Beiträge von papiertiger

    Hallo.

    Ich sehe es genau so. Denn die Stenose der Koronararterien ist ja nicht plötzlich verschwunden (wenn doch würde ich alles daran setzen den Grund dafür zu finden :) ) und wurde auch beim LHK noch mal bestätigt ( 99% RIVA).

    Ich frage mich allerdings, warum, wenn die I25.15 bei vorhandenen Bypässen zu kodieren ist, unter den vorangehenden Kodes auch die "KHK x-Gefäße, autologer Venenbypass" auftaucht ?( .

    Mit guten Wünschen für die Woche.

    papiertiger

    Zitat


    Original von WStark:
    In Ihrem Fall wäre zu prüfen, in welche DRG der erste Fall eingruppiert wird. Mutmaßlich wird der erste Fall mit B69, der zweite mit B04 abgerechnet werden. Somit gleiche MDC.
    Hier sehen die Regeln vor, daß eine Fallzusammenführung erfolgen muß, wenn die Wiederaufnahme innerhalb von 30 Tagen nach der ersten Aufnahme erfolgt, wie es in Ihrem Fall geschehen ist.

    Hallo zusammen.

    Wird nicht ausdrücklich gesagt (kein Zitat, habe den Text gerade nicht vorliegen) "...wenn die DRG des ersten Aufenthalts in die medizinische oder andere Partition fällt, und der Folgeaufenthalt in die operative Partition..."

    Daraus könnte man doch schließen, dass Fälle, die ausserhalb der OGVD aber innerhalb von 30 Tagen, "Wieder"aufgenommen werden und wieder in die andere oder medizinische Partition fallen, nicht zu einem Fall zusammenzufassen sind.
    (sorry, ich neige zu langen Sätzen :buck: )

    Grüße
    papiertiger

    Schönen guten morgen allerseits.

    Mein Problem ist folgendes.

    Ein Patient kommt mit einer instabilen Angina zu uns, bekannte 3 Gefäßerkrankung, Z. n. Bypass.

    Hauptdiagnose ist die I20.0, nur wie mache ich das mit den Nebendiagnosen? I25.15 Atheroskleotische HK mit stenosierten Bypass Gefäßen,durch LHK nachgewiesen, plus I25.13 koronare 3 Gefäß Erkrankung?
    Oder lasse ich die I25.13 weg? ?(
    M.E. ist diese Erkrankung aber gerade wegen der Bypass-Stenose wieder relevant.

    Ist vielleicht noch zu früh am morgen, freue mich aber auf alle Antworten.

    Schönen Tag noch
    papiertiger :rolleyes:

    Hallo Forum.

    Einige haben mich nach dem Urteilstext ( S 4 KR 467/00) gefragt. Leider liegt mir der Text nur in Papierform vor.:strauss:
    Und ich habe nicht die Möglichkeiten es irgendwie ins Netz zu bringen.

    Das Sozialgericht Hannover beruft sich auf das Urteil vom BSG vom 13.12.2001 ( B 3 KR11/01 R ), und §7 Abs 1, Abs 2 des Niedersächsischen Landesvertrages nach §112 Abs. 2 SGB V.

    Danach muss die KK den MDK einschalten (Abs 1) und darf nur in Einzelfällen den Entlassungsbericht für den MDK anfordern (Abs 2).


    Da nach meinen bisherigen Informationen die, das Urteil betreffende, KK nicht in Berufung gegangen ist . . . ;D

    So muss zur EDV Schulung.
    schönen Tag noch
    Papiertiger

    Hallo Forum.

    Hierzu ein kurzer Hinweis auf ein , nicht rechtskräftiges, Urteil vom Sozialgericht Hannover ( vom 12.8.2003, S 4 KR 467/00).

    Darin heißt es:

    "... Dem Krankenhaus muss es möglich sein, aus der Begründung die Zweifel der Krankenkasse in dem Einzelfall erkennen zu können. Eine pauschale Ablehnung oder Befristung der Kostenübernahme ohne jegliche Begründung durch die Krankenkasse hat zur Folge, dass das Krankenhaus berechtigt ist, die Übersendung des Entlassungsberichtes an den MDK zu verweigern." :-p

    Es ging in diesem Fall, darum, dass eine KK einen Entlassungsbericht für den MDK angefordert hat, lt. Landesvertrag Niedersachsen soll dies nur eine Ausnahme sein :buck: , was vom KH verweigert wurde, da eine Begründung für die Prüfung fehlte. Daraufhin lehnte die KK die Zahlung ab.

    Mal schauen ob dieses Urteil in den nächsten Instanzen bestätigt wird.

    Wobei ich auch sagen muss, dass die meisten KK schon eine kurze Begründung des Prüfanlasses abgeben.

    Eine erfolgreiche, Stressfreie Woche wünscht der

    Papiertiger

    Guten morgen an alle. :sleep:

    Die Frage ob wir unter Umständen in eine niedriger bewertete DRG rutschen stellt sich nicht, da es sich um eine ...Z DRG handelt.

    UGVD = 1
    Mittlere Vwd = 5

    Die Patientin war drei Tage stationär.
    Die Frage ob diese Behandlung nicht ambulant hätte erbracht werden können, könnte ich ja mit ein wenig Phantasie (Fantasie? ) nachvollziehen; da gäbe es meiner Meinung nach kein Problem den stationären Aufenthalt zu begründen.
    Ein Verlegungsabschlag entfällt auch, da wir die Behandlung regulär beendet haben. Wenn die Patientin innerhalb von 24 Stunden in einem anderen KH aufgenommen worden wäre, hätte die KK mir dies entweder gleich schreiben, oder mir doch zumindest am Telefon sagen können, denn das können wir ja nun wirklich nicht wissen.

    Ich bin auch jemand der bei eindeutigen Fällen mit der KK telefoniert und versucht diese Fälle zu klären, aber leider habe ich festgestellt, dass es dann oft heißt :"Könnten Sie mir das kurz aufschreiben und zuschicken?" :kong: -> ich könnte gleich einen Brief fertig machen, würde sogar noch die Telefonkosten sparen.

    Muss zurück an meinen Schreibtisch.
    Habe leider keinen eigenen Internetzugang, muss immer in den Internetraum.

    Schönen Arbeitstag noch ( morgen ist Wochenende)


    :dance1:

    Papiertiger

    Einen schönen guten Tag allerseits.

    Hatte an anderer Stelle erwähnt, dass nur noch 8 Akten zu prüfen wären, aber schon Nr.2 --> :no:

    Da in dem Anschreiben der KK der konkrete Prüfungsgrund fehlte, griff ich zum Telefon, um diesen in Erfahrung zu bringen.

    Ausssage der KK: Die Patientin hat die mittlere Verweildauer nicht erreicht und der Fall ginge deshalb an den MDK.

    M. E. soll die mittlere Vwd doch nur im Zusammenhang mit externen Verlegungen relevant sein?!

    Bisher ist es nur dieser eine Fall und auch nur diese KK, was unter Umständen nicht viel zu sagen hat, da ich noch nicht genauer hingeschaut habe. I)

    Klar ist, dass ein Patient nicht blutig entlassen werden soll/darf, aber es scheint mir auch nicht richtig zu sein, dies an der mittleren Vwd festzumachen und Fälle mit Unterschreitung derselben pauschal an den MDK zu geben.

    Der MDK wird den angeforderten Bericht zwar (wahrscheinlich) erhalten, aber mir schwant übles wenn mehr, und vor allem größere Kassen, sich dieses Verhalten zu eigen machen. :shock1:

    Mich würde interessieren ob noch jemand diese Information hat, wie dann vorgegangen wurde, und vor allem: ist das überhaupt rechtens?

    Hasta la vista

    :strauss:

    Hallo allerseits.

    Nur mal so als Diskussionspunkt: Kann es sein, dass der MDK davon ausgeht, das der/die Patient/in seine/ihre eigenen Medikamente von zu Hause mitbringt und diese dann auch selbst einnimmt? ?(
    Ich hatte mal eine Anfrage einer Kasse ohne nähere Begründung der Prüfung, und bei telefonischer Rückfrage teilte mir die Sachbeabeiterin mit, dass es um die I50.? ( weiß eben nicht mehr welche ICD genau) ginge und insbesondere um die Frage ob der Patient die Medikamente von zu Hause mitgebracht hatte.

    Noch 8 Akten zu prüfen, dann ist Feierabend. :bounce:

    Viele Grüsse
    Papiertiger

    Hallo Forum.

    Eine sehr interessante Konstellation von Nebendiagnosen (nicht unbedingt im medizinischen Sinne; ich musste meinen guten Freund Pschyrembel ;D fragen, was eine hypertensive Enzephalopathie eigentlich ist )
    Unser Grouper zeigt das gleiche Ergebnis, und ich werde in Zukunft ( will heissen bei Anfragen der KK bezüglich A oder B) auch ein Auge auf die Reihenfolge der Kodes werfen.

    Daher vielen Dank an Frau Mügge.:rotate:

    Hallo allerseits.

    Die Patientin braucht m. E. nicht zu begründen, warum Sie die OP nicht wünscht. Ist ja im Endeffekt Ihre freie Entscheidung.
    Es ist in diesem Fall aber zu hoffen, dass der Wunsch der Patientin das KH zu verlassen, vermutlich gegen ärztlichen Rat, dokumentiert ist.
    Ansonsten würde ich auch versuchen zwei Fälle abzurechnen. Im zweifelsfall mit der betreffenden KK reden; das klappt bei uns mit einigen Krankenkassen ganz gut.
    :)

    Viel Erfolg.