Beiträge von KaPi

    Hallo Ochpowi,

    danke für Ihre schnelle Antwort. Ich selbst bin geneigt, wie von Ihnen vorgeschlagen, beide Kodes anzugeben. Die Kodierempfehlung mit Bezug auf SEG4 hat der MDK bezüglich meiner ursprünglichen Fragestellung angebracht, interessanterweise allerdings die Empfehlung Nr. 78 (Darmperforation), da dieser Fall vergleichbar sei. Und um den Zusammenhang zur medizinischen Maßnahme herzustellen, soll ich zur I80.8 die Y69! und nicht die T80.1 angeben.
    mir sträuben sich grad die Nackenhaare....


    huch, ich hab die grüße vergessen.

    viele grüße also

    katja piecha

    Hallo Forum,

    ich möchte dieses Thema gern wieder aufgreifen. Wie gehen Sie jetzt, zwei Jahre später, mit dieser Problematik um? Kodieren Sie laut SEG4 -Empfehlung? Oder wie kodieren Sie eine Thrombophlebitis nach Infusion?

    Vielen Dank für Ihre Meinungen und viele Grüße aus dem stürmischen Sauerland

    Katja Piecha

    Hallo liebes Forum,

    ich stehe vor einem Abrechnungsproblem und brauche dringend Rat:

    Ein Patient lag 4 Tage auf der Internistischen Abteilung wegen prolongierter Hypoglykämie und diabetischem Fuß. Nachdem ein MRSA-Nachweis erfolgte, wurde er auf die Infektionsabteilung verlegt und dort gemäß OPS 8-987.01 behandelt. Und jetzt kommt der Knackpunkt: er wurde am 7. Tag von der Infe nach Hause entlassen!

    Die OPS fordert eine Behandlung von 7-13 Tagen.
    Die KK hat jetzt die OPS 1-6 Tage angesetzt und die Rechnung gekürzt.

    Diese Fallkonstellation ist unangenehm, aber ohne Vorsatz zustande gekommen. Allerdings ist mir die rechtliche Situation nicht klar. Trifft hier auch die Regelung zu, dass der Entlasstag nur halb gerechnet wird? Oder reichen zur Berechnung die Kalendertage aus?

    Vielen Dank für Ihre Hilfe.

    K. Piecha

    Hallo Forum,

    vielleicht kann mir hier ja jemand helfen. Ich stehe vor folgendem Problem:

    Bei einer 75jährigen Patientin wird transanal ein Tumor abgetragen, der sich als histologisch überraschend als neuroendokrines Carcinom in einem submucösen Polypen heraus stellt.

    Jetzt stellt sich mir die schlichte Frage, ob hier als Hauptdiagnose die C20 (Bösartige Neubildung des Rektums) oder die C75.8 (Bösartige Neubildung mehrerer endokriner Drüsen) zu wählen ist.

    C20 = DRG G21Z = Adhäsiolyse am Peritoneum, Alter > 3 Jahre und ohne äußerst schwere oder schwere CC oder andere Eingriffe an Darm oder Enterostoma ohne äußerst schwere CC = 0,967 oder
    C75.8 = DRG 902Z Nicht ausgedehnte OR­Prozedur ohne Bezug zur Hauptdiagnose = RG 1,439

    Beim Lesen dieses Threads meine ich erkannt zu haben, dass es sich hier eindeutig um unterschiedliche Erkrankungen handelt?

    Vielen Dank im Voraus für Ihre Hilfe und viele Grüße aus dem Sauerland

    Katja Piecha

    hallo herr hollerbach,
    vielen dank für die schnelle antwort. bezüglich der strittigen fälle verstehe ich das so, dass auch teilbeträge überwiesen werden dürfen, und der rest nach endgültiger klärung durch den mdk?

    viele - leider verregnete - grüße zurück... auch an stepi natürlich :)

    katja piecha

    hallo forum,

    ich habe mich jetzt schon durch eine threads gelesen und bin nicht wirklich fündig geworden. vielleicht kann mir jemand von Ihnen einen entsprechenden link nennen oder meine frage beantworten:

    haben die krankenkassen in nrw die pflicht, die rechnungen vollständig zu begleichen oder sind sind berechtigt, rechnungen zu kürzen? in anbetracht des gekündigten landesvertrages §112 hier in nrw, weiß ich die situation nicht recht einzuschätzen.

    einige krankenkassen zahlen erst nach mdk-begutachtung, wieder andere kürzen den rechnungsbetrag vor mdk-begutachtung und die dritte gruppe zahlt die rechnung und fordert erst nach berechtiger beanstandung durch den mdk nach prüfung zurück.

    ich wüsste gern, wie es - hier in nrw - richtig zu laufen hat. :sterne:

    vielen dank für ihre unterstützung.

    mfg

    katja piecha

    Hallo Herr Schaffert,
    danke für Ihre Info. Die Auskunft über den Heilungsverlauf erhalten die Unfallversicherungen natürlich von uns. Mir geht es darum, dass hier Berichte zur Prüfung der Abrechnung pauschal, ohne Angabe von Prüfgründen an einen Sachbearbeiter verschickt werden sollen, wenngleich es gesetzlichen Krankenkassen nicht gestattet ist, Befunde zu diesem Zweck anzufordern. Am meisten widerstrebt es mir, dass hier pauschal bei JEDER Behandlung Berichte zur Rechnungsprüfung angefordert werden. Das kann einfach nicht richtig sein.
    Vielen Dank nochmal und einen schönen Tag

    K. Piecha

    Hallo Forum,

    vielleicht schon ein neues Thema.... oder eine Ergänzung zum oben geschriebenen. Wie verhält es sich denn, wenn ein Gemeindeunfallversicherungsverband einen Entlassungs- und/oder Operationsbericht anfordert, um \"sie zur Prüfung der DRG-Rechnung\" zu nutzen?

    Auf die Bitte uns eine Schweigepflichtsentbindung zuzusenden, wurde uns mitgeteilt, dass man den Bericht auch bei einem unserer Ärzte anfordern könne zwecks Beurteilung des Heilungsverlaufes. Wir als KHS würden ja sowieso nicht mitbekommen, was mit dem Brief geprüft würde. Und es würde doch immer grundsätzlich E-Brief und OP-Bericht angefordert.

    Welchen gesetztlichen Regelungen unterliegt ein GUVV oder eine BG?
    Dürfen hier Patientendaten einfach \"auf Wunsch\" verschickt werden?
    Oder gibt es auch hier ein MDK-ähnliches Organ?
    Welche gesetzliche Regelung gibt es hier?

    Ich habe bislang weder vom Datenschutzbeauftragten, noch vom RA eine eindeutige Auskunft erhalten. Bei der Landesdatenschutzbeauftragten hänge ich noch in der Warteschleife. Vielleicht weiß jemand von Ihnen ja mehr. Wie verfahren Sie bei solchen Aufforderungen?

    Vielen Dank und viele Grüße

    K. Piecha