Hallo Herr Graf,
ein knöcherner Bandausriss ist genau genommen, wie der Name sagt, eine Knochenverletzung, also eine Kontinuitätstrennung im knöchernen Bereich.
Somit greifen alle Regeln für die Frakturen und deren Versorgung.
Wenn dabei Gelenke luxieren, greifen die damit verbundenen Codes ebenfalls,
was dann zur Doppelcodierung führen müsste.
Elektive Osteosynthesecodes (5-786.ff Codes (+ Methode z.B. 5-781.ff) im Gegensatz zu den 5-79ff Codes) sind nur dann angebracht, wenn es sich um einen Wahleingriff handelt, also hier zur Wiederherstellung von Folgen einer nicht ganz gelungenen Primärversorgung usw. Man denke auch an die Möglichkeit des Codes 5-869.2 und an den Sonderfall, der gerade bei distalen Humerusfrakturen nicht selten ist, dass eine zusätzliche zur Frakturversorgung notwendige Osteotomie des Olecranon und deren Osteosynthese auch zusätzlich codiert werden muß (z.B. 5-781.a7 + 5-786.1; gemäß Hinweisen bei 5-79 in Verbindung mit den Hinweisen bei 5-781).
Was den Kliniker im Suchlauffalle interessiert, ist natürlich auch der Grenzbereich einer Bandverletzung, also auch der knöcherne Ausriss.
Die einzige Möglichkeit, sich aus der Affäre zu ziehen, besteht darin, die Ruptur auch noch zu codieren, damit ich diese Fälle wiederfinden kann. Im Einzelfalle prüfen sollte man aber, ob in DRG-Zeiten der Grouper nun etwas anderes daraus macht, als wenn die Frakturversorgung (mit und ohne Luxation) alleine da wäre.
Einige Softwarepakete erlauben Codeziffern vom Groupen auszuschließen. Diese Möglichkeiten könnte man dann ja nutzen. Denn es ist sicherlich für die Klinik von Nutzen im Falle eines Falles möglichst alle Patienten eines klinisch definierten Kollektives wiederfinden zu können.
Soweit meine Meinung zu dieser Problematik.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Winter
Berlin