Hallo alle miteinander und auch Christiane bezüglich der ähnlichen Frage in den „Beginners“,
vielleicht sollte man den Beitrag von Lieser noch etwas präzisieren. Die T81.8 würde ich auf keinen Fall nehmen, denn alles, was mit orthopädischen Implantaten zu tun hat, ist im T8er Bereich gemäß der In- und Exclusiva bei T81 und T84 fast immer die T84.ff. Somit ist auch die intraoperative Schaftsprengung die S72.ff + T84.0 (analog DKR 1306c zur Luxation).
Wir haben mit dem Erscheinen der ICD-10 auch lange gerätselt, was unter die M96.6 fallen könnte und haben vieles ausprobiert ohne damit glücklich zu werden. Unter der M96.ff sind Folgezustände beschrieben, die im posttraumatischen Bereich die T9er Gruppe umfassen, sofern nicht die Exclusiva greifen. Hier fällt also alles orthopädische, endoprothetische darunter, was nicht unter T84.ff; M80/81.ff usw. fällt und eine Fraktur, umfasst. Das ist im Gegensatz zur M96.8 sehr wenig. Die Z96.6 besagt lediglich, dass eine Endoprothese (z.B. auch am Finger) vorhanden ist, sie sagt nichts darüber aus, dass es sich um einen Folgezustand handelt. Dazu wäre im Falle einer Marschfraktur auch die S72.ff kein Widerspruch (s. Inklusiva bei „S“). Die übrige Definition von Lieser – Fraktur ohne adaequates Trauma – dürfte dann soweit ok sein. Zu überlegen wäre aber, ob die Begründung von Schaffert als Beispiel herangezogen werden kann (Durchblutungsstörung – wo doch nach Zetkin Schaldach bereits das umgekehrte Beispiel nämlich die Blutung eines Magengeschwürs eine Komplikation ist. Ich finde aber auch kein passendes Beispiel), sei dahingestellt.
Aus meiner Erfahrung lassen sich, wie in den Beiträgen auch vermutet werden kann, fast alle Fälle mit Frakturen ohne adaequates Trauma (un-)mittelbar auf die Endoprothese zurückführen (Früh-/Spätkomplikation also T84.ff ).
Bei der traumatischen Fraktur ist die Z96.6 zuzüglich zum Frakturcode aus S72.ff zweifellos in Ordnung. Siehe hierzu auch die DKR 1306c zur Endoprothesenluxation, was die Angelegenheit bezüglich der M96.6 auch nicht einfacher macht, denn z.B. die M24.3ff ist in den DKR für ähnliche Fälle nicht vorgesehen).
Letztlich kann hier nur DIMDI eine präzisierende Abgrenzung schaffen, aber bei der T79.3 zur DKR gemäßen T89.02 bzw. der DKR gemäßen (1309a) M62.8ff zur pathophysiologisch korrekten M62.2ff, wohin auch der Querverweis bei der DKR korrekten T79.6 hinweist, wurde auch noch keine Abgrenzung geschaffen. Sollte sich die DKR hier selbst ein Bein gestellt haben, denn DKR geht vor WHO?
Ich hoffe nicht zur endgültigen Verwirrung beigetragen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Winter
Wieder in Berlin