann natürlich auch zwangsläufig mit einer Ziffer wie der 5.838.9 "Dorsal instrumentierte Korrekturspondylodese" kombiniert werden kann. Der Releasekode kann natürlich nicht kombiniert werden mit Kodes, die inklusive sind, zum Beispiel die 5-837.5 "dorsale Korrektur mit ventralem Release".
    Wie seht Ihr das?? ?(

    Ich plage mich mit einem Problem der Leistungsbeschreibung 8.98f herum.

    "Eine ständige ärztliche Anwesenheit auf der Intensivstation muss gewährleistet sein. Der Arzt der Intensivstation kann zu einem kurzfristigen Notfalleinsatz innerhalb des Krankenhauses (z.B. Reanimation) hinzugezogen werden."

    Was macht man, wenn der Intensivkollege mit dem NAW rausmuss? Reicht es, wenn dann einer der anderen Diensthabenden aus der Inneren oder der Chirurgie auf der Intensivstation ist und dort die "ständige Anwesenheit" eines Arztes gewährleistet?confused.png

    Danke und Gruß! PK