Beiträge von lehch

    Moin mia katze,

    die beiden Sekundär-Dislokationen würde ich auf jeden Fall kodieren, die haben ja zusätzliche Ressourcen verbraucht. Ich weiß leider nicht mehr, ob ich dafür früher mal was spezifischeres als heute gefunden habe:

    Fragmentdislokation nach Reposition:
    T81.8 Sonstige Komplikationen bei Eingriffen, anderenorts nicht klassifiziert

    Fragmentdislokation nach Fixateur externe:
    T84.4 Mechanische Komplikation durch sonstige intern verwendete orthopädische Geräte, Implantate und Transplantate

    bei T84.4 ist´s grenzwertig: \"durch\" ersetze ich pragmatisch mit \"trotz\" und \"intern\" sind nur die Schanz-Schrauben. Vielleicht wäre
    T84.1 Mechanische Komplikation durch eine interne Osteosynthesevorrichtung an Extremitätenknochen
    genauso richtig oder falsch.

    Beste Grüße

    Moin gk und Ordu Dr.,

    Syndesmosennaht ist mit 5-806.3 richtig, für die Stellschraube gilt:

    5-869.2 Einbringen von Osteosynthesematerial bei Operationen am Weichteilgewebe
    Exkl.: Osteosynthese von Knochen ( 5-786 )

    Hinw.: Dieser Kode ist für das Einbringen von Osteosynthesematerial bei Weichteileingriffen zu verwenden. Er ist zusätzlich zum durchgeführten Eingriff zu kodieren

    Beste Grüße

    ich muß mich korrigieren, habe den gewaltigen Unterschied beim erstenmal übersehen:

    Bei der Diagnose K40.41 (inkarzerierte Rezidiv-Leistenhernie) mit Op.:
    5-530.50 führt beispielsweise zur DRG G25Z, RG 0,671,
    5-530.8 führt beispielsweise zur DRG G24Z, RG 0,768.

    Die Vergütung einer zusätzlichen Darmteilresektion mit einer Erhöhung des Relativgewichts um 0,097 zu übersehen, ist natürlich fahrlässig.

    Schönes Wochenende.

    Moin Forumsmitgleder.

    Für die Prozedur Operation einer Rezidiv-Leistenhernie incl. Darmresektion ohne zusätzliche Laparotomie gibt es die Prozedur:

    \"5-530.8↔ Bei Rezidiv, mit Darmresektion, ohne zusätzliche Laparotomie
    Hinw.: Die durchgeführte Darmanastomose ist im Kode enthalten\"

    Daß die Darmteilresektion im Kode enthalten sein soll, interessiert den Grouper aber nicht. Ich denke, dieses Indiz spricht für einen Fehler im Definitionshandbuch.

    Interessant ist auch, daß bei den korrespondierenden Prozeduren
    5-430.4
    5-531.4
    5-531.8
    dieser \"Hinw.: Die durchgeführte Darmanastomose ist im Kode enthalten\" nicht mit aufgeführt ist.

    Kennt jemand schon Hinweise auf Nachbesserung entweder der ICD-Systematik oder des Definitionshandbuches?

    Mit freundlichen Grüßen

    Moin Herr Selter.

    Die DKR D007a ist auch nicht gerade ein Musterbeispiel für durchdachte Formulierung, denn was heißt schon \"und der Patient entlassen wurde\"? Daß er nicht verstorben ist? Daß er nicht verlegt worden ist? Und daß in diesen Fällen die DKR D007a nicht gilt?

    Spaß beiseite. Selbstverständlich würde ich diesen Fall genauso kodieren, wie Sie vorgeschlagen haben:
    HD:
    Fraktur
    ND:
    Z47.0 Materialentfernung
    Z53 Op. nicht durchgeführt
    Apoplex

    Das Thema der Entlassung am Aufnahmetag führt in diesem Zusammenhang unweigerlich aus der Rubrik \"praktische Kodierprobleme\" heraus zur Rubrik \"Abrechnung\", nämlich zum Thema vorstationäre Behandlung.

    Mit besten Grüßen

    Moin Herr Stüber.

    Nein; Begründung in DKR 0201d:

    \"Sofern ein primäres Malignom, das bereits früher aus dem selben Organ oder Gewebe radikal entfernt wurde, rezidiviert, ist es als primäres Malignom des angegebenen Gebietes zu verschlüsseln, d.h. ein Rezidiv ist wie ein Primärtumor zu kodieren.\"

    Beste Grüße

    Moin,
    ich sehe das genauso wie Herr Bartkowski und Herr Rembs: hier ist die Peritonitis zusätzlich zu kodieren.

    Allerdings (wie Herr Bartkowski angibt) mit K65.0, nicht mit T81.4 oder K91.88.

    Begründung:

    DKR 2005, Seite 8: \"...K91...Diese Kodes sind nur dann als Hauptdiagnose zu verschlüsseln, wenn kein spezifischerer Kode in Bezug auf die Erkrankung bzw. Störung existiert oder die Verschlüsselung dieses spezifischeren Kodes durch ein Exklusivum der ICD-10-GM Version 2005 ausgeschlossen ist. Gleiches gilt für die Kategorien T80–T88 Komplikationen bei chirurgischen Eingriffen und medizinischer Behandlung, anderenorts nicht klassifiziert.\"

    Bei dieser Gelegenheit überlese ich aus pragmatischen Gründen geflissentlich die Vokabel \"Hauptdiagnose\". Natürlich kann man jetzt sagen, wenn der \"Richtliniengeber\" gewollt hätte, daß diese Regel auch für Nebendiagnosen gilt, hätte er das in die DKR hineingeschrieben. Aber da ist ja so einiges nicht hineigeschrieben worden.

    Schöne Grüße

    Moin Forumsteilnehmer.

    Viel interessanter als die Kodierung nachstationär erbrachter Prozeduren wäre für mich im Alltag ein Upcoding der DRG (vollstationär) mittels nachstationär zusätzlich erfaßter Diagnosen wie Wundinfektion oder Wunddehiszenz.

    Vorgesehen ist aber nur die Einbindung nachstationär erbrachter Prozeduren in den Grouper.

    Hat jemand Erfahrungen mit nachstationär erfaßten Diagnosen beim Groupen gemacht?

    Schöne Grüße

    Moin Findus.

    Wenn Sie schon so demonstrativ fragen: ja, Sie irren sich.

    Ich habe etliche Beispiele der konservativen Therapie von M. Crohn, Colitis ulcerosa und Divertikulitis, bei denen wir die Prozedur 8-016 (Parenterale Ernährung als medizinische Hauptbehandlung) kodiert haben.
    Nicht, weil es entgeltrelevant ist (ist es nämlich nicht), sondern um abzubilden, was wir bei diesen konservativen Therapien die ganze Zeit über gemacht haben.

    Schöne Grüße

    Moin Herr Schaffert, moin Herr Bartkowski.

    1. Uns allen ist klar, daß es keine klare Grenze zwischen \"schwieriger Operation\" und \"intraoperativer Komplikation\" gibt. Aber bei der von Herrn Schaffert geschilderten Sachlage \"... war die Blutung offensichtlich so relevant, dass postoperativ EK\'s verabreicht wurden...\" fällt es mir leicht, eine \"intraoperative Organverletzung\" (T81.2), alternativ*) eine \"Blutung als Komplikation eines Eingriffs\" (T81.0), jeweils in Kombination mit \"akuter Blutungsanämie\" (D62) zu kodieren.

    *) Welche Kodierregel schließt eigentlich aus, beides zu kodieren?


    2. Unter der Prämisse, daß wir es hier nicht mit einer \"schwierigen Operation\", sondern mit einer \"intraoperativen Komplikation\" zu tun haben, erscheint mir für die Prozedur die Kodierung von
    5-505.0 (Naht und blutstillende Umstechung der Leber nach Verletzung)
    angemessen.

    An Ihrer Meinung bin ich interessiert.

    Schöne Grüße

    Moin JABI,

    mein Argument gegen Ihren Vorschlag für Fall 1 wäre:

    \"Behandelt werden sollen die Metastasen, eine systemische Chemotherapie ist zwar beabsichtigt, hat während dieses Aufenthalts aber nicht stattgefunden. Und war für diesen Aufenthalt auch gar nicht geplant.\"

    Und nu ?