Beiträge von alinz

    Hallo drk,

    aus den Metadaten ICD 2005 geht (sofern ich das richtig verstanden habe) hervor, dass die P20.9 in einem Altersbereich 0 Tag bis 1 Jahr kodiert werden darf.

    Der Grouper verwendet jedoch eigene Plausibilitäten. Die Tabelle D3 Definitionshandbuch Bd.5 S. 537 listet alle Alterskonflikte. Die Diagnose P20.9 ist in der Tabelle D6.a Alterskonflikt - Säugling S. 551 aufgeführt.

    Ich habe im Diagnosenthessaurus nach Erb* gesucht und bin dabei u.a. auf die Diagnosencodes P14.0 und G71.0 gekommen. So würde ich die G71.0 bei Erwachsenen und die P14.0 bei Neugeborenen kodieren.

    Hoffe, mir ist kein großer Lapsus unterlaufen.

    Gruß, Andreas Linz

    Hallo Herr Bürgstein,

    die von Ihnen wiedergegebene Sichtweise der Gutachter und Kasse ist eine ex post Betrachtung des Falles. Bei der Aufnahme stellt sich doch die Frage, ob und wie die Tachycardie ohne wesentliche Risiken sicher terminiert werden kann. Nun entscheiden Sie sich anhand der Eingangsuntersuchungen für die Injektion von Ajmalin, welches nach Empfehlung des Herstellers nicht nur unter Monitoring, sondern auch unter Defibrillations-, Intubations- und Reanimationsbereitschaft erfolgen soll, so ist im KH dafür die Intensivstation richtig. Aus der ex ante Entscheidung der aufnehmenden Ärzte halte ich zumindest eine Übernachtung für sehr wahrscheinlich einkalkuliert. Dies alleine auch um die dauerhaftigkeit der Intervention zu prüfen, Laborparameter kontrollieren zu können ... Wer sagt sicher, dass in den nächsten Stunden nicht wieder eine Tachy auftritt, dass sich nicht doch eine Indikation zur Ablation ergibt oder Nebenwirkungen der Therapie eintreten usw.

    Es post betrachtet weis ich immer um den Ausgang und kann sagen \"hätte auch ambulant erfolgen können\". Nun sind wir aber alle keine Hellseher.

    Die Argumentation der KGNW ist hier eine Möglichkeit, welche Sie dann zusätzlich nutzen sollten. Die G-AEP Kriterien sprechen für Sie.

    Ich würde hier keinesfalls locker lassen, muß aber zugeben einen solchen Fall noch nicht auf meinem Tisch gehabt zu haben.

    Gruss, A. Linz

    Hallo Herr Selter,

    Zitat


    die DKR Phlegmone halte ich für verhältnismäßig sinnfrei und habe dies auch in der Vergangenheit beim InEK angemeldet. Es wurde geantwortet, dass der von mir dargestellte Sachverhalt im Rahmen der diesjährigen Revision der Deutschen Kodierrichtlinien zur Diskussion gestellt wird.

    Das lässt mich hoffen. Meine Verwirrung wird hier immer größer. Einerseits steht in der DKR 1201a nicht wie in anderen \"dann Ulcus als HD und Phlegmone als ND\", sondern nur das fettgedruckte Wort vor. Dies lässt m.E. die Frage offen, ob hier das Ulcus als HD alleine steht - i.S.v. Vorrang vor. Und dann sehe ich MDK Gutachten, in denen die GA bei gleichzeitiger Kodierung von Ulcus und Phlegmone letztere streichen, weil sie \"mit dem Ulcus spezifiziert\" oder \"redundant\" kodiert sei.
    :sterne:

    MfG, Andreas Linz

    Hallo Forum,

    ich schließe mich im Wesentlichen Herrn Ziebarts Ansicht an. Man sollte schon sehr genau zwischen dem Auftreten fallerschwerender (komplizierender) Diagnosen und Komplikationen im Zusammenhang mit der Leistung unterscheiden.

    In der Begründung zur KFPV 2004 führt der Gesetzgeber an: \"Gerade die Krankenkassen haben im Hinblick auf eine Verkürzung der Verweildauern in den letzten Jahren verstärkt darauf gedrängt, dass Patientinnen und Patienten zwischenzeitlich entlassen werden, wenn z. B. eine Therapie nicht unmittelbar im Anschluss an eine Diagnostik durchgeführt werden konnte. Ebenso hat die Entwicklung neuer Behandlungsschemata dazu
    geführt, dass früher lang dauernde Krankenhausaufenthalte durch mehrere kürzere Aufenthalte ersetzt werden. Dies ist grundsätzlich im Sinne der Patientinnen und Patienten sowie der zahlungspflichtigen Krankenkassen.
    [...]
    Grundsätzlich nicht zusammengefasst werden dagegen insbesondere mehrfache Kankenhausaufenthalte infolge von Behandlungsstrukturen und –abläufen, die sich weitgehend ohne fehlsteuernde Anreize von Fallpauschalen in der Vergangenheit entwickelt haben, sowie bestimmte Sondergruppen des DRG-Systems: [...]\"

    Interessant ist die Wirkung der Zusammenfassung, diese verlängert die zur Behandlung aufgewendete Zeit und stellt Häuser mit einer eher bereitwilligen Zusammenführung im externen Vergleich in die Position der \"Ausreisser\" ohne dass sich dies bei hohen Fallzahlen, insbesondere im Ausgangsfall, in den Verweildauermittelwerten niederschlägt. Anschlißend müssen Sie sich fragen lassen, warum Ihre Verweildauer größer ist, als die im Krkhs Musterstadt. Die Quote der zusammengelegten Fälle als Qualitätskriterium öffnet weiteren Spekulationen die Tür.

    MfG, Andreas Linz

    Lieber Herr Stern,

    OK, ich verlasse das Nervensystem. In der DKR 1919a steht allerdings zu den Kategorien T80-T88 \"[...] sind nur dann zu verwenden, wenn kein spezifischer Kode aus einem anderen Kapitel der ICD-10-GM zur Verfügung steht. [...] Kodes für die spezifische Verschlüsselung von komplikationen nach med. Maßnahmen finden sich in den folgenden Kategorien: [...] G97.- [...]\"

    Mich macht Ungenauigkeit, und sei sie systembedingt und nicht vermeidbar, nervös. Dann halte ich mich an DKR 1917a: z.B. C61; Z51.1; Y57.9!; R11 ...
    (Auch wenn dieses Erbrechen nicht postop. auftritt)

    MfG, Andreas Linz

    Guten Abend zusammen,

    vielleicht ist meine Idee völlig daneben, aber das werden Sie mir hoffentlich verzeihen. In der Einführung zu T80-T88 lese ich unter den Exclusiva: \"Austritt von Liquor cerebrospinalis nach Lumbalpunktion ( G97.0 )\". Warum dann die postop. Übelkeit nicht mit \"G97.8 Sonstige Krankheiten des Nervensystems nach medizinischen Maßnahmen\" kodieren. Das dürfte Herrn Sterns Erklärung näher kommen.

    MfG, Andreas Linz

    Hallo Herr Blaschke,

    haben Sie schon einmal das Prozentzeichen als Platzhalter probiert? Ich kann hier leider noch nicht aus eigener Anschauung berichten, kämpfe mich erst seit kurzem durch die Weiten des Orbi(t)s.

    MfG, Andreas Linz

    Hallo Herr Hirschberg,

    Zitat

    § 1 KFPV 2004 [...]
    (4) Erfolgt die Behandlung sowohl in Hauptabteilungen als auch in belegärztlichen Abteilungen desselben Krankenhauses, ist die Höhe der Fallpauschale nach folgender Rangfolge festzulegen:
    1. nach der Abteilungsart mit der höheren Zahl der Belegungstage,
    2. bei gleicher Zahl der Belegungstage in Haupt- und Belegabteilungen nach der Hauptabteilung.
    Ist im Ausnahmefall eine Fallpauschale für belegärztliche Versorgung nicht vorgegeben, ist die Fallpauschale für Hauptabteilungen abzurechnen. Ist bei einer belegärztlichen Versorgung im Rahmen der Geburtshilfe (MDC 14) für eine Fallpauschale eine Bewertungsrelation für die Beleghebamme in der Spalte 6 oder 7 nicht vorgegeben, so sind die Bewertungsrelationen der Spalte 5 maßgeblich. [...]

    Daher würde ich meinen, in beiden Fällen nach der Hauptabteilung.

    MfG, Andreas Linz

    Hallo Herr Konzelmann,

    genau um den Sinn der Verordnung geht es ja. Erst in der KFPV 2004 wurde der Zeitpunkt der Fallzählung näher spezifiziert. Alle nach Anlage 1 KFPV 2004 abgerechneten Fälle zählen im Jahr der Entlassung als ein Fall. Die Frage, ob dies auch für Fälle gilt, die nach der KFPV 2003 abgerechnet werden sollen, ist somit zu verneinen. In der KFPV 2003 steht nur, dass jede abgerechnete DRG-Fallpauschale als Fall zählt.

    Wenn also die Überlieger aus 2003 auch nachträglich zu den Fällen in 2003 hinzugezählt werden sollen, ist dies nicht ohne Auswirkungen. Die Fallzahl 2003 ist um die Überlieger höher und die im Jan 2004 ff um diese niedriger. Was ist dann mit den zusammengeführten Fällen nach §2 KFPV 2004?

    Zitat

    §1 KFPV 2004
    Die Fallpauschalen werden jeweils [...] nach dem am Tag der Aufnahme geltenden Fallpauschalen-Katalog und den dazu gehörenden Abrechnungsregeln erstellt.

    Dies könnte dann bedeuten, dass ein Fall, welcher unter diese Regel fällt, nachträglich nach KFPV 2003 abgerechnet und in 2003 gezählt werden müsste?
    z.B. erste Aufnahme 28.12.2003 -> Entl. 06.01.2004
    WA 20.01.2004 -> Entl. XXXX
    Damit wäre die Fallzahl 2004 wiederum zu verringern.


    MfG, Andreas Linz