Beiträge von Broeker

    Die eigentliche Frage ist, ob eine prärenale Nierenfunktionsverschlechterung ein akutes Nierenversagen ist, oder nicht.
    Hierbei hilft die RIFLE-Klassifikation des akuten Niernversagens weiter.
    Dabei steht R für Risk, I-Injury, F-Failure und als outcome L für lost und E für endstage renal replacement therapy.

    Die Klassifikation ist nachzulesen unter http://ccforum.com/content/8/4/R204.
    Jeder Patient im Stadium F, d.h. Kreatinin über 4 mg/dl, Verdreifachung des Ausgangskreatinins, Anstieg um 0,5 mg/dl wenn das Ausgangskrea über 4 mg/dl lag, hat ein akutes Nierenversagen.

    mfg

    N. Bröker

    Hallo Herr Schmitt,

    wie beurteilen Sie den § 8 des KHEntgG:

    Der Versorgungsauftrag
    des Krankenhauses ergibt sich.
    1. bei einem Plankrankenhaus aus den Festlegungen des Krankenhausplans in Verbindung mit
    den Bescheiden zu seiner Durchführung nach § 6 Abs. 1 in Verbindung mit § 8 Abs. 1
    Satz 3 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes sowie einer ergänzenden Vereinbarung nach
    § 109 Abs. 1 Satz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,...

    Gruß

    N. Bröker

    Hallo Herr Schmitt,

    wir sollten aufpassen nicht über verschiedene Inhalte zu reden.
    Meine Ausführungen betreffen eine Klinik ohne eigene Dialyse.
    Eine solche Klinik bedient sich im Falle stationärer Behandlung eines chronischne Dialysepatienten der Hilfe eines Dritten, dem ambulant tätigen Nephrologen. Dieser führt die Behandlung fort, der Grund der stationären Behandlung ist nicht das Nierenversagen, andere dialyen wie Akutdialysen sind nicht Teil des Versorgungsauftrages und wurden mit den KK nicht verhandelt. Diese Dialysen sind keine Krankenhausleistungen.
    Es gibt Krankenhäuser die vor Einführung der DRG Nierenersatztherapie vorgehalten haben, ohne das hierfür in Bedarfsplan eine Nephrologie, oder eine Dialyseabteilung ausgewiesen war. Wollen diese Kliniken Dialysen per ZE abrechnen, geht dies nach entsprechender Vereinbarung im Rahmen der Budgetverhandlung.
    Fällt der ambulant tätige \"Dritte\", der Nephrologe aus, dann kann man die Auffassung vertreten, das bei vorhandene Ausrüstung und Qualifikation der Mitarbeiter diese notwendige Behandlung nun als Krankenhausleistung durchzuführen ist. Es kann jedoch zur bösen Überaschung führen, wenn eine Klinik ohne vorherige absprache mit den KK ihr Leistungsspektrum erhöht und dies nun abrechnen will.
    Eine Chirurgische Klink die einen neuen Oberarzt einstellt, der auch Neurochirurg ist, kann auch nicht sofort damit beginnen neurochirurgisch Eingriffe abzurechnen.

    Gruß

    N. Bröker

    Der Begriff Nephritis ist hier irreführend.
    Ich verstehe den Sachverhalt so, dass der Patient eine Urosepsis bei Pyelonephritis hatte. Also ist die Pyelonephritis als HD zu kodieren, die Sepsis als ND.
    Gruß

    N. Bröker

    Nochmal für alle zum besseren Verständnis:

    KHEntG:
    Nicht zu den Krankenhausleistungen nach Satz 2 Nr. 2 gehört eine Dialyse, wenn hierdurch eine entsprechende Behandlung fortgeführt wird, das Krankenhaus keine eigene Dialyseeinrichtung hat und ein Zusammenhang mit dem Grund der Krankenhausbehandlung nicht besteht.

    Dieser Absatz regelt also das Vorgehen bei chronischen Dialysepatienten, die aus anderer Ursache als die Nierenerkrankung stationär behandelt werden müssen.
    Bei Krankenhäusern ohne eigene Dialyseabteilung kann ein ambulant ermächtigter Arzt/Institut die Dialysen durchführen und abrechnen, obwohl der Patient stationär liegt.

    Für alles andere bedarf es einer Nennung im Krankenhausbedarfsplan und damit werden alle stationären Dialysen mittels Zusatzentgelt abgerechnet.

    In der Praxis kommen jedoch wohl die unterschiedlichsten Absprachen vor, trotz dereigentlich klaren Regelung im KHEntG.

    mfg

    N. Bröker

    Hallo Frau Dittrich,

    Sie müssten Ihre Situation noch einmal genauer analysieren.
    Beispiel: Ist im Krankenhausbedarfsplan für Ihr Haus keine Dialyseabteilung, oder Nephrologie ausgewiesen, dann hätten Sie formal lt. KHEntg auch keine Möglichkeit nicht-interkurrente Akutdialysen zu erbringen. Sie hätten lediglich die Möglichkeit mit einem ambulanten Partner interkurrente Dialysen zu erbringen. Trotzdem wurden Ihnen die Akutdialysen von den Kassenvertretern genehmigt.
    Haben Sie eine eigene Dialyseabteilung, dann hätten Sie formal lt. KHEntg keine interkurrenten Dialysen über den damaligen ambulanten Partner zu Abrechnung bringen dürfen. In diesem Fall wurde Ihr Klinksbudget ungerechtfertig um den Betrag der interkurrenten Dialysen verrringert.

    Die Vertreter der Krankenkassen interessiert bei den Budgetverhandlungen nur das Ergebnis. D.h. eine Absenkung des Budgets durch Auslagerung der interkurrenten Dialysen war sicher wilLkommen, eine Anhebung in der neuen Situation wird sicher schwierig werden, da dies auf dem Papier keinen Verhandlungserfolg für die Kassen darstellt.


    Gruß

    N. Bröker

    Hallo Herr Kilmer,

    bezogen auf Ihr Haus haben Sie recht. Die Ausgangssituation betraf aber eine Klinik die bis dato interkurrente Dialysen von einem niedergelassenen Nephrologen durchführen ließ.
    Werden in der neuen Situation diese interkurrenten Dialysen bei den Budgetverhandlungen nicht mit aufgenommen, bleibt die Klinik ohne ambulanten KV-Partner auf den Kosten sitzen.

    Guß

    N. Bröker

    Hallo Herr Kilmer,

    stationäre interkurrente Dialysen rechnet immer der ambulant KV ermächtigte Arzt, oder Institut ab. Ob nun mit dem Kostenträger direkt, oder nicht spielt dabei keine Rolle. Interkurrente Dialysen sind Leistungen der ambulanten Versorgung und können von einem Krankenhaus nicht abgerechnet werden.
    Für die Erbringung ambulanter Leistungen der Dialyse (damit auch bei interkurrent stationären Chronikern) ist die notwendige Qualifikation und die Erreichbarkeit des Arztes zu beachten. Nicht-Fachärzte können sich zwar neben das Dialysegerät setzen und aufpassen, der Nephrologe/Internist mit Dialysequalifikation muß aber in Reichweite sein.

    mfg


    N. Bröker

    Hallo sams !

    die Abrechnung von interkurrenten Dialysen setzt zwingend eine
    vorhandene KV-Ermächtigung voraus.
    Ich gehe davon aus, das nicht-interkurrente Dialysen in Ihrem KH bisher nicht erbracht wurden. Das wären in Ihrem Fall die einzigen Dialysen, die sie über ein ZE abrechnen können (sofern verhandelt).
    Finden sie keinen neuen Kooperationspartner mit KV-Ermächtigung, dann können Sie die Dialysepatienten stationär nicht mehr behandeln, oder bleiben auf den Dialysekosten sitzen.
    Falls die KH-Ärzte eine Qualifikation für Dialysebehandlungen besitzen (Nephrologe, Internist mit Dialyseprüfung), wäre es ein Versuch bei den jährlichen Budgetverhandlungen wert, stationäre Dialysen neu mit aufzunehmen. Die Krankenkassen nehmen es je nach lokaler Versorgungssituation mit §2 KHEntgG nicht immer so genau.

    mfg


    N. Bröker

    Hallo,

    wo soll ich anfangen? Sie schreiben der Patient habe eine chronische Niereninsuffizienz. Dies schließen Sie aus der Tatsache, dass der Patient nach KM-Belastung einmal erhöhte Retentionswerte hatte und dies auch schon einmal bei Aufnahme gesehen wurde.
    Durch eine Infusionstherapie seien die Werte wieder normalisiet worden.

    Dazu ist folgendes zu bemerken:

    Eine chronische Nierenisuffizienz wird durch Infusionstherapie nicht gebessert, sie betreiben nur Laborkosmetik. Lediglich eine prärenale Nierenfunktionsstörung wird durch eine Infusionstherapie behoben.

    Eine Retentionswertanstieg nach KM-Belastung ist ein Nierenversagen nach medizinischen Maßnahmen (N99) und hat nicht direkt etwas mit chronischer Niereninsuffizienz zu tun.

    Um eine Niereninsuffizienz diagnostizieren zu können, sind die Leitlinien zu beachten. Eine chronische Niereninsuffizienz liegt vor, wenn die Kreatinin-Clearance für mehr als 3 Monate weniger als 60 ml/min/1,73 qm beträgt und/oder ein Nierenschaden vorliegt.
    Für die Praxis bedeutet dies:
    Es muß eine Clearance-Messung, oder eine Bestimmung anhand der Cockroft/MDRD-Formel vorliegen.
    Gibt es keine Messung muss ein Nierenschaden nachweisbar sein (Proteinurie?).
    Bei Stadium I+II WHO, Clearance > 90 bzw. < 90 ml/min/1,73qm muss beides vorliegen um N18.81, oder N18.82 kodieren zu können, da bei einer alleinigen Clearance > 60 ml/min/1,72qm per definitionem keine chronische Niereninsuffizienz vorliegt.

    mfg

    N. Bröker