Beiträge von tfloeser

    Hallo Forum,

    folgende Situation: Bei der postop. Routine fällt eine Prothrombinzeit (Quick) von knapp unter Norm auf = Zufallsbefund.
    Ein eifriger Kollege gibt Konakion. Wie gesagt: Keinerlei Blutung o.ä.

    Kann ich diesen Aufwand \"ohne Diagnose\" kodieren? Alleine den Laborwert natürlich nicht, aber ist hier die D68.3 möglich?

    Gruß

    Hallo Herr Buecker,

    1. warum schreibt das DIMDI eigentlich hochaufwendige Pflege? Die neue deutsche Rechtschreibung sieht doch die Abstammung von \"Aufwand vor, also aufwändig!

    2. Wenn der Kode erst ab 2010 existiert, wage ich auch ohne Definitionshandbuch zu sagen, dass er noch nicht entgeltrelevant sein wird.

    3. wird es so sein, daß es den Kode ab 2010 gibt, er 2012 aber frühestens entgeltrelevant wird (so ist wohl auch die Vorgabe).

    Die Frage, ob sich ein Kodierassistent dafür lohnt, kann ich nicht beantworten. Muss mich erstmal durch die ganzen Vorgaben durchwurschteln und schauen, ob man die Erfassung des \"Pflege-Scores\" irgendwie vereinfachen kann...

    Gruß
    T. Flöser

    Guten morgen Forum !

    Eine Anekdote zum Beginn der Woche:

    Schreiben einer KK:

    Zitat


    Die Prüfung Ihrer Unterlagen hat jedoch folgende Fehlkodierung ergeben: Sie geben die Aufnahmediagnose mit A09 und Z29.0 an. Laut der gutachterlichen Stellungnahme des MD wurde die Patientin jedoch mit Verdacht auf eine Pneumonie und ausgeprägten Ödemen aufgenommen. Bei einer korrekten Kodierung der Aufnahmesymptome bzw. Aufnahmediagnosen hätten wir eine Prüfung durch den MD nicht veranlasst :totlach: . ..... Deshalb sind wir hier nicht bereit einer möglichen Forderung der Aufwandspauschale ... nachzukommen.

    [br]

    Das MDK-Gutachten in der Anlage bestätigt die korrekte Kodierung der Hauptdiagnose!!!

    Erheiterte Grüße 8) aus der schönen Pfalz

    Ebenfalls guten Morgen!

    Hier mein \"Formschreiben\" an die KK:


    Zitat

    der / die oben angeführte Patient /-in befand sich in der o.a. Zeit in stationärer Behandlung. [br]
    Am .... wurde im Rahmen einer ambulanten Operation nach § 115b SGB V ein Eingriff durchgeführt. Diese Entscheidung zur Operation wurde mit dem Patienten während des stationären Aufenthaltes getroffen. Zum Ende des oben angeführten stationären Aufenthaltes war die akutstationäre Behandlungsnotwendigkeit nach § 39 SGB V nicht mehr gegeben, der Patient war also zu entlassen.[br]
    Hier die Operation anzuschließen, wäre nicht zulässig gewesen, das dies unter die Möglichkeiten der potentiell ambulant zu erbringenden Eingriffe fällt. Auch die gesetzlich vorgeschriebene Aufklärungspflicht – insbesondere bei Elektiveingriffen – mit Möglichkeit zur Bedenkzeit von 24 Stunden ist ein Grund, den Patienten aus der vollstationären Behandlung zu entlassen. Selbstverständlich wurden alle Voruntersuchungen und Aufklärungsmaßnah-men noch während des akutstationären Aufenthaltes abgeschlossen! [br]
    Ihrer Argumentation, dass die Operation innerhalb der oGVD stattfand und daher als nachstationäre Behandlung ohne Berechnung zu sehen sei, kann ich nicht folgen! §115a SGB V lautet: \"Ein KH kann (Anmerkung: kann, nicht soll oder muss o.ä.) ... behandeln, um den Behandlungserfolg zu sichern oder zu festigen (nachstationäre Behandlung)\". Inhaltlich füge ich an, dass die Operation hier nicht den Behandlungserfolg sichert, sondern die weitere Behandlung ermöglicht und vereinfacht. Insofern gibt es keinerlei Verpflichtung zur nachstationären Behandlung![br]Aus den hier aufgeführten Gründen möchten wir daher auf den bisher gestellten Rechnungen bestehen! Eine weitere Möglichkeit sehen wir nicht. Wir bitten Sie daher um Prüfung der Angelegenheit und erwarten Ihre Nachricht.

    Dies führte zur kommentarlosen Übernahme der Kosten...

    Aber ansonsten hätten wir auch den Klageweg beschritten!

    Gruß aus der sonnigen Pfalz

    Hallo Forum,

    wie können wir korrekt eine Rechnung erstellen bei folgender Situation:

    Pat. wird als Beleg-Patient in die HNO aufgenommen. Es ist jedoch mit den Chirurgen des Hauses abgesprochen, daß während des gleichen Aufenthaltes eine Leistenhernie mitoperiert wird. Dies ist jedoch eine Leistung der Hauptabteilung!
    Die Leistenhernienreparation erfolgte in TEP-Technik, was bei uns (noch) die stationäre Behandlungsnotwendigkeit erfüllt.
    Aber wie rechne ich nun? Alles zum Beleger-Satz???

    Gruß

    Hallo Forum,

    mich quält mal wieder die Frage: Welcher Preis ist der richtige? :sterne:

    Wir wollen die K04A abrechnen, jedoch mehr als die 600 Euro pro Tag in Rechnung stellen. Da wir jedoch keine Kostenträger-rechnung eingeführt haben, tue ich mir mit der Berechnung schwer...

    Gibt es im Kreise der Kollegen irgendwelche vereinbarten Werte? In welcher Größenordnung bewegen wir uns da? Die DRG K04B ist mit 1,836 Bewertungsrelationen versehen. Vom DRG-Text her müssten uns ja dann bei \"... mit komplexem Eingriff\" noch mehr zustehen !?!


    Vielleicht hat jemand \'ne Idee? Gerne auch als pm

    Gruß aus der sonnigen und sommerlichen Pfalz

    Hallo Forum,

    nochmal zu den (nicht mehr ! ) 100 Euro:

    Wir bekommen vom MDK die Anfrage auf Übermittlung von Behandlungsunterlagen wegen Fallzusammenführung. Wir haben also zweimal Aufwand.
    Wenn keine Rechnungsminderung erfolgt und nur EIN Gutachten erstellt wird - sind dann zwei mal 100 Euro fällig?
    Ich meine nein, denn wir haben \"die Prüfung durch den MDK\", also EINE Prüfung und daher auch nur EINMAL 100 Euro - oder gibt es andere Meinungen hierzu?

    Gruß aus dem frühlingshaften Landstuhl

    Hallo Forum,

    hierzu eine Landtagsdrucksache aus RLP - Landesbeauftr. für Datenschutz Nr. 15/1764

    „11.4 Anforderung ärztlicher Unterlagen auf der Basis des § 294a SGB V

    Im Berichtszeitraum ist der LfD wiederholt um Prüfung gebeten worden, unter welchen
    Voraussetzungen Krankenkassen auf der Grundlage des § 294a SGB V ärztliche Unterlagen von Leistungserbringern anfordern dürfen. Nach Erörterung der Thematik im Kreise der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder vertritt der LfD hierzu folgende Rechtsauffassung:

    - § 294a Satz 1 SGB V stellt eine gesetzliche Verpflichtung der darin genannten
    Leistungserbringer dar, den Krankenkassen die zur Klärung möglicherweise bestehender
    Ersatz- oder Erstattungsansprüche erforderlichen Daten mitzuteilen. Soweit die betroffenen Daten der ärztlichen Schweigepflicht unterliegen, beinhaltet § 294a Satz 1 SGB V zugleich eine gesetzliche Befugnis zur Offenbarung dieser Daten, so dass die Einholung einer Schweigepflichtentbindungserklärung bei dem Versicherten in diesem Zusammenhang entbehrlich ist.

    - Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 294a Satz 1 SGB V steht der betroffenen
    Krankenkasse ein Rechtsanspruch gegen den Leistungserbringer auf Übermittlung der
    erforderlichen Daten zu.

    - § 294a Satz 1 SGB V berechtigt die betroffene Krankenkasse nicht, gegenüber einem
    Leistungserbringer Ermittlungen ins Blaue hinein durchzuführen. Vielmehr bedarf es des
    Vorliegens konkreter Anhaltspunkte bzw. Hinweise i.S.v. § 294a Satz 1 SGB V für einen der dort genannten Tatbestandsalternativen. Soweit sich eine Krankenkasse bei der
    Anforderung von Daten bei einem Leistungserbringer auf § 294a SGB V beruft, muss sie daher die im zugrunde liegenden Fall aus ihrer Sicht bestehenden Anhaltspunkte oder Hinweise i.S.v. § 294a Satz 1 SGB V zumindest ansatzweise bezeichnen. Allgemeine oder pauschale Formulierungen ohne konkrete Bezugnahme auf die Gegebenheiten im Einzelfall und die daraus resultierende Vermutung eines möglicherweise bestehenden Ersatz- oder Erstattungsanspruchs reichen hierzu grundsätzlich nicht aus.

    - Der Rechtsanspruch aus § 294a Satz 1 SGB V umfasst lediglich die Daten, die zur Klärung der von der Krankenkasse dargelegten Vermutung eventuell bestehender
    Regressforderungen erforderlich sind. Die restriktiv auszulegende Regelung des § 294a
    Satz 1 SGB V schließt die Bereitstellung kompletter Krankenakten regelmäßig aus. Soweit möglich soll die Krankenkasse die von ihr unter Bezugnahme auf § 294a SGB V erbetenen Unterlagen und Informationen konkret bezeichnen, um die Übermittlung nicht erforderlicher Daten auszuschließen.

    Maßgeblich für die Frage der Erforderlichkeit der angeforderten Informationen sind die Umstände des Einzelfalls. Im Rahmen der Erforderlichkeitsprüfung sollte die Krankenkasse unter Berücksichtigung der bei ihr schon vorhandenen Informationen (z.B. Daten nach § 301 SGB V) dem Leistungserbringer die im jeweiligen Fall zur Klärung benötigten Angaben beschreiben.“

    Genaueres wird im Moment gerade zwischen der KH-Ges. RLP und dem Datenschutzbeauftragten geklärt!

    Schönen Tag noch