Beiträge von Fayence

    Hallo Mafre,

    Sie haben doch bereits die entsprechende Information des GBA angehängt. Daraus ergibt sich eindeutig, dass die "Facettendenervation" seit dem 1.4.13 nicht mehr als AOP abrechenbar ist. Die Suche nach einem OPS kann man sich also sparen!
    Man sollte nicht auf die ganz dumme Idee kommen, alternativ den 5-830.x oder 5-830.y abzurechnen!

    Es gibt nun folgende Möglichkeiten:
    1. Facettendenervationen werden in Klinik nicht mehr als AOP erbracht und PatientInnen an niedergelassene Schmerztherapeuten verwiesen.

    2. Facettendenervationen werden demnächst stationär und zwar im ureigensten Sinne des OPS 5-830.2 erbracht oder über den OPS 5-83.a abgebildet.

    3. Facettendenervationen werden durch ermächtigte KH-Ärzte mit entsprechender KV-Zulassung erbracht und gem. EBM abgerechnet.

    4. Ihr Haus schwimmt im Geld, Ihre Ärzte dürfen die Facetten weiterhin koagulierend denervieren, auch wenn die Leistung nicht vergütet wird.
    Bei dieser Variante könnte ich mir allerdings vorstellen, dass demnächst die "Denervierung von Controllern, Kaufm. & KH-Direktoren" als NUB verhandelt werden muss. :whistling:

    Gruß
    Fayence

    Hallo Mafre,

    die Facettendenervation kann über den 5-830.2 nicht mehr als AOP Leistung abgerechnet werden.

    an diesen OPS habe ich auch gedacht, aber leider finde ich diesen nicht im EBM-Katalog.

    Mir scheint, dass hier ein Verständnisproblem vorliegt; im EBM stehen keine OPS Codes. :rolleyes:

    Im EBM lässt sich die Facettendenervation unter 34503 oder 34504 abrechnen, die Voraussetzungen für die Abrechenbarkeit des 34504 sind zu beachten.

    Gruß
    Fayence

    Nun Zitat KK: " Eine vollstationäre Abrechnung von sogenannten "Same Day-Fällen" kann nur erfolgen, wenn der Pat. am Aufnahmetag verstirbt oder wenn er die Klinik gegen ärztlichen Rat verlässt".

    Hallo Trollfee, dass diese Aussage so nicht stimmt, ist durch ständige Rechtsprechung belegt. Siehe z.B. BSG, Urteil vom 12. 5. 2005 - B 3 KR 30/04 R:

    Zitat

    Notwendig iS von § 39 SGB V ist eine Krankenhausbehandlung nicht erst dann, wenn sie aus rückblickender Betrachtung zur Behandlung der vorliegenden Erkrankungen unverzichtbar war. Die Krankenkassen können sich nicht darauf
    beschränken, die Notwendigkeit einer Krankenhausbehandlung im Nachhinein aus ihrer Sicht zu beurteilen und bei abweichendem Ergebnis die Bezahlung zu verweigern. Notwendig ist eine Krankenhausbehandlung
    vielmehr stets dann, wenn sie aus der vorausschauenden Sicht des Krankenhausarztes unter Zugrundelegung der im Entscheidungszeitpunkt bekannten oder erkennbaren Umstände vertretbar ist, dh nicht im Widerspruch zur allgemeinen oder besonderen ärztliche Erfahrung steht oder medizinische Standards verletzt.

    Kommt also darauf an, wie gut die Entscheidung zur stationären Aufnahme dokumentiert wurde!

    MDK-Opfer, dass von Ihnen zitierte BSG-Urteil greift m.E. nicht wirklich. Es ist nicht ersichtlich, dass die stat. Behandlung aus medizinischen Gründen abgebrochen wurde.

    Gruß
    Fayence

    Hallo Mandy,

    wenn Ärzte der Meinung sind, dass eine Sepsis vorgelegen hat, sollten sie diese auch anhand der Sepsis-Kriterien belegen können.
    Aber dass eine Sepsis nicht zwingend positive Blutkulturen oder Fieber bedingt, sollte bekannt sein. Wurde auch hier oder hier diskutiert.

    Gruß
    Fayence

    Zitat

    An poststationären Behandlungstagen durchgeführte Maßnahmen werden ebenso abgerechnet
    So könnten Sie Ihr Zusatzentgelt berechnen.

    Mutige Aussage, da überhaupt nicht bekannt ist, ob die nachstehend aufgeführten Grundvoraussetzungen erfüllt sind! 8|

    § 115a Abs.1 Nr.2 SGB V > Das Krankenhaus kann bei Verordnung von Krankenhausbehandlung Versicherte in medizinisch geeigneten Fällen ohne Unterkunft und Verpflegung behandeln, um ... im Anschluß an eine vollstationäre Krankenhausbehandlung den Behandlungserfolg zu sichern oder zu festigen (nachstationäre Behandlung).

    § 8 Abs.2 Nr.3 KHEntgG > Fallpauschalen werden für die Behandlungsfälle berechnet, die in dem Fallpauschalen-Katalog nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bestimmt sind. ... Zusätzlich zu einer Fallpauschale dürfen berechnet werden: eine nachstationäre Behandlung nach § 115a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, soweit die Summe aus den stationären Belegungstagen und den vor- und nachstationären Behandlungstagen die Grenzverweildauer der Fallpauschale übersteigt;

    Herzchen, ist mit CAPD tatsächlich die kontinuierliche, nicht maschinell unterstützte Peritonealdialyse gemeint?

    Hallo Herzchen,

    m.E. kommt es auf den konkreten Wortlaut der gutachtlichen Stellungnahme an. Bezieht sich das Prüfergebnis nur auf die VWD, fallen die in diesem Zeitraum erbrachten Leistungen nicht dem Rotstift zum Opfer, so die VWD tatsächlich um diesen Zeitraum gekürzt werden muss.

    Gruß
    Fayence

    Hallo Crazynurse,

    Du liegst vollkommen richtig. Aber lass Dir doch mal von Deinen KollegInnen erklären, wie sie sich eine

    "Aufwendige Mobilisation aus dem Bett UND nach verschiedenen therap. Konzepten wie NDT, MRT, Bobath"

    in der Praxis vorstellen. :rolleyes:

    Gruß
    Fayence

    Hallo Lili,

    hier ist keine FZF vorzunehmen. Weiter hilft der Blick in § 7 FPV.

    "... Für den Fall der Verlegung eines Patienten oder einer Patientin in ein anderes Krankenhaus sind Abschlagsregelungen zu vereinbaren; dies gilt nicht, soweit Verlegungs-Fallpauschalen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 3 vereinbart werden. Für den Fall der Wiederaufnahme eines Patienten oder einer Patientin in dasselbe Krankenhaus sollen für fallbezogene Entgelte Vereinbarungen
    getroffen werden, die den Vorgaben nach § 2 Abs. 1, 2 und 4 entsprechen."

    Gruß
    Fayence