Beiträge von winterth

    Hallo Herr Selter,

    meine Internetverbindung ist z.Z. mächtig gestört und es ist reiner Zufall, wann ich mal durchkomme. MDRG baut sich wenn es gelingt extrem langsam auf (Analoganschluss), ist das System in letzter Zeit so geändert worden, dass zum Einstieg mehr Daten übermittelt werden müssen als früher?

    Nun zu Ihrer versteckten Frage mit den nichttraumatischen Gelenkluxationen.

    Eine nichttraumatische Gelenkluxation eines Hüftgelenks wird z.B. unter M24.35 codiert. Damit sind dann ebenfalls Kombinationen mit der T84.0 herstellbar und das Codierproblem wird auf die seinerzeit mit DIMDI konsentierte Lösung einer infizierten TEP = Osteomyelitis + Erreger + T84.5 zurückgeführt hier also M24.3ff + T84.0.

    Mit freundlichen Grüßen

    Thomas Winter
    Berlin

    Hallo Strässle,

    was 2009 sein wird, wird Ihnen zur Zeit Niemand sagen können.

    Erst einmal die Codierung. Die Aplasie kann man mit der Q72.6 kodieren. Bitte achten Sie auf weitere Missbildungen – eine Missbildung kommt selten allein. Als akute Diagnosen kommen hinzu M21.76 und M21.86 sowie für die Vor-OP die M96.88. Den OPS kann man abdecken mit 5-983 + 5-781.4k und 5-781.xn (die Korrekturosteotomien finden an 2 Stellen der Tibia statt).

    2007 hat sich daran nichts geändert. Versuchen Sie einen Zwischengrouper 2007/2009 zu bekommen und bestimmen Sie dann das Relativgewicht. Den Basisfallwert von 2009 weiß wahrscheinlich heute auch noch niemand.

    Mehr kann man im Moment noch nicht sagen.

    Mit freundlichen Grüßen

    Thomas Winter
    Berlin

    Hallo Klaus,

    hier haben wir ein Problem, welches die Unzulänglichkeit des Endoprothesenkapitels voll aufzeigt. Aber solange das InEK nicht bereit ist, unsere Vereinfachungsvorschläge anzunehmen, wird es immer komplizierter und undurchsichtiger werden. Ärger mit allen Partnern wird also zunehmend vorprogrammiert sein.

    Hätten Sie lediglich die Verwachsungen gelöst oder entfernt sähe es anders aus (z.B. 5-823.0 + 5-869.1). Hier wird ein Patellaersatz neu implantiert bei einer beschriebenen Indikation. Hier gehen die Meinungen sicherlich auseinander. Am einfachsten ist es, wenn der Eingriff zweizeitig von Statten ging. Aber einzeitig?

    Klar ist jedenfalls, es ist eine Revision einer Endoprothese. An dieser selbst wird nichts verändert (5-823.0 + was immer an den Weichteilen gemacht wird – Synovektomie, Entfernung mehrschichtigen Gewebes, Arthrolyse usw.). Aber es wird eine weitere eingefügt (5-822.8ff). Eine Schnapppfanne bei einem Hüft-TEP-Wechsel wird auch zusätzlich kodiert.

    Ich tendiere durchaus, zur Doppelcodierung, aber möchte hier nicht Sozialrichter spielen. Ich habe mir die Sache notiert und werde sie bei den nächsten Arbeitsgruppentreffen der DRG-AG der Fachgesellschaft vorbringen mal sehen, was dabei herauskommt.

    Mit freundlichen Grüßen
    Thomas Winter
    Berlin

    Hallo Pock,

    das ist gar nicht so einfach.

    Auf jeden Fall sollte man sehen, was wirklich die Indikation zur OP war.

    Vielleicht doch eine Pseudarthrose (M96.0). Auf jeden Fall gab es einen Grund für die Arthrodese also eine Vor-OP somit M96.88. Wenn keine Komplikation vorliegt, würde ich diesen Code wählen. Wenn nichts anderes hinzukommt, sogar ausnahmsweise einmal als HD. Bei den Verfahren würde ich zur 5-822 die Osteotomie und die 5-869.1 + 5-983 hinzunehmen, denn hier muss sicherlich einiges wieder mobilisiert werden, die Arthrolyse würde ich nicht nehmen, denn ein Gelenk war ja nicht mehr da.

    So würde ich es machen.

    Mit freundlichen Grüßen
    Thomas Winter
    Berlin

    Hallo Vera,

    ganz so einfach, wie Felix II es sieht würde ich es nicht sehen.

    Zu einer Codierung einer OP ist alles inklusive, was regelhafter Bestandteil der Op ist.

    Eine Synoviallappenplastik bei einer OP eines Karpaltunnelsyndroms ist die S-Plastik sicherlich nicht regelhafter Bestandteil der OP.

    1. das Rezidiv wird wie folgt codiert: M96.88 (z.n. Vor-OP) und G56.0.
    2. Die OP wird so kodiert, dass man das, was gemacht wurde, auch erkennen kann, denn ein Standardverfahren gibt es hier nicht, denn Viele kommen mir der Spaltung des Lig. Transversum aus (5-841.10). Damit ist der Fall in vielen Fällen schon erledigt. Andere resezieren etwas von dem Band (5-841.20). Auch damit kann die Sache erledigt sein. Wieder andere fügen noch eine Neurolyse hinzu (5-056.40 oder je nach Höhe 5-056.3; Grenze ist das Handgelenk) oder führen sie allein durch.
    3. Ihre Variante ist in der Rückübersetzung ein Fascienlappen, Sie beschreiben aber einen Synoviallappen. Was ist hier wirklich gemacht worden? Dann kann man Ihnen vielleicht weiterhelfen.


    Mit freundlichen Grüßen
    Thomas Winter
    Berlin

    Hallo Frau Kosche,

    ich denke, Sie haben alles richtig gemacht. Die M96.88 würde ich mit dazunehmen, schließlich ist über das Ziel hinausgeschossen worden, oder es war etwas zurückgeblieben. Die Z47.0 würde ich aber weglassen, da es sicherlich keine von Anfang an geplante Weiterbehandlung war.

    Genügt Ihnen das?


    Mit freundlichen Grüßen

    Thomas Winter
    Berlin

    Hallo Simone et al,

    wo liegt eigentlich das Problem?

    Wenn bei der ersten Revisions-OP ein infiziertes Hämatom aus dem Gelenk herausgeholt wird (eine Bakercyste hat üblicherweise Kontakt mit dem Gelenk) und die Infektion kann durchaus dann auch als Gelenkinfekt betrachtet werden. Ob man von hinten oder von vorne ans Gelenk herangeht (Dehiszenz im Bereich der Kapsel) ist doch egal.

    Also die M00.06 + B95.6 + T81.4 bei M00.06 als HD ist dann doch korrekt.

    Mit freundlichen Grüßen
    Thomas Winter
    Berlin

    Hallo Herr Selter,

    haben Sie vielen Dank für Ihren Beitrag, zeigt er mir doch, dass wir gar nicht so weit auseinander sind. Uns trennt lediglich eine Vokabelfrage und damit verbunden natürlich eine abweichende Verteilung der Begriffe in die einzelnen DKR.

    Für mich haben die T8er Diagnosen Krankheitswert, wie jede andere z.B. organische Erkrankung auch. Schließlich unterscheidet der Pschyrembel auch zwischen vielen Krankheitsarten, so auch zwischen organischen und iatrogenen Erkrankungen. Pschyrembel 259. Auflage S. 905:

    „Krankheiten iatrogene: … durch Handlungen u. Äußerungen des Arztes verursachte Krankheiten; vgl. Hospitalismus.“ Die Nähe zur T8 der ICD dürfte sicherlich erkennbar sein.

    Auch das Stichwort „Krankheit“ auf der Seite davor ist in seinen drei Bedeutungen so weit gefasst, dass man daraus ebenfalls auch die T8er Codes einschließen kann, denn Arbeitsunfähigkeit, die Notwendigkeit der Heilbehandlung usw. verursachen sie allemal.

    Ich glaube, damit können wie es bewenden lassen.

    Mit freundlichen Grüßen
    Thomas Winter
    Berlin

    Hallo Phlox,

    da mein gestriger Beitrag irgendwie verunglückt ist, möchte ich ihn wiederholen.

    Die kardiochirurgische Frage kann ich Ihnen nur indirekt beantworten, da ich von Haus aus Orthopäde bin.

    In der Orthopädie ist die Sache – wenn auch hier Interpretationen möglich sind – klarer. Orthopädische Implantate bedingen andere Zugangswege, größere Schnitte, das Material selbst scheuert, kann allergische Reaktionen hervorrufen, kann Infektionsherde bilden, an die der lebende Organismus nur schwer oder gar nicht herankommt usw. Sie verstehen sicherlich, was ich meine. Das bedeutet, die Unterscheidung zwischen der T81 und T84 ist hier relativ einfach, da eine (un-)mittelbare Kausalität zwischen Implantat und Folge recht einfach hergestellt werden kann. Aber wie gesagt, auch hier gibt es einen Interpretationsspielraum, den manche anders auslegen. Konsequenterweise sollte man dann bei der Kodierung aber gleich bleibend codieren und nicht mal so und mal anders.

    Ich habe mir daher zur Regel gemacht, in dem Moment, in dem Implantate im Spiel sind, auf Grund der Exclusiva bei der T81 die T84 der T81 vorzuziehen, nicht zuletzt um reproduzierbar zu bleiben und eine klare Linie zu zeigen.

    Wäre die Sternumosteomyelitis nach einer Hühnerbrust-OP entstanden, wäre für mich alles klar. T84.6 + M86.ff (HD M86 sofern es eine Neuaufnahme ist).

    Bei der T82 und T81 erscheint mir die Sache tatsächlich schwieriger zu sein. Deshalb habe ich in meinem Vorschlag auch die T81.4 nicht außer Acht gelassen, denn ich kenne mich auf cardiochirurgischem Gebiet nicht so aus um die gleichen Gedankengänge wie für die T84 zur T81 auch beim Herzen anzuwenden. Hier sind Sie gefragt zu entscheiden, ob die orthopädischen Folgen einer herzchirurgischen Komplikation besser in die T81 oder T82 passen. Die T84.6 und M86.ff gehören als orthopädische Folge natürlich dazu, denn diese beiden Codes beschreiben die vorhandene Situation spezifischer als es die beiden Codes T81 und T82 können. Weglassen kann ich einen Code aus T81 oder T82 aber auch nicht, denn sie beschreiben die Ausgangssituation.

    Mit freundlichen Grüßen
    Thomas Winter
    Berlin

    Hallo Herr Selter,

    da Sie mich direkt angesprochen haben, möchte ich Ihnen auch antworten.

    Dass Sie etwas gegen die Folgezustandsregel haben, ist genauso bekannt, wie dass ich vieles genau mit dieser Regel begründe.

    Leider ist meine gestrige Antwort an Phlox gelöscht worden oder nicht durchgekommen, aber auch die Datumsangaben des Beitrages von Phlox sind durcheinandergeraten.

    Aber sei es drum, im Forum können nun einmal unterschiedliche Betrachtungsweisen diskutiert werden. Natürlich wäre ein Sozialgerichtsurteil prima, aber bis zum BSG ist es ein weiter Weg und meines Wissens ist auch noch kein derartiger Prozess anhängig.

    Die Sache hätte längst geklärt sein können, wenn die Selbstverwaltung dies nicht ständig wegdrücken würde. Dabei liegt die fachübergreifende Komplikationsrate in der Orthopädie und Traumatologie laut den Ergebnissen des Deutschen Orthopädenkongressen von vor ein paar Jahren bei 16-17%; also einer Quote, die man nicht mehr vernachlässigen darf. Es gibt schließlich nicht nur Infektionen.

    Leider gibt die von Ihnen prädestinierte DKR D002 nur Auskünfte, was die HD sein soll. Dies ist leider für die Orthopädie und Traumatologie ein sehr dünnes Eis. Denn das Fach lebt tatsächlich von seinen Zusammenhängen und nicht von Einzeldiagnosen. Wie man Zusammenhänge codiert, gibt die DKR D002 leider nur wenig Auskunft, dafür aber umso mehr die DKR D004/D005 und D008. Fachspezifische Richtlinien gibt es bis auf die paar 19er Regeln nicht mehr.

    Es gibt kein Kapitel in der ICD in dem mehr Codes für Folgezustände und ihre Folgen zu finden sind als in dem orthopädischen (M) und am Ende des T-Kapitels. Daher wundert es mich nach wie vor, dass Sie der Folgezustandsregel so wenig Bedeutung zumessen.

    Eine Fußdeformität nach vor 10 Jahren voroperiertem angeborenem Klumpfuß ist nun einmal ein Folgezustand der damaligen OP und kein angeborener Klumpfuß mehr, denn die Anatomie stimmt nicht mehr. Der Operateur muss sich in unbekanntem Terrain bewegen, dies verkompliziert jedes Verfahren, sofern man überhaupt noch Standardverfahren anwenden kann. Jeder der seit 30 Jahren oder länger Krankengeschichten liest, kann ein Lied von diesen Vorgängen singen. Das kann man doch nicht unter den Tisch kehren, als ob nichts vorher geschehen ist. Es geht doch nicht darum bei Adam und Eva anzufangen; sondern die Realität in der Orthopädie sieht nun einmal so aus. Also muss sie auch so codiert werden. Und genau dafür sind die DKR D004/D005/D008 geschaffen worden. Ihre Negation bedeutet nicht weniger, als sich der wichtigsten Argumentationshilfe entledigen zu wollen, die unser Fach nun einmal hat. Aus dem Gefundenen dann die Diagnose zu ermitteln, die für den Aufenthalt verantwortlich ist und dann nach DKR D002 die HD zu definieren, ist dann nur noch ein kleiner Schritt.

    Mit freundlichen Grüßen
    Thomas Winter
    Berlin

    Hallo Alle miteinander,

    die neue Frage ist einmal häufig und schwer zu lösen.

    Für mich stellt sich immer die Frage der Kausalitätskette, sonst verliert man den Überblick.

    Wenn es eine posttraumatische Coxarthrose nach Osteosynthese ist, ist es relativ einfach. Man muss nur wissen, wie es vor dem Zeitpunkt der kommenden OP aussieht. Pseudarthrose, Hüftkopfnekrose, Materialversagen usw. All dies führt in den Bereich der Komplikationen.

    Also T93.1 + T84.1 + M84.15 oder M87.25 (Für Materialversagen gibt es noch keinen eigenen Code) + M16.5. HD ist einer der M-Codes, wobei darauf zu achten ist, ob eine Coxarthrose auch wirklich schon da ist, meist ist es nämlich noch keine posttraumatische Coxarthrose sondern „nur“ eine Pseudarthrose usw. Ist zwischen der Osteosynthese und dem jetzigen Zustand sehr viel Zeit vergangen (z.B. Jahrzehnte) ist zu überlegen, statt der T84.1 die M96.88 zu wählen.

    Der OPS ist dann auch einfach 5-787.ff + 5-820.ff + ggf. 5-869.1 + 5-983.

    Wenn aber der damalige Vorgang mit der jetzigen Situation überhaupt nichts zu tun hatte und jetzt nur das Material stört, ist es bezogen auf die damalige Osteosynthese auch keine geplante ME sondern nur eine im Bezug zur jetzigen Situation, also keine Z47.0 im Sinne der geplanten Weiterbehandlung.

    Also M16.ff je nach Ursache und Z96.7 als Pendant zur Z96.6. Der OPS sähe dann folgendermaßen aus: 5-787.ff für die (Teil-) Materialentfernung + 5-983 für einen Eingriff im voroperierten Gebiet – nämlich dem Bereich um die ME und 5-820.ff.

    Mit freundlichen Grüßen
    Thomas Winter
    Berlin