Hallo Herr Selter,
da Sie mich direkt angesprochen haben, möchte ich Ihnen gerne meine Ansicht zu der aufgeworfenen Problematik schildern.
Ehe wir uns in Haarspaltereien verlieren, bin ich der Meinung, dass in der von Ihnen zitierten DKR1913a zusammen mit der DKR002b und 005a sowie den Exclusiva bei der Z47, die Antwort bereits vorgegeben ist.
Niemand wird behaupten, dass die Behandlung einer postoperativen Infektion - egal ob sie eine Sofortkomplikation ist oder später auftritt - eine geplante Weiterbehandlung ist (abgesehen von einer primär kontaminierten Wunde - z.B. Hundebiß).
Nehmen Sie das Beispiel 1 bei DKR1913a: Fraktur in Fehlstellung verheilt; Folge einer Fraktur. In unseren Fall also: Infektion postoperativ nach festgewordener Fraktur. Die Behandlung dieses Leidens ist nicht geplant (z.B. kommen Sie zur ME in einem Jahr wieder; der Termin lag also von vorn herein fest; DKR002b und Beispiel 2 der DKR1913a) sondern wurde akut und unabhängig vom geplanten Zeitpunkt der ME nötig. Es handelt sich um ein akutes primär nicht vorgesehenes neues Leiden und keine Nach-/Weiterbehandlung. Die Behandlung erfolgt nicht selten auch unter Belassung des Fremdmaterials. Es geht also nicht primär um die ME sondern um die Sanierung des Infektes unabhängig, welche Schritte dazu nötig sind.
Da hat die Z47.ff eigentlich nichts zu suchen, schließlich heißt die Rückübersetzung der Z47.0: Andere Orthopädische Nachbehandlung; Entfernung einer Metallplatte...., was sich direkt und ohne Widerspruch mit der DKR002b und dem Beispiel 2 der DKR1913a vereinbaren lässt. Siehe hierzu auch die Exclusiva bei der Z47.
Ich hoffe zur Klärung beigetragen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Winter
Berlin