Beiträge von Harmsen

    Hallo, Herr Littkemann. Sie liegen mit Ihrer Aussage vollkommen richtig. Nicht umsonst vereinbaren vermehrt Krankenhäuser mit Beleghebammen folgende Regelung: Die Beleghebamme bekommt eine bestimmte Vergütung für ihre "Beleghebammentätigkeit" und das KH rechnet den Fall als Hauptabteilungsfall ohne Beleghebamme ab. Somit ist eine doppelte Bezahlung durch die KK ausgeschlossen und alle (?) sind zufrieden.
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    Gruß Harmsen

    Hallo, Papietiger

    Das Urteil ist recht interessant. Ich habe jedoch das Problem, dass ich im Vertrag § 112 NDS nun wahrlich nicht einen Passus finde, wonach eine Begründung für die Einzelfallprüfung durch die KK erfolgen muss. Im Urteil steht auch keine genaue Fundstelle - sondern nur der Hinweis auf den Vertrag 112 NDS.

    Ist Ihnen mehr bekannt?
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    Gruß Harmsen

    Hallo, was möchte die KK denn damit erreichen. "Sinnvoll" ist eine Überprüfung im Sinne der Kostenträger doch nur, wenn

    - die Frage auftaucht, ob eine frühzeitige Entlassung zu Mehrkosten im ambulanten Sektor führt (vorzeitige und somit längere AHB, verstärke ambulante Versorung mit Heilmittel, häusliche Krankenpflege ect) oder
    - ob bei einer noch schnelleren Entlassung vielleicht die DRG in den Abschlagsbereich hineinragt.

    Die im alten System aufgetretene Diskussion, dass bei einer Unterschreitung der MVD einer Fallpauschale doch das SE mit Pflegesätze abgerechnet werden soll, dürfte m. E. unter DRG-Gesichtspunkten hinfällig sein.

    Eine Möglichkeit ist vielleicht, dass bei einem kodierten erhöhtem Schweregrad und einer Unterschreitung der MVD vielleicht die B - DRG und nicht die A - DRG abgerechnet werden sollte, da bei der B - DRG vielleicht die MVD erreicht wurde(?).

    Oder wurde der Patient später in einem anderen Krankenhaus erneut aufgenommen?

    Die Begründung für die Prüfung im Zusammenhang mit der MVD würde mich sehr interessieren.
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    Gruß Harmsen

    Hallo, es soll hier unter den Kassenverbänden eine Lösung in Arbeit sein. Diese soll so aussehen, dass immer die Kasse den gesamten Aufenthalt zahlt, bei der der Patient am Entlassungstag versichert ist. Hier sollen sich alle Krankenkassen einig sein (bis auf die Kassenart, welche zur Zeit einen verstärkten Mitgliedergewinn hat).

    Es stellt sich jedoch die Frage, was passiert, wenn der normale Aufenthalt bei Kasse a bis zum 19.02.2003 abgerechnet wurde, Kassenwechsel per 20.02.2003, Neuaufnahme wegen Komplikationen und Zusammenlegung der Fälle ab dem 21.02.2003.

    Erstattungsanspruch der Kasse a bei Kasse b oder bitten um Rückerstattung der Kasse a beim Krankenhaus und Neuberechnung durch das Krankenhaus gegenüber Kasse b?

    Von der Problematik Hinzutritt im Zusammenhang mit Unfallfolgen ganz zu schweigen.
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    Gruß Harmsen

    Hallo, die korrekte Kodierung "versehentlich" zu vergessen, ist ungünstig. Da Sie einen höheren Erlös erzielen gegenüber der korrekten Kodierung und es sich um eine gängige OP handelt, würden Sie ja in allen Fällen dementsprechend optimiert kodieren.

    Dann kommt jedoch irgendwann der Hammer § 17 c Abs. 3 Satz 4 KHG.

    Ich würde die Falschkodierung als grob fahrlässig bezeichnen und das KH darf den Differenzbetrag der zuviel erzielten Erlöse doppelt zurückzahlen (=Strafgeld).

    Somit rentiert sich diese Vorgehensweise unabhängig von einer so nicht mehr möglichen korrekten und kolligialen Zusammenarbeit zwischen KH und KK nicht. Es stellt sich auch die Frage, ob hier nicht strafrechtlich auch ein Problem existiert.
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    Gruß Harmsen

    Hallo, insbesondere TODO,

    genau das ist ja das Problem. Die Befürchtung der KK, das die KH zwei DRG´s (diagnostische und operative DRG) abrechnen, in dem der Patient entlassen wird und zu einem späteren Zeitpunkt wieder aufgenommen wird, scheint ja durchaus berechtigt zu sein. Handelt es sich um eine planbare Operation, so musste ja auch seitens des einweisenden Arztes/Belegarztes eine vorherige "Beratung" durchgeführt werden. Somit sollte der Aufnahmetag gleich oder maximal kleiner 1 Tag sein, an welchem die Operation durchgeführt wird (es sei dennn, es müssen kompliziertere OP´s mit entsprechenden Voruntersuchungen durchgeführt werden).

    Somit ist selbst eine genaue Dokumentation, dass der Patient sich kurzfristig nicht zur OP entschlossen hat, schwierig. Es scheint daher sinnvoller, hier von einem Fall und somit einer DRG auszugehen.

    Im Rahmen der Pflegesatzverhandlung wurden ja auch nicht die Krankenhausfälle, welche 2002 als ein Fall erfasst wurden, plötzlich in zwei Fälle (diagnostisch und operativ, ggfls. als Wiederkehrer)eingestellt - oder?
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    Gruß Harmsen

    Hallo, Herr Dünnwald. Das war ein Grundgedanke zu Beginn der Diskussion. In Punkt 8 des Eckpunktepapier der Konsensverhandlungen zur Gesundheitsreform vom 22.07.2003 wurde festgelegt, dass die KK für nicht gesetzlich versicherte Sozialhilfeempfänger die Aufwendungen der Krankenbehandlung übernehmen und sich diese Kosten vom Sozialhilfegträger erstatten lassen können (gegen eine Vwer.kostenpauschale von 5%). Der Sozialhilfeempfänger soll jedoch eine Mindestselbstbeteiligung von 1 Euro tragen. Diese Regelung muss jedoch noch verfassungsrechtlich geprüft werden.
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    Gruß Harmsen

    Hallo, welche Versorgungslücke meint Herr Dr. Schreck? Viele OP`s werden in dem Vertrag doch von Belegärzten durchgeführt - und können dementsprechend den Patienten betreuen und mit der KV abrechnen. Oder meint Dr. Schreck die ambulante Nachbetreuung durch die Familie/Pflegedienst? Dort gibt es doch gesetzliche Regelungen, wonach der Patient versorgt werden kann.
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    Gruß Harmsen

    Guten Morgen, Herr Schaffert. Der § 52 SGB V zieht nicht. Zum einen kann das KH sich nicht auf § 52 SGB V berufen, da diese gesetzliche Grundlage nicht Bestandteil des Vertrages zwischen Patient und KH ist. Und selbst die KK hat Probleme, den § 52 SGB V anzuwenden. Im Beispiel von TODO könnte mann/frau sagen, dass hier der Kunde zu dem Zeitpunkt geistig nicht zurechnungsfähig war - und somit ist der § 52 SGB V schon ausgehebelt. Nur absolut grober Vorsatz könnte u. U. reichen, um überhaupt einen Ersatzanspruch geltend zu machen - wenn z. B. ein Rollifahrer regelmäßig seinen Rollstuhl bewußt zu "Schrott" fährt - aber da dürfte jeder gute Rechtsanwalt wieder auf die zum "Tatzeitpunkt" nicht volle Zurechnungsfähigkeit des patienten hinweisen. Die Folge für KH und KK - zahlen und freundlich sein.

    Gruß Harmsen
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    Gruß Harmsen

    Hallo,

    wenn wir schon eine "Einheitskasse" wünschen, warum dann nicht auch eine Einheitsversorgung durch die Ärzte und Krankenhäuser? Auch die könnten "verstaatlicht" werden, die Ärzte erhalten entsprechend der auch wissenschaftlich studierten Lehrerschaft A 13 - A 15. Für Forschung und Lehre werden eigene Institute gegründet, welche vom Staat finanziert werden - und jedes Krankenhaus muss trotzdem beweisen, dass es wirtschaftlich arbeitet. Ansonsten wird "rationalisiert". Das fordern doch auch die Wähler von ihrer Gemeinde - Kreis - Land - Bund - Krankenkassen. Wenn wir auch nun solche Forderungen gegenüber Krankenkassen stellen, so sollten wir auch die Seite der Leistungsanbieter (hier Arzt, Krankenhaus, ..) nicht aussen vor lassen. Und ob wir das wollen, wage ich zu bezweifeln. Dann würden ja auch die Diskussionen hier wegfallen - und das wäre schade.

    Gruß Harmsen
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    Gruß Harmsen

    Hallo, ich glaube kaum, dass hier der Patient zur Kasse gebeten werden kann. Sollte hier ein Regress möglich sein, so wäre das auch bei Suchterkrankungen, vorsätzliche Selbstverstümmelung (ungeachtet der psych. Gründe), "gefährlichem Sport" ..... möglich. Aber wo soll die Grenze festgelegt werden? Muss jeder Kunde für spätere Regressfälle vorher einen IQ-Test absolvieren, bevor er einen Versicherungsvertrag oder Mitgliedsantrag unterschreibt? "Dummheit oder Unfähigkeit" schützt hier vor Strafe.

    Gruß Harmsen
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    Gruß Harmsen