Beiträge von Fayence

    Hallo KFK,

    die vorherige Meinung teile ich nicht.

    Die Leuko(zyto)penie zeigt sich im Labor am 5.+6.10., aber ein großes BB wurde lediglich am 4.10. gemacht.

    Da der spezifische ICD D70.7 noch nicht einmal belegt werden kann, ist der Einwand des MdK aus meiner Sicht berechtigt; zu kodieren wäre die D72.9.

    Ergänzend möchte ich auf DKR D004 (Abnorme Befunde) hinweisen:
    "Abnorme Labor-, Röntgen-, Pathologie- und andere diagnostische Befunde werden nicht kodiert, es sei denn, sie haben eine klinische Bedeutung im Sinne einer therapeutischen Konsequenz oder einer weiterführenden Diagnostik (nicht allein Kontrolle der abnormen Werte).

    Gruß
    Fayence

    Hallo DRG-Schlumpf!

    "Aktivierend-therapeutische Pflege durch besonders geschultes
    Pflegepersonal. Mindestens eine Pflegefachkraft des geriatrischen Teams
    muss eine strukturierte curriculare geriatriespezifische
    Zusatzqualifikation im Umfang von mindestens 180 Stunden sowie eine
    mindestens 6-monatige Erfahrung in einer geriatrischen Einrichtung
    nachweisen. Sofern diese nicht vorliegen, ist zur Aufrechterhaltung
    bestehender geriatrischer Versorgungsangebote übergangsweise bis zum
    Jahresende 2014 eine 2-jährige Berufserfahrung in einer geriatrischen
    Einrichtung ausreichend."

    Was sich dahinter verbirgt, ist dieser Seite zu entnehmen: http://www.bv-geriatrie.de/index.php?page…g#Basislehrgang

    Im Download Bereich findet sich eine Begriffsbestimmung "Aktivierend-Therapeutische Pflege".
    Gruß
    Fayence

    Hallo Mr. Codi,

    eines vorweg ... die Qualität dieses Schulungsanbieters kann ich nicht beurteilen, dennoch ein paar kritische Anmerkungen.

    Seminardauer: 6 Tage á 8 Stunden = 48 Stunden brutto; am ersten Tag wird es sicherlich eine Vorstellungsrunde geben, Kaffepausen sowie eine Mittagspause sowie die IHK-Prüfung gehen auch noch von diesen 48 Stunden ab. Für die reine Wissensvermittlung wird man vermutlich max. 40 Stunden ansetzen können.

    Zielgruppe: Das Seminarangebot richtet sich auch an Interessenten mit kaufmännischen Vorkenntnissen. Mir ist schleierhaft, wie diese Zertifikatsinhaber den Anforderungen an eine medizinische Kodierfachkraft genügen sollen. Vielleicht habe ich aber auch die Zielsetzung dieses Seminars vollkommen verkehrt verstanden.

    Preisvergleich: ...

    TÜV Rheinland : "Med. Kodier- und Dokumentationsassistenten", berufsbegleitend, ca. 170 Unterrichtseinheiten, 1.450 € (+ 125 € Prüfung) = 8,50 € / Unterrichtseinheit

    Caritas Akademie : "Klinische Kodierfachkraft", Intensivschulung Vollzeit, 127,5 Unterrichtseinheiten, 2.950 € = 23€ / Unterrichtseinheit

    Kaysers Consilium : "Klinische Kodierfachkraft", Intensivausbildung Vollzeit, 120 Unterrichtsstunden, 2.690 € = 22 € / Unterrichtseinheit

    Letztendlich muss aber jeder für sich selbst entscheiden, was ihm südafrikanisches Fingerfood im Rahmen der Zertifikatsübergabe wert ist ... :whistling:

    Hallo,

    der Aggregatwechsel ohne Änderung der Sonde fällt im AOP Katalog Abschnitt 1 unter die Kategorie 1.

    Sie werden m.E. prüfen müssen, ob die stationäre Leistungserbringung gemäß der "G-AEP Kriterien" gerechtfertigt war. Desweiteren muss die Krankenakte auch noch etwas dazu hergeben, dass zwei BT gerechtfertigt waren.
    Falls der Aggregatwechsel nicht bereits am Aufnahmetag erfolgt ist, wird´s aber schon ziemlich eng, 2 BT erfolgreich verteidigen zu können.

    Gruß
    Fayence

    Hallo Miteinander,

    ich wärm diesen Thread nochmal auf, da an anderer Stelle nicht fündig geworden bin.

    Folgender Fall: Chron. dialysepflichtiger Patient erleidet einen Myocardinfarkt und wird auf unserer ITV mit eigenem Gerät mehrfach über jeweils drei Stunden dialysiert. Die Prozeduren werden mit entsprechendem OPS kodiert und in Rechnung gestellt. Ab Zeitpunkt der Transportfähigkeit werden weitere Dialysen in einem benachbarten Dialysezentrum erbracht und natürlich über dieses Zentrum direkt mit der KK abgerechnet.

    Nun möchte uns eine KK das ZE für die bei uns erbrachten Dialysen streichen, beruft sich auf § 2 Abs.2 KHEntG und explizit darauf, dass wir keine eigene Dialyseeinrichtung hätten. Ein weiteres Indiz sei, dass Dialysen nicht als ZE vereinbart sind. Letztes Argument halte ich für falsch, da es nicht um die Behandlung des Nierenversagens als Hauptleistung geht und in § 5 FPV steht, dass Dialysen zusätzlich zu einer DRG abgerechnet werden können.

    Meine Fragen: Wo ist definiert, was eine eigene Dialyseeinrichtung ist?
    Oder ist die KK im Recht? Falls ja, wo ist mein Denkfehler, was habe ich übersehen?

    Derweil wünsche ich einen schönen 1.Mai
    Fayence

    Hallo Elisabeth Kosche,

    bin zwar noch Anfänger, setzte aber trotzdem nicht voraus, dass eine erfahrene Kodierfachkraft alle möglichen Codes bedacht hat. :)

    Die Kodierrichtlinien besagen doch, dass möglichst spezifisch kodiert werden soll. Also scheidet für mich die 5-836.32 aus, da die durchgeführte ´dese damit nicht korrekt abgebildet wäre.

    Könnte nicht der OPS 5-836.42 kodiert werden? Führt in Kombination mit den weiteren Codes in die I09A.

    Gruß
    Fayence

    Hallo,

    ich versuch´s mal als Beginner.

    Als HD hab ich mich mal für die M48.06(bei einer weibl. Pat., 65 J.) entschieden. Als OPS hab ich in den Webgrouper Uni Münster OPS 5-836.40 und 5-836.31 eingeben. Führt aber nicht in die DRG I09C sondern I09D.

    Fehlen würden mir hier die OPS Codes aus dem Bereich Osteosynthese: 5-83b.70 (Cage 1 Segment) und OPS 5-83b.52 (Schrauben-Stab System über 3 Segmente).

    Diese Kodierung führt in die I09C.

    Gruß
    Fayence

    Hallo,

    wird für die Leistungserbringung der Aufenthalt auf einer ITV vorausgesetzt, müssen doch auch die entsprechenden personellen Ressourcen vorgehalten werden > ständige Anwesenheit eines FA für Intensivmedizin.

    Mir wäre es neu, dass für einen Aufwachraum dieselben personellen Voraussetzungen gelten.

    Und schon allein daran scheitert m.E. die Abrechenbarkeit eines Monitorings im Aufwachraum.

    Gruß
    Fayence

    Auch Hallo!

    Frage ich doch mal zurück.

    1. Ist jeder GKV bekannt, ob und bei welchem Anbieter ein Versicherter eine Zusatzversicherung abgeschlossen hat?
    Sicherlich nicht.

    2. Erfährt ein GKV Versicherter von seiner Krankenkasse, dass eine Leistungsüberprüfung seines Krankenhausaufenthaltes bzw. eine rechtlich wirksame Kürzung der stationären Behandlungstage erfolgt ist?
    Ich habe das noch nie gehört.

    3. Dürfte die GKV dem Anbieter einer privaten Zusatzversicherung überhaupt mitteilen, dass die stationären Belegtage um Anzahl X gekürzt worden sind?
    Ich würde das glatt verneinen.

    4. Ist das KH verpflichtet, der privaten Zusatzversicherung unaufgefordert mitteilen zu müssen, dass die GKV z.B. nur 2 von 5 stationären Belegtagen als medizinisch erforderlich betrachtet hat und dass man sich im nachhinein dieser Meinung anschließt?
    Auch davon hab ich noch nie etwas gehört. Vertragspartner sind PKZV & Patient, sowie Patient & KH / CA,

    Selbst wenn die Verträge eine privaten Zusatzversicherung eine Klausel beinhalten würden, dass die Wahlleistung an die medizische Notwendigkeit der GKV-Leistung gekoppelt ist, wäre eine solche Klausel in der Praxis doch ziemlich nutzlos.

    So ist der Patient nicht verpflichtet, ggf. über Jahre bei seiner GKV oder der Klinik nachfragen zu müssen, ob denn der KH-Aufenthalt um X Tage rechtlich wirksam gekürzt wurde, um das seiner Zusatzversicherung mitteilen zu können.

    Insofern erübrigt sich diese Diskussion aus meiner Sicht bzw. führt in´s Nirvana. :)

    Und wer oder was sollte eine Zusatzversicherung daran hindern, selber eine Fallprüfung zu veranlassen?

    Gruß
    Fayence