Beiträge von winterth

    Hallo Herr Graf,

    so wie Sie es geschildert haben, dürfte die Variante I stimmen, denn die 5-789.3ff meint eher z.B. das Nachziehen einer Schraube ohne sie zu wechseln usw.

    Zur Variante 1 fehlt aber noch etwas. Auf jeden Fall gehört noch der Code 5-983 für den Revisionseingriff hinzu, vielleicht auch die 5-869.1 usw. usw.

    Es sollte mich aber nicht wundern, wenn noch viel mehr dazukommen könnte, wenn Sie sich die KG und den OP-Bericht ansehen (z.B. Spongiosa usw.).

    Auch die Diagnosefolge dürfte nicht ganz uninteressant sein. Bei dem Wort "Refraktur" werde ich immer hellhörig.

    Ich wünsche Ihnen beim Suchen viel Spaß.

    Mit freundlichen Grüßen

    Thomas Winter
    Berlin

    Hallo Ordu,

    manchmal macht man sich die Sache schwerer als sie ist.

    Der zweizeitige Hüftendoprothesen-Wechsel kann genauso korrekt codiert werden, wie der einzeitige.

    Der einzeitige Wechsel benutzt die Codes 5-821.1ff - 5-821.6ff und der zweizeitige Wechsel wird so kodiert, wie es gemacht wird, also beginnend mit einem Code aus 5-821.7 - 5-821.e und die zweite OP wird dann entsprechend als Neuimplantaton aus 5-820.ff zusammengestellt, wobei natürlich alle Zusatzfaktoren, wie Spongiosa, Medikamententräger usw. usw. jeweils noch zu berücksichtigen sind.

    Mit anderen Worten, Sie stellen eine Kausalitätskette auf und codieren sie nacheinander.

    Ich hoffe Ihnen geholfen zu haben.

    Mit freundlichen Grüßen
    Thomas Winter
    Berlin

    Hallo alle miteinander und auch Christiane bezüglich der ähnlichen Frage in den „Beginners“,

    vielleicht sollte man den Beitrag von Lieser noch etwas präzisieren. Die T81.8 würde ich auf keinen Fall nehmen, denn alles, was mit orthopädischen Implantaten zu tun hat, ist im T8er Bereich gemäß der In- und Exclusiva bei T81 und T84 fast immer die T84.ff. Somit ist auch die intraoperative Schaftsprengung die S72.ff + T84.0 (analog DKR 1306c zur Luxation).

    Wir haben mit dem Erscheinen der ICD-10 auch lange gerätselt, was unter die M96.6 fallen könnte und haben vieles ausprobiert ohne damit glücklich zu werden. Unter der M96.ff sind Folgezustände beschrieben, die im posttraumatischen Bereich die T9er Gruppe umfassen, sofern nicht die Exclusiva greifen. Hier fällt also alles orthopädische, endoprothetische darunter, was nicht unter T84.ff; M80/81.ff usw. fällt und eine Fraktur, umfasst. Das ist im Gegensatz zur M96.8 sehr wenig. Die Z96.6 besagt lediglich, dass eine Endoprothese (z.B. auch am Finger) vorhanden ist, sie sagt nichts darüber aus, dass es sich um einen Folgezustand handelt. Dazu wäre im Falle einer Marschfraktur auch die S72.ff kein Widerspruch (s. Inklusiva bei „S“). Die übrige Definition von Lieser – Fraktur ohne adaequates Trauma – dürfte dann soweit ok sein. Zu überlegen wäre aber, ob die Begründung von Schaffert als Beispiel herangezogen werden kann (Durchblutungsstörung – wo doch nach Zetkin Schaldach bereits das umgekehrte Beispiel nämlich die Blutung eines Magengeschwürs eine Komplikation ist. Ich finde aber auch kein passendes Beispiel), sei dahingestellt.

    Aus meiner Erfahrung lassen sich, wie in den Beiträgen auch vermutet werden kann, fast alle Fälle mit Frakturen ohne adaequates Trauma (un-)mittelbar auf die Endoprothese zurückführen (Früh-/Spätkomplikation also T84.ff ).

    Bei der traumatischen Fraktur ist die Z96.6 zuzüglich zum Frakturcode aus S72.ff zweifellos in Ordnung. Siehe hierzu auch die DKR 1306c zur Endoprothesenluxation, was die Angelegenheit bezüglich der M96.6 auch nicht einfacher macht, denn z.B. die M24.3ff ist in den DKR für ähnliche Fälle nicht vorgesehen).

    Letztlich kann hier nur DIMDI eine präzisierende Abgrenzung schaffen, aber bei der T79.3 zur DKR gemäßen T89.02 bzw. der DKR gemäßen (1309a) M62.8ff zur pathophysiologisch korrekten M62.2ff, wohin auch der Querverweis bei der DKR korrekten T79.6 hinweist, wurde auch noch keine Abgrenzung geschaffen. Sollte sich die DKR hier selbst ein Bein gestellt haben, denn DKR geht vor WHO?

    Ich hoffe nicht zur endgültigen Verwirrung beigetragen zu haben.

    Mit freundlichen Grüßen
    Thomas Winter
    Wieder in Berlin

    Hallo Herr Konzelmann et al,

    Nachbarknochen sind mit dem Bereich sicherlich nicht gemeint, denn sonst wäre die Skapula, Clavicula und mindestens die erste Handwurzelknochenreihe ebenfalls unter die Codes 5-793/4 gefallen, dem ist aber nicht so. Der Bereich ist mit der Grenze zwischen dem Schaft und dem proximalen/distalen Bereich des Röhrenknochens gemeint.

    Aber über alle Diskussionen hinweg ist auf ursprünglichen Wunsch der DGU hin die Patella im Bereich 5-793/4 geblieben. Es gibt noch mehr dieser Ungereimtheiten.

    Ich hoffe, daß die Sache damit geklärt ist.

    Was die Mappingtabelle angeht, bedeutet eine Mappingtabelle einen Übersetzer von der einen Klassifikation in eine andere. Das andere ist, wenn klar klartextlich definierte Prozesse unabhängig voneinander in zwei verschiednene Klassifikationen codiert werden, dann hat man eine Dreicksverbindung, die jeweils zum Klartext des Einzelprozesses passen könnten, aber nicht als Mapping zwischen zwei Klassifikationen fungieren können.

    Und die Kassen warten auf eine Mappingtabelle.

    Mit freundlichen Grüßen
    Thomas Winter
    Berlin

    Hallo alle miteinander,

    eine Absichtserklärung ist noch keine Lösung des Problems.

    Dass die KK´en auf eine Mappingtabelle warten, wundert mich nicht.

    Wenn eine solche dann rauskommen sollte, wird sie wohl auch Fehler und Ungereimtheiten in Masse enthalten, wie in der FP/SE-Liste jahrelang die OP des Digitus quintus varus unter die FP des Hallux valgus fiel, das „mit“ und „ohne“ Zement ständig durcheinander kam, dass Infektionen mit Lockerungen gleichgesetzt wurden usw. Schauen Sie sich die FP/SE-Listenverbesserungsvorschläge der DGOT an (GMDS->Arbeitsgruppen->AK-Chirurgie->Vorträge), Sie werden allein schon über das Kapitel 17 staunen. Viele der Fehler fußten augenscheinlich auf der Nutzung einer Mappingtabelle ICD-9 > 10, die der Inaugurator dieser Tabelle auf einem GMDS-Kongreß vor einigen Jahren selbst weitgehend in Frage stellte. Die beiden nun zur Diskussion stehenden Klassifikationen sind noch wesentlich weiter voneinander entfernt, als es die ICD-9 von der ICD-10 ist.

    Ich habe mich in Teilbereichen der Orthopädie und Traumatologie mit einer derartigen Übersetzungstabelle EBM-OPS beschäftigt. Man landet innerhalb kürzester Zeit in einem Chaos von Nummernkombinationen, die eine eindeutige Rückübersetzung nicht mehr gestatten - und erst dann kann man danach abrechnen -, oder in einer völligen Unmöglichkeit der Umsetzung, da es für etliche EBM-Positionen zur Zeit einfach kein OPS-Pendant in der geforderten Breite oder Enge gibt. Dagegen ist das „Handbuch“ noch eine verständliche Lektüre.

    Man darf jedenfalls gespannt sein, ob eine derartige Liste OPS->EBM den Ansprüchen eines Übersetzers standhalten kann. Ich bleibe jedenfalls bei meiner Meinung aus dem letzten Beitrag.

    Interessant ist diese auch in dem Umfeld, als bereits in etlichen Institutionen über eine Ablösung des OPS nachgedacht wird.

    Aus der Diskussion der Großen und kleinen Knochen halte ich mich raus solange die Patella nach OPS ein langer Röhrenknochen (??!!)ist.

    Mit freundlichen Grüßen
    Thomas Winter
    Berlin

    Hallo alle miteinander,

    Ein Übersetzer OPS in EBM wird es nicht geben, jedenfalls keinen, der eine automatische Übersetzung möglich macht, denn beide Klassifikationen sind völlig verschieden aufgebaut. Eine 1:1 Übersetzung ist nur in ganz wenigen Fällen möglich.

    Der OPS ist ein Prozedurenschlüssel, der primär nicht zu Abrechnungszwecken erstellt wurde. Der EBM ist ein reiner Abrechnungsschlüssel wie die GOÄ usw.

    Beides ist nicht kompatibel. Sie erhalten fast immer eine 1:n oder eine n:n Übersetzung, was umgekehrt auch für die Gegenrichtung gilt. D.h. der Suchende muß sich bei der Auswahl der richtigen Positionen immer zusätzlich an den originalen Text wenden, was die Arbeit eindeutig erschwert statt erleichtert. Die Bedingungen des EBM sind bis auf das Komma genau zu erfüllen, gelingt dies nicht, hängt man im luftleeren Raum und muß interpretieren. Das EBM-System selbst ist dagegen verhältnismäßig leicht zu erlernen. Ohne OPS geht es dann deutlich besser, zumal etliche Zusatzfaktoren wie OP-Dauer, Assistentenzahl, Konsilien, Untersuchungen usw. sowie Verbrauchsmittel oberhalb eines bestimmten Preises, Narkosedauern usw. in die Auswahl der Positionen eingehen.

    Es ist erstaunlich, wie oft auch seitens der Fachgesellschaften der Wunsch geäußert wird, einen derartigen Übersetzer zu erarbeiten, statt zur Kenntnis zu nehmen, dass man einen Apfel nicht in eine Ananas übersetzen kann, außer dass beide Früchte sind, womit aber niemandem gedient ist.

    Ein Gynäkologe wird auch nicht verlangen, ein gynäkologisches Lehrbuch in ein neurochirurgisches zu übertragen, beides gehört aber zur Medizin.

    Soweit dazu, wer es trotzdem versuchten will - ich habe es ein paar mal wissenschaftlich versuchen müssen - bitteschön und viel Spaß dabei.

    Mit freundlichen Grüßen
    Thomas Winter
    Berlin

    Hallo alle miteinander,

    Vorsicht, Vorsicht, Vorsicht. Der Link auf die Ärztezeitung ist sicherlich keine judikable Auskunft, zumal darin durchaus kontrovers diskutiert wird. Entscheiden tut im Falle des Bruches der Schweigepflicht ein Strafgericht und nicht ein Datenschützer.

    Ich würde mich auf jeden Fall vom Hausjuristen beraten lassen um nicht in ein "Fettnäpfchen" zu treten.

    Mit freundlichen Grüßen
    Thomas Winter
    Berlin

    Hallo Herr Schikowski,

    die Herausgabe von Akten verstorbener ist ein heißes Eisen insbesondere dann , wenn Schweigepflichtsentbindungen Dritter vorliegen. Ihre Bedenken bestehen m.E. sicherlich zu recht.

    Auch die Frage, ob der MDK ohne weiteres die Akten einsehen darf oder nicht sogar eine richterliche Verfügung nötig ist, vermag ich nicht zu beantworten. Es muß geklärt werden, ob die Nachforschungen unter den §275 Abs. 1-3 SGBV fallen, nachdem der MDK gemäß §276 Abs. 2 SGBV prüfen darf oder ob dieser Fall unter den §275 Abs. 4 SGBV fällt, nachdem der MDK nur mit Hilfe einer Entbindung von der Schweigepflicht prüfen darf und die Unterlagen am besten dem Patienten zu zusenden sind. Da dieser nicht mehr existiert, besteht ein Problem.

    Ich kann Ihnen nur Raten, sich mit Ihrem Hausjuristen in Verbindung zu setzen, wie in dem Einzelfalle zu verfahren ist.

    Mit freundlichen Grüßen
    Thomas Winter
    Berlin

    Hallo Christiane, Hallo Herr Konzelmann,

    die Codierung mit 5-892.ff ist leider nicht ganz richtig. Eine Fistelausräumung ist sicherlich auch mit der Entfernung infizierten Gewebes verbunden, also kommt wenn überhaupt nur ein Code aus 5-893.ff in Frage.

    Ich würde den Eingriff ganz anders codieren, sofern der OP-Bericht dies hergibt. 5-869.1 für das schichtübergreifende Debridement zusammen mit der 5-823.0 Revison einer Knie-Endoprothese ohne Wechsel.

    Vielleicht können Sie sich damit anfreunden.

    Mit freundlichen Grüßen
    Thomas Winter
    Berlin

    Hallo Papiertiger et al,

    ich kann mir noch etwas ganz anderes denken.

    Wenn die mittlere GVD (geometrisch; erst 2004 arithmetisch) unterschritten wird, kommt man der unteren GVD sehr nahe, natürlich je nach Vorgang. Wenn es dem MDK gelingt, einige weitere Tage zu streichen, können Abzüge wirksam werden. Es empfiehlt sich daher, je näher man an die untere GVD kommt um so genauer zu dokumentieren.

    Mit anderen Worten, die Existenz einer unteren Grenzverweildauer wird zukünftig das Prüfwesen explodieren lassen.

    Na dann viel Vergnügen.

    Mit freundlichen Grüßen

    Thomas Winter
    Berlin

    Sehr geehrter herr Klüber,

    ich glaube diese Fragen werden in Zukunft die Sozialgerichte beschäftigen. Ich würde z.B. bei mir eine Diskographie genausowenig ambulant machen lassen wie eine Myelographie. Da kann ganz schnell mal etwas para gehen, mit ernsten Konsequenzen.

    Man ist m.E. aus dem Schneider, wenn der Grund, warum man eine Maßnahme vollstationär durchführt, im Krankenblatt angegeben wird - unabhängig davon, ob die Maßnahme in ambulanten Listen erscheint oder nicht.

    Ich habe jetzt nicht in die Listen gesehen, aber wenn diese Maßnahme tatsächlich nicht darin enthalten ist, ist die Argumentation des MDK schon befremdlich.

    Mit freundlichen Grüßen

    Thomas Winter
    Berlin