Beiträge von A_Christaras

    Hallo Pseudo,

    Ihre Frage nach der Hauptdiagnose ist ohne weitere Information nicht valide zu beantworten.

    Weitere notwendige Informationen wären:

    (1) Wann war der letzte Chemotherapieblock (letzte Applikation) und welche Substanzen wurden in welcher Dosis gegeben?
    (2) Sie postulieren eine normochrome und normozytäre Anämie. Wie war der MCV, MCH und MCHC?

    (3) Gab es neben der Kurzatmigkeit Hinweise oder Zeichen einer Herzinsuffizienz (Abgrenzung z. kardialen Kompensation der Anämie)?

    (4) Wurde die Kurzatmigkeit auf die Pneumonie zurückgeführt?

    (5) Leukozyten bei Aufnahme? Differentialblutbild (Linksverschiebung/Neutropenie)?

    (6) C-reaktives Protein bei Aufnahme?

    (7) Wurde die Pneumonie unter Antibiotika-Therapie besser (klinisch und/oder radiologisch)?

    Als Diagnosen stehen m. E. fest

    (a) ND ¦ C79.3 Metastasen - Gehirn ¦ Aufwand nach DKR 20XX AKR D003 Cortison

    (b) HD oder ND ¦ D50-D64 ¦ Anämie - zur Zeit nicht spezifiziert ¦ Aufwand nach DKR 20XX AKR D003 EK

    (c) HD oder ND ¦ J15.9 / J18.* ¦ Pneumonie ¦ Aufwand nach DKR 20XX D003 Antibiotika

    (d) HD oder ND ¦ C00-C76/C80 ¦ Karzinom - primäre Lokalisation zur Zeit nicht bestimmt

    (e) ND ¦ I48.1* ¦ Vorhofflimmern - Typ nicht spezifiziert ¦ Aufwand nach DKR 20XX AKR D003 Antikoagulation

    Nach den bisheringen - unvollständigen - Information würde ich die Pneumonie als HD favorisieren.

    Mit dieser - unvollständigen - Datengrundlage würde ich mit der Pneumonie als HD aber nicht vor ein Sozialgericht ziehen.

    Können Sie weitere Informationen beibringen?

    Mit freundlichem Gruß

    Morgen zusammen.

    Konsequenz wird sein, dass

    1. in IT-Prüfalgorithmen von KK-Software die Kombination aus S32.81+S32.5 automatisch zur Anfrage vorgelegt oder ausgelöst wird (hat der MDK ja als "falsch" dargestellt).
    2. bei Prüfungen durch MDK ohne gesonderten unfallchirurgischen und orthopädischen Sachverstand kombiniert mit Sachverstand bezüglich der DKR die Ersetzung von S32.81+S32.5 durch S32.89 gefordert werden wird.

    zu 1)

    Für Anbieter und Programmierer von Prüfungsalgorithmen ist eine MDK SEG 4 Empfehlung ein Diktum, um nicht gleich Religionskategorien zu verwenden. Aus der Position der Anbieter/Programmierer und Kostenträger auch nachvollziehbar.

    zu 2)

    Die SEG 4 Kodierempfehlungen (KDE) werden zusehends mehr und mehr als nicht diskutables Fixum eingesetzt. Zwar führen auch die SEG 4 MDK KDE in ihrer Einleitung immer wieder (so auch in der Version vom 21.02.2018) in Ihrer Einleitung folgendes aus (Zitat letzter Absatz des Einleitungstexts):

    Zitat

    Die vorliegenden Kodierempfehlungen stellen keine rechtsverbindlichen Vorgaben dar.

    Ich halte diese Aussage allerdings in Anbetracht des folgenden Satzes für eine rein deklamatorische Erklärung, welche offensichtlich Rechtsansprüche gegen die KöR MDK abwehren soll, gesondert Satz 1.

    Zitat

    Ziel dieser Kodierempfehlungen ist eine bundesweit einheitliche Kodierung. Die Veröffentlichung fördert die Transparenz bezüglich der MDK-Begutachtungen und schafft damit mehr Verfahrenssicherheit für Krankenhäuser und Krankenkassen.

    Das formulierte Ziel der "bundesweit einheitlichen Kodierung" sollen eigentlich die Deutschen Kodierrichtlinien herstellen. Nicht die KDE der SEG 4 MDK. Dass die KDE der SEG 4 MDK eine einheitliche Kodierung des MDK herstellen sollen ist vollkommen ok, legitim und lobenswert. Just das steht da aber nicht. Sondern "bundesweit einheitliche Kodierung." Der nachfolgende Satz mit der Transparenz usw. ist ja gut, ändert am "Universalanspruch" von Satz 1 nichts, welcher eigentlich nur den DKR zusteht. Eine Änderung in "Ziel dieser KDE ist die bundesweit einheitliche Anwendungsart der DKR durch den MDK" ist ja eigentlich nicht schwer, passiert (wie vieles andere) erstaunlicherweise nicht. Muss der MDK erklären, was er damit sagen will.

    Zum Kommentar von D.D. Selter:
    Inhaltlich teile ich seine Auffassung infolge des Wesensgehaltes von DKR 20XX SKR 1911 [Mehrfachverletzungen] voll.

    Absatz 1 der DKR 2018 SKR 1911 bestimmt die Kodierung der einzelnen Verletzungen entsprechend ihrer Lokalisation und ihrer Art. Absatz 2 Satz 1 DKR 2018 SKR 1911 bestimmt, dass Kodes wie T00-T07 und S**.*7 nur dann verwendet werden dürfen, wenn die maximale Zahl der übermittelbaren Diagnosen überschritten wird. Satz 2 des gleichen Absatzes führt Satz 1 dahingehend fort, dass im 'Überschreitungsfall' die schwerwiegenden Verletzungen den weniger schwerwiegenden als Einzelkodes vorzuziehen sind und letztere durch 'Kondensationskodes' zu ersetzen sind (um die maximale Zahl der übermittelbaren Diagnosen einzuhalten). Einen anderen Regelungszweck des Verweises auf 'Kondensationskodes' ist der DKR 2018 SKR 1911 an dieser Stelle nicht zu entnehmen. Zumal der Hinweis auf den von Diagnosesuchprogrammen so gern vorgeschlagenen Kode T07 {Nicht näher bezeichnete multiple Verletzungen} der Hinweis in Absatz 3 der DKR 2018 SKR 1911 platziert ist, diesen nach Möglichkeit nicht zu verwenden.

    Diese Anweisungen können durch AKR nicht umgangen werden. Auch nicht via DKR 2018 AKR D012 (SKR vor AKR)

    Die DKR enthalten die 'Anweisung', dass die SKR den AKR vorgehen (vgl. DKR 2018 Einleitung zu den DKR, Seite V, letzter Absatz). Wobei die Platzierung dieses Passus in der Einleitung der DKR schon m. E. die erste kapitale Schwachstelle ist: so wie ich dies verstehe handelt es sich hierbei doch um eine eindeutige Nutzungsanweisung der DKR. Die gehört nicht in einen prosaischen Einleitungsteil, sondern wäre eigentlich eine sehr schöne NKR (Nutzung der Kodierrichtlinien), welche allen anderen Kodierrichtlinien vorangehen müsste und als solche auch bitte klar gekennzeichnet ist. 2001 ist die Einleitung verfasst worden, wir haben das Jahr 2018. 17 Jahre sind vergangen und es wurde kopiert (mit australischer Regierung auf Seite VI ...).

    Eine fehlende Möglichkeit der Umgehung klarifiziert - wird kurz pädiatrisch - DKR 20[0/1]* SKR 1605.

    Obwohl P22.1 und P24.- medizinisch zwei sehr unterschiedliche Krankheiten sind (vgl. Mortalität; nicht ICD-basiert) schreibt die bezeichnete SKR an dieser Stelle vor, dass wohl nur aus Abrechnungsgründen ein ICD wie P22.1 mit einem völlig anderen Informationsgehalt wie der ICD P24.- dann angewendet werden soll, wenn die Dauer der Sauerstoffgabe <24 Stunden ist. Pech für die Kliniken, deren Patienten mit P24.- binnen 24 Stunden versterben - die Kinder hatten nur ein kleines Atemproblem (anstelle des real großen). Will sagen: aus abrechnungstechnischen Gründen wird etwas in den SKR der DKR vorgeschrieben, was weder medizinisch richtig ist, noch dem Informationsgehalt des ICD entspricht. Infolge der SKR aber anzuwenden, weil geltendes Abrechnungsrecht.

    Übergeleitet zur DKR 2018 SKR 1911:

    Da dort bestimmt ist, dass die Verletzungen einzeln aufzuzählen (kodieren) sind (unabhängig von DKR 2018 AKR D003), sind alle zu kodieren. Die Argumentation der SEG 4 MDK, dass eine Körperregion den Regelungsinhalt von DKR 2018 SKR 1911 darstelle, findet sich in der DKR 2018 SKR 1911 nicht. Auch nicht indirekt. Im Beispiel 1 findet sich sogar das Gegenteil (multiple Verletzungen der 1 Körperregion Kopf [Hirnkontusion, Ohramputation, Wangenwunde tief, Rachenprellung], alle kodiert [die Rachenprellung wurde wohl nicht behandelt]. Da die DKR, besonders die SKR, Sachverhalte abweichend vom ICD regeln kann und regelt (Rückverweis auf SKR 1605), sind die Verletzungen einzeln zu kodieren.

    Zum ICD10-GM S32.-

    Zuordnung der Schmetterlingsfraktur zu S32.89 ist m. E. falsch. Mindestens widersprüchlich in sich. Vgl. Herrn Selters Ausführungen zu S32.7 vs. S32.89 vs. Subtext zu S32.- (Inklusiva, Absatz 3 Satz 1), vor allem wenn das "und" in S32.7 als "oder" gelesen wird, da die ansonsten übliche Terminologie "kombiniert" fehlt.

    Furchtbar.


    Trotzdem beste Grüße

    Hallo Medman 2,

    mit dem Hinweis "Manfestationen und Ursachen" nach DKR haben Sie mich erwischt.
    Die DKR hatte ich an der Stelle nicht im Kopf - ich hatte mal rein ärztlich gedacht ;)

    Darüber hinaus: Ihre Argumente bezüglich 2 Kodes sind m. E. stichhaltig. Und nicht zu kontern.

    Auch nicht annähernd oder möglicherweise wie bei der J15.1 ± B95.6!

    Kodierer_FR hat leider nicht verraten, ob in der Dokumentation ein Fallstrick (Kontamination, Erreger nicht relevant) vorhanden ist. Unter der Annahme, dass es einen derartigen Fallstrick nicht gibt: 2 Kodes wie von Ihnen und Herrn Sommerhäuser vorgeschlagen.

    Besten Gruß

    Hallo.

    Erkenntnisse habe ich nicht.

    Nur einen Analogschluss zu §1 Abs. 5 Satz 9 FPV 2018 (Zitat);

    Zitat


    9Erfolgt
    ein Verbleib der gesunden Mutter aufgrund des krankheitsbedingt behandlungsbedürftigen Neugeborenen, so ist ab Erreichen der abgerundeten mittleren Verweildauer der vollstationären DRG-Fallpauschale für die Mutter der Zuschlag für Begleitpersonen abzurechnen; § 1 Abs. 2 findet in die-sem Fall für die Fallpauschale der gesunden Mutter keine Anwendung.

    Analogschluss bedeutet:

    Wie in der Fallkonstellation von FPV 2018 § 1 Abs. 5 Satz 9 mit "krankem" Neugeborenen und "gesunder Mutter" ist bei stillender Mutter (WHO-Empfehlung bis mindestens 6. Lebensmonat, auch darüber hinaus ggü. Säuglingsnahrung zu präferieren) eine Mitaufnahme des Neugeborenen als Begleitperson sinnig.

    Mehr aber auch nicht. Und man kann sich sicherlich sehr gut und umfangreich darüber streiten, ob die 45 EUR Tagespauschale für gesunde Begleitpersonen (mit Verpflegung) für einen gestillten Säugling angemessen sind. Da das aber nicht geregelt ist und ein Mehraufwand durch Vorhaltung und Bereitsstellung eines Säuglingsbetts wahrscheinlich ist m. E. statthafter Analogschluss.

    Der Passus mit der mittleren Verweildauer kommt natürlich nicht zum Tragen. Eine Fallpauschale, welche für den gesunden Säugling berechnet werden kann, gibt es nicht.

    Medizinisch ist es aus kinderärztlicher Sicht nicht zumutbar insbesondere bei längerem Krankenhausaufenthalt der stillenden Mutter den Säugling bei Bedarf oder im festen Rhythmus von mindestens 4-6 Mahlzeiten pro Tag in das Krankenhaus zu befördern und dann bei Entfall der Nahrungsnotwendigkeit wieder nach Hause zu schicken (bis zur nächsten Mahlzeit). Gleichsinnig kann wohl kaum erwartet werden, dass der Säugling seine Nahrungsaufnahme per Stillen so gestaltet, dass er morgens um 07:30 im Krankenhaus auftaucht und abends um 20:30 wieder verschwindet und in der Zwischenzeit (nachts) auf eine Nahrungsaufnahme verzichtet. Selbstverständlich wird hier das Argument angeführt werden, dass man Muttermilch einfrieren und via Flasche verabfolgen kann. Dem ist zu entgegnen, dass dies zweifelsfrei technisch geht, Stillen aber ein bischen mehr als leidliches Milchtrinken aus Quelle XY ist. Darüber hinaus kann je nach Menge der vorzuhaltenden Muttermilch ein Einfrieren schlicht nicht praktikabel sein.

    Eines darf sicher nicht sein: Wenn das Stillen aus medizinischen Gründen nicht möglich ist (Medikamente, die in die Muttermilch übergehen und dem Kind schaden) oder bilaterale Mamma-OP mit Verhinderung der Stillfunktion) wird es mit der Begleitperson Säugling aus meiner Sicht unhaltbar.

    Besten Gruß

    Guten Abend medman2 & Herr Sommerhäuser,

    Ihre Beiträge verunsichern mich teilweise (im guten Sinne ;-).

    Kodierung einer Pneumonie mit 2 Kodes

    Ja.

    Angenommen, es existiert eine Viruspneumonie (nicht Influenza) mit bakterieller Superinfektion.

    Entweder J12.* + J1[2-6].* oder wenn es HSV ist B00.8+J17.1!+J1[2-6] usw.

    Ich kann auch eine Pneumonie durch Salmonella und E coli haben (damit es 2 Bakterien sind). Für mich A02.2+J17.0!+J1[2-6].*

    medman2 hat bezüglich der J15.8 m. E. zurecht auf das "sonstige" hingewiesen. Sonstige ist nicht mehrere.

    Ich finde in der DKR 201[2-8] AKR D012 keine Vorschrift, welche besagt, dass 1 Manifestation mit 2 Ursachen zu 1 Kode mit Manifestation zu kondensieren ist. Das wäre ein Volltreffer gegen die 2 Pneumoniekodes.

    Alternativ: Gäbe es einen unter J1[2-6].* einen Kode mit dem Bezeichner "Pneumonie durch mehr als einen Erreger" wäre meine Version mit 2 Pneumoniekodes ebenfalls geliefert.

    Solche Dinge existieren im ICD ja - siehe Diabetes mellitus (DM mit Koma, R40.2 parallel zu E1[0-4].01 geht nicht).

    Entscheidend für die 2 Kodes ist, dass es ein Aufwand gibt, welcher beide erfasst. Oder beide veranlassten den stationären Krankenhausaufenthalt.

    Irgendwie ist das natürlich komisch, weil je nach Kode munter CCL-Punkte oder komplexe Diagnosen ausgelöst werden.

    Ist aber ein InEK-Problem, nicht meins.Als Kinderarzt würde ich hinzufügen wollen, dass das System ja nun 14 Jahre Zeit hatte zu lernen (auch so was).

    In Anbetracht der vergangenen 14 Jahre ist das wohl eine Palliativsituation ;)

    medman2 hat diesbezüglich wunderbar dargestellt, dass der Informationsgehalt von B96.5! unspezifischer aufgefasst werden kann als J15.1, wenn man die anderen Erreger mit Einfassung in B96.5! berücksichtigt.

    Gelöst wäre das Problem, wenn man nicht immer und immer wieder Kondensationen in ICD-Kodes vornehmen würde.

    Wie in B96.5!, dessen 'Erreger' allesamt aus klinischer Perspektive einen eigenen Kode 'verdient hätten' (oder B96.2!).

    Leitet damit über zu ...

    @J15.1 mit / ohne B96.5!

    Leider hat Kodierer_FR nicht mitgeteilt, ob es ein Pseudomonas aeruginosa ist.

    Ich war (MDK-Schaden) semantisch sehr exakt und habe Pseudomonas für volle Münze genommen. Sprich: Pseudomonas nachgewiesen, keine Ahnung was für ein Pseudomonas. In diesem Falle komme ich aufgrund DKR 201[2-8] AKR D012 zum Schluss, dass man B96.5! nicht J15.1 zuordnen kann: keine zusätzliche Information.

    Herrn Sommerhäusers Auffassung hinsichtlich der DKR 201[2-8] AKR D012 ist aber nicht minder plausibel (!).

    Im Falle eines Vorliegens von Pseudomonas aeruginosa kann man aufgrund der ICD-Texte sogar ins Feld führen (semantisch absolut korrekt m.E.), dass die Information "aeruginosa" dem J15.1 abgeht und daher J15.1 mit B96.5! zu ergänzen ist. In J15.1 steht "Pseudomonas", aber eben nicht "aeruginosa."

    Abendliches persönliches Fazit:

    Die 2 Pneumoniekodes finde ich korrekt, wenn - wie beschrieben - der klinische Verlauf und dessen Dokumentation das hergeben bzw. dem nicht via 'ist eine Kontamination' und ähnliche Aussagen widersprochen wird.

    Bezüglich der J15.1+B96.5! würde ich als virtueller MDK-Mensch meine Argumentation toll finden.

    Als Krankenhaus-Mensch finde ich Herrn Sommerhäusers Argumentation einleuchtend und korrekt.

    Und diese 'Schizophrenie' rührt daher, dass beide Argumentationen anhand der DKR 201[2-8] DKR 012 m. E. logisch und nachvollziehbar sind. Und keine (auch nicht die von mir vorgeschlagene) hat eine der anderen Argumentation überlegenes Etwas.

    Daher wie schon angerissen: Baustelle für den BSG Senat 1 mit wahrscheinlichem Ergebnis, dass das Wirtschaftlichkeitsgebot nach §§2, 12, 70 SGB V (dreimal hält besser ;) die Kodierung der Pneumonie ganz verbietet. Statt dessen ist R05 (Husten) der richtige Kode.

    Ich bitte die spätabendliche Ironie zu entschuldigen.

    Beste Grüße

    Hallo Pseudo,

    ich stimme Ihnen zu:

    Die fehlende eigenständige Rechtspersönlichkeit des SMD im Vergleich zum MDK mit lt. §283 SGB V gleichen Aufgaben ist interessant.

    Und vielleicht in einem Punkt hilfreich: Einen Dissens zwischen Krankenkasse nach §4 SGB V (KöR) und dem SMD kann es dann ja nach außen Richtung Leistungserbringer nicht geben. Ein Widerspruch der Abteilungen einer KöR muss die KöR selbst regeln.

    Ob der Grad der Unabhängigkeit von den KöR nach §4 SGB V (Krankenkassen) des SMD der des MDK entspricht vermag ich nicht beurteilen ;)

    Gute Woche

    Hallo zusammen.

    Eine Pneumonie mit mehr als 1 Erreger gibt es - wahrscheinlich gar nicht mal so selten.

    Bei Kindern mit angeborenen Motilitätsstörungen der Zilien in den Atemwegen (damit meine ich explizit nicht die CF/Mukoviszidose) kommt das sicher vor. Und bei Kindern und/oder Erwachsenen ohne diese angeborenen Erkrankungen habe ich das auch mehr als einmal beobachtet.

    Die Kodierung dieses Zustands hängt m. E. von der klinischen Dokumentation und den eingeleiteten Maßnahmen ab.

    Bezogen auf die Frage bzw. klinische Situation von Kodierer_FR

    Pneumonie sicher.

    Nachgewiesene Keime

    1. Pseudomonas aeruginosa - nicht resistent im Sinne des ICD-10-GM
    2. Proteus mirabilis - nicht resistent im Sinne des ICD-10-GM

    Es wäre noch hilfreich zu wissen:

    • Wo erfolgte der Keimnachweis: Sputum? Punktat? bronchoskopisches Asservat?
    • Außerdem: Pneumonie mit Erguss - dann u. U. +J91! oder J86.[0/9] anstelle der J15.*
    • Und vor allem: Welche Antibiotika wurden eingesetzt? Und wie lange?

    Wenn Erreger 1 oder 2 als Kontamination beschrieben oder gewertet werden, dann keine Kodierung des als Kontamination gewerteten Erregers. Der Erreger ist unzweifelhaft da, aber unter Rückgriff auf DKR 20XX AKR D003 (Nebendiagnosen) wird es exorbitant schwer einen Aufwand (z.B. mittels antibiotischer Therapie) glaubhaft zu vertreten. Vor allem wenn die Frage kommt, ob man jede Kontamination behandelt (wohl eher nicht).

    Kodierung wäre bei Kontamination Erreger 1: J15.6+B96.2!

    Kodierung wäre bei Kontamination Erreger 2: J15.1

    Gleichsinnig schlecht für eine Kodierung beider Pneumonien wäre auch eine klinische Dokumentation wie bspw. "Erreger 2 irrelevant."

    Wenn Erreger 1 und 2 als Verursacher der Pneumonie beschrieben und beide mittels Antibiotika behandelt werden ist die DKR 20XX AKR D003 (Nebendiagnose) für beide Zustände schon mal erfüllt. Hier wäre es auch irrelevant, ob die beiden Erreger von den Antibiotika erfasst werden, außer die Antibiotika-Therapie hätte erst nach Erhalt der Erreger begonnen: in einem solchen Fall könnte man vor die Nase gehalten bekommen, dass der Erreger ja nicht therapeutisch interessant war). Die Besserung finde ich nicht ausschlaggebend, weil diese ja auch klinisch beurteilt wird (Tachypnoe, respiratorische Insuffizienz, Fieber usw.).

    Kodierung wäre m. E. für Erreger 1 J15.1 und für Erreger 2 J15.6 + B96.2!

    Dieser Vorschlag liefe dem von Herrn Sommerhäuser für Erreger 1 zu wider, weil nach meiner Auffassung die Information von B96.5! (Pseudomonas und andere Nonfermenter ...) in der Information von J15.1 drin steckt (Pneumonie durch Pseudomonas). Andererseits bestimmt DKR 20[12-18] AKR D012, dass (Zitat) "Alle Ausrufezeichenkodes, die in Tabelle 2 aufgeführt sind, sind obligat anzugeben." Hierzu zählt auch B96.5!. Andererseits bestimmt DKR20[12-18] AKR D012 auch (Zitat, S. 22-23 PDF)

    Interessanter Streitpunkt, denn die DKR 20[12-18] AKR D012 schließen nach der Tabelle 2 auf Seite 26 mit dem Satz der obligatorischen Angabe eine "Doppelkodierung" wie die von Herrn Sommerhäuser nicht aus. Und streng genommen gilt, dass was nicht verboten, erlaubt ist. Frage für den BSG Senat 1, dessen Urteilsspruch ich mir bereits vorstellen kann (Wirtschaftlichkeitsgebot ;)

    J15.6 + B96.2! ist für mich auch unter oben dargestellten Konflikt unstreitig.

    J15.6 enthält die Information (Pneumonie durch andere gramnegative Bakterien ¦ Pneumonie durch * gramnegative Bakterien o.n.A. * Serratia marcescens), B96.2! (Escherichia coli [E. coli] und andere Enterobakteriazeen als Ursache von Krankheiten, die in anderen Kapiteln klassifiziert sind ¦ Enterobacter, Klebsiella, Morganella, Proteus, Serratia). Die Information Proteus ist in J15.6 nicht enthalten.

    Als Aufwand ist übrigens auch eine Isolierung oder eine Inhalationstherapie denkbar, wenn diese dokumentiert der Behandlung der Pneumonie dienen (aber auch nur dann). Oder eine bildgebende Diagnostik im Verlauf (ist die Pneumonie besser geworden). Oder eine weiterführende Diagnostik (Pneumonie sieht komisch aus, wir müssen eine CT machen).

    Die "klassischen" Gegenargumente gegen die Doppelkodierung wie "sieht im Röntgenbild so aus wie" oder "kann doch gar nicht sein" halte ich für Quatsch. Erstens kann das Röntgenbild bei bestimmten Erregern (Mykoplasmen, Adenoviren) aussehen wie alles, zweitens werden Pneumonien ambulant oder in anderen Ländern ohne jedes Röntgenbild diagnostiziert und behandelt. Und wenn die Lunge angeboren oder im Verlauf aus irgendeinem Grund malformiert ist (Z.n. Resektion, Z.n. Radiotherapie, Fehlbildung, Bronchiektase, COPD) kann vieles nach noch mehr aussehen. Zu guter Letzt: Es wird ein Mensch/Patient behandelt, und kein Röntgenbild oder Laborbefund oder beides.

    Für das Spezialargument "Erreger 1 oder 2 war nicht sensibel auf das eingesetzte Antibiotikum" ist es für mich entscheidend, ob eine wirkliche Resistenz vorlag. Eine intermediäre Sensibilität kann für einen antibiotikabedingten Kill des Erregers reichen. Es geht ja nicht um die Besserung in der Petrischale des Labors, sondern um die Besserung des Patienten. Nicht verteidigen kann man meiner Ansicht nach eine Konstellation, bei der ein Erreger (Beispiel TBC) durch Penicillin mitbehandelt (ohne Tuberkulostatika) werden soll und daher kodiert werden muss. Das wird man nur bei Änderung vieler internationaler Lehrbücher und Erfahrungen erreichen. Das sehe ich nicht.

    Besten Gruß & Woche

    Hallo.

    SMD ist eine Abteilung einer Körperschaft öffentlichen Rechts nach §4 Abs. 2 (hier DRV-KBS).

    Einen eigene Rechtspersönlichkeit hat der SMD - interessanterweise - nicht.

    Grundlagen:

    > Reichsknappschaftsgesetz vom 23. Juni 1923 (gültig bis 01.01.1992)

    > Bundesknappschaft-Errichtungsgesetz (BKnEG) vom 28.07.1969

    > Gesetz zur Errichtung der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See vom 09.12.2004 (§4)

    Die Homepage des SMD schweigt sich über eine eigene Rechtsform aus.

    https://www.kbs.de/DE/05_medizini…InhaltsNav.html

    Sie verkündet dort lediglich:

    "Wir sind innerhalb der Knappschaft-Bahn-See (KBS) Dienstleister für sämtliche medizinisch-gutachterliche Fragestellungen."

    Unter dem Impressum findet sich das Impressum der DRV-KBS mit Verweis auf die Rechtspersönlichkeit einer Körperschaft öffentlichen Rechts sowie die Dienstherrenfähigkeit. Der SMD taucht im Impressum nicht auf (vgl. MDK).

    Offensichtlich braucht man für mehrere Klassen an Medizin gar nicht die PKV.

    Die GKV macht das alleine ;)

    Gruß

    Hallo medman2.

    Wenn die klinische Dokumentation explizit beschreibt/beinhaltet, dass die sekundäre Sectio (oder irgendetwas anderes, was dem Begriff Aufwand nach DKR 201X D003 entspricht) infolge der Plazentainsuffizienz erfolgt ist - kodieren und kein Problem.

    Weist die klinische Dokumentation derlei nicht auf ist die O36.5 m. E. nicht kodierbar.

    Es fehlt am dafür erforderlichen Aufwand.

    Der Zustand, welchen der Kode O36.5 voraussetzt, ist gegeben

    Kind hat ein Geburtsgewicht von 2700 g und ist damit 3. Perzentile (zu leicht für das Gestationsalter).

    Die Geburtslänge liegt auf der 6. Perzentile (grenzwertig zu klein für das Gestationsalter).

    Der Geburtskompfumfang liegt auf der 4. Perzentile (grenzwertig zu klein für das Gestationsalter).

    Die Symmetrie (sprich sowohl zu klein, zu leicht und zu 'kleinkopfig') spricht in der Tat für eine Plazentainsuffizienz.

    Zum Nachrechnen siehe http://www.pedz.de

    Das passt auch zur Beschreibung von O36.5:

    Zitat
    Betreuung der Mutter wegen fetaler Wachstumsretardierung

    Betreuung der Mutter wegen festgestellter oder vermuteter fetaler Retardierung:

    • Plazentainsuffizienz
    • zu klein für das Gestationsalter [Small-for-dates]
    • zu leicht für das Gestationsalter [Light-for-dates]

    Der Knackpunkt ist die 'Betreuung' der Mutter und der hierfür erforderliche Aufwand.

    Idealtypisch wäre in der klinischen Dokumentation z. B. zu finden:

    Sectio wg. Dip II und V.a. Plazentainsuffizienz.

    Die CTG-Anomalien (Dezelerationen II wohl) werden über die O68.0 dargestellt. Der Aufwand ist ja über die Sectio fix.

    Vielleicht als 'interne Diskurs-Brücke':

    Medizinisch sind die Angaben der Gynäkologischen Kolleginnen und Kollegen absolut plausibel.

    Sozialmedizinisch (abrechnungstechnisch) infolge der Aufwandsregelung der DKR 201X D003 für Nebendiagnosen aber nicht ohne weiteres (Aufwand). Eine Thrombozytenzahl von 80000/µL ist medizinisch eine Thrombopenie (oder ein Durchfallen in jeder Art von medizinischer Prüfung). Ohne dokumentierten Aufwand bezogen auf die 80.000/µL Thrombos ist das für das DRG-System gar nichts.

    Gruß

    Guten Abend.

    JA.

    Zunächst:

    Für <29. Lebenstag siehe weiter unten nach Trennlinie.

    Sepsis und SIRS jenseits der Neugeborenenperiode (sprich >28. Lebenstag) ist durch eine S2k-Leitlinie mit der Kennnummer 024-025 mit Stand vom 31.12.2015 geregelt.

    Die "Homepage" der oben genannten Leitlinie finden Sie bei der AWMF unter

    http://www.awmf.org/leitlinien/detail/ll/024-025.html

    Die Leitlinie selbst (Langfassung) finden Sie bei der AWMF unter

    http://www.awmf.org/uploads/tx_szl…ode_2016-04.pdf

    Die Operationalisierung der Sepsis und SIRS findet sich auf Seite 3 bis 7.

    Einschließlich Verweise auf die anzuwendenden ICD10-GM Kodes aus der Klasse R65.-

    Tabelle 1 definiert SIRS.

    Tabelle 2 definiert Infektion einschließlich der Verdachtsmomente auf eine Infektion.

    Tabelle 3 definiert SIRS mit Organkomplikation.
    Tabelle 4 gibt eine Übersicht über die altersadaptierten Richtwerte bei RR, HF, AF, WBC.

    Unter Punkt 2.1 bis einschl. 2.3 werden auch die Diagnostik einer Infektion abgehandelt (Blutkulturen, PCR, Serummarker wie CRP, PCT, IL6). Diese Sachverhalten werden gerne bei entsprechendem ökonomischem Anreiz diskutiert.

    Gleichsinnig wird unter Punkt 2.4 das diagnostische Vorgehen zur Sicherung eines Kreislaufversagens beschrieben. Ebenfalls gerne diskutiert, wenn ökonomischer Anreiz diesbezüglich besteht.

    Das Lob für die meines Erachtens sehr gut gelungene Darstellung ist an die Autorinnen und Autoren der Leitlinie zu richten. Ihre nicht nur theoretische Fundierung sondern auch deren sehr umfangreiche praktische Erfahrung, auch in Sondersituationen, ist nach meinem Dafürhalten unverkennbar.

    Die Leitlinie ist für klinikinterne Auseinandersetzungen zielführend, wenn eine Sepsis allein aufgrund einer klinischen Einschätzung gefordert wird. An die Leitlinie hat sich jeder zu halten oder sehr gut begründet von ihr abzuweichen. Einer von beiden Sachverhalten trifft eben zu. Oder nicht.

    Auch für externe Auseinandersetzungen ist die Leitlinie sehr gut zu gebrauchen. Die Autorinnen und Autoren sind auch bestens dafür geeignet mittels Sachverständigengutachten im gerichtlichen Streitfall für eine medizinisch substantiierte Sachverhaltsklärung zu sorgen.

    Die Leitlinie ist der Entwurfsfassung von 2008 recht ähnlich. Sie (Leitlinie) ist aber erheblich substantiierter.

    Die Leitlinie umfasst somit unter Berücksichtigung der Regularien des DIMDI zum SIRS via FAQ alle Behandlungsfälle im Alter zwischen 29. Lebenstag und Vollendung des 14. Lebensjahres. Dabei ist m. E. auf das Alter zum mutmaßlichen Sepsiszeitpunkt abzuheben. Nicht auf das Alter bei Aufnahme.

    Vom DIMDI gibt es keine FAQ oder Sonstiges für die o. g. Altersgruppe. In Anbetracht der Leitlinie auch unerheblich, da das DIMDI bemessen an den nun jahrzehntlangen Erfahrungen dies nur übernehmen oder durch eigenes intransparentes Beiwerk m. E. verschlechtern kann.

    ------------------------------------------------------

    Sepsis und SIRS <29. Lebenstag (Neugeborene, Frühgeborene)

    Es gibt weder eine Leitlinie noch Ein- und Auslassungen des DIMDI.

    Was den von Ihnen beabsichtigten Zweck (Substantiierung nach innen und außen) am ehesten erfüllen kann ist die Sepsis-Definition des NEO-KISS.

    Einen Bogen mit Kriterien finden sie unter

    http://www.nrz-hygiene.de/fileadmin/nrz/…ogen_Sepsis.pdf

    NEO-KISS ist das Surveilliance-Programm für Sepsis bei Neugeborenen (Alter international definiert: 1-28. Lebenstag).

    Das Protokoll für NEO-KISS mit Stand 12/2017 finden sie unter

    http://www.nrz-hygiene.de/fileadmin/nrz/…oll_Dez2017.pdf

    Im Abschnitt 6 (Seite 22) des Protokolls werden die Indikatorkrankheiten des NEO-KISS definiert:

    primäre Sepsis, Pneumonie und nekrotisierende Enterokolitis.

    Für die Sepsis sind die Seiten 22-25 relevant. Da sind die Definitionen der Sepsis aufgeführt.

    Diese Kriterien erscheinen - bei zugegeben schneller Durchsicht - mit den Kriterien der NEO-EQS (!) abgeglichen.

    Dies kann (!) verhindern, dass die Sepsisinzidenz und -prävalenz je nach Datengrundlage eine andere ist.

    Im Zusammenhang mit den neuen Prüfrechten des MDK bei EQS-Auffälligkeiten eine prospektive Aufwandsminimierung, wenn umgesetzt.

    Das NEO-KISS Protokoll ist keine offizielle AWMF-Leitlinie. Es ist auch nicht ersichtlich, wer an dieser Leitlinie gearbeitet hat. Ausgenommen das Hauptquartier von NEO-KISS an der Charité. Dessen unbesehen ist es die beste in DE verfügbare Definition, auch wegen ihrer bereits laufenden Anwendung.

    Die Vorteile des NEO-KISS Protokolls hinsichtlich der internen und auch externen "Robustheit" entsprechen den Vorteilen der S2k-Leitlinie.

    Es gibt laut AWMF eine Anmeldung zu einer S2k-Leitlinie Bakterielle Infektionen bei Neugeborenen (024-008).

    Zu finden ist diese Anmeldung bei der AWMF unter

    http://www.awmf.org/leitlinien/det…ll/024-008.html

    Die Autoren der angemeldeten Leitlinie sind - soweit erkenntlich - nicht übereinstimmend mit den Autoren der S2k-Leitlinie Sepsis jenseits des Neugeborenenalters. Ob die angemeldete S2k-Leitlinie die bakterielle Sepsis bei Neugeborenen definiert ist unbekannt. Nach dem Titel beurteilt wird eine Sepsis durch Pilze, Viren oder Protozoen nicht erfasst. Die letztgenannte Verursachergruppe ist seltener, aber vorhanden und neben der etwaigen Diagnosekode-Relevanz desöfteren mit ZE-Relevanz versehen.

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    FAZIT

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    Für Kinder mit Alter >28. Lebenstag bis Vollendung 14. Lebensjahr > S2k-Leitlinie Sepsis jenseits der Neugeborenenperiode

    Für Kinder mit Alter >14. Lebensjahr > DIMDI FAQ SIRS

    Für Kinder mit Alter <29. Lebenstag > NEO-KISS Protokoll Abschnitt 6

    Beste Grüße & sorry für den vielen Text (Pädiatrie ist nicht so einfach)

    Andreas Christaras

    Hallo Medman2.

    Ich entscheide "den Vordergrund" nicht, sondern würde diesem aus dem Brief (epikritische Wertung) entnehmen.

    Angenommen, beides gleich gewertet (i. S. v. "multifaktorielle Anämie aus 1 und 2" und der Aufwand sind EK (womit 1 und 2 behandelt wird): freie Auswahl (endlich mal ;-). Allerdings könnte Ihnen das Wirtschaftlichkeitsgebot zur Wahrung der Beitragssatzstabilität (§71 SGB V) nachgelagert Ärger machen, auf den ich es ankommen lassen würde, wenn die Situation wie vorbeschrieben ist.

    Was ich nicht täte ist beispielsweise bei einer akuten Blutungsanämie infolge GIT-Blutung und Transfusion von 4 EK die vorbestehende B12-Mangelanämie dieser der akuten Blutungsanämie vorziehen - das finde ich medizinisch eindeutig, dass in einem solchen Falle die akute Blutungsanämie "führt" bzw. im Vordergrund steht.

    Schönen Gruß