Beiträge von Franko

    Guten Abend Forum,

    zu folgender Frage erhalten wir z.Z. geradezu eine Flut von Kassenanfragen, so dass eine grundsätzliche Klärung unbedingt erforderlich erscheint: Nach Koros oder PTCA wird bei vielen unserer Patienten der Stichkanal mit Kollagen verschlossen. Dieser zusätzliche (deutliche finanzielle) Aufwand wird von uns mit der Kodierung der 5-399.a zum Ausdruck gebracht. Die Kodierung des Kollagen-Verschlusses führt dann in vielen Fällen in eine höher bewertete DRG (z.B. F49B=>F49A oder F58Z=>F57Z), was die Kassen dann zu folgender Argumentation hinreißt: Die kodierte Prozedur (z.B. 1-275.-) beinhalte nach den DKR bereits alle Komponenten wie Vorbereitung, Anästhesie und Naht. Folglich sei die Kollagennaht nicht gesondert zu kodieren.
    Meine Frage an das Forum: Ist die Auffassung der Kassen richtig und sind wir weiter nur in begründeten medizinischen Ausnahmefällen dazu berechtigt, die 5-399.a mit zu verschlüsseln (oder gar überhaupt nicht?)? Oder ist mit der durch die DKR beschriebene \"inklusive\" Naht die Standardmaßnahme des Abdrückens gemeint? Dazu kommt die Frage, wozu der OPS-Code 5-399.a überhaupt im OPS 2005 steht, wenn er nicht als besondere Maßnahme nach einem Eingriff verschlüsselt werden dürfte!?

    In Erwartung des angekündigten Gewitters :bombe: mit vielen Grüßen aus Duisburg

    Franko

    Hallo Forum,

    wir diskutieren z.Z. die Frage, ob man bei der Behandlung der akuten demyelinisierenden Enzephalopathie (ADEM) mit hohen Dosen Cortison den OPS-Kode 8-547.3- \"Andere Immuntherapie: Immunsuppression\" (oder auch die 8-547.2 \"Andere Immuntherapie: Mit Immunmodulatoren\") verschlüsseln sollte. Was meinen Sie dazu?

    Viele Grüße aus Duisburg (wo bleibt die vom Radio versprochene Sonne?)

    Guten Tag Forum,

    wir zerbrechen uns intern den Kopf, wie Patienten abgerechnet werden müssen, die aus einem anderen Krankenhaus zu uns verlegt werden und dann nach sehr kurzer Zeit entlassen werden bzw. versterben (und damit sowohl die UGVD als auch die MVD unterschreiten).

    Das Gesetz sagt dazu: \"Im Falle einer Verlegung aus einem anderen Krankenhaus ist von dem aufnehmenden Krankenhaus ein Abschlag entsprechend den Vorgaben des Absatzes 1 vorzunehmen, wenn die im Fallpauschalen-Katalog ausgewiesene mittlere Verweildauer im aufnehmenden Krankenhaus unterschritten wird. Dauerte die Behandlung im verlegenden Krankenhaus nicht länger als 24 Stunden, so ist im aufnehmenden Krankenhaus kein Verlegungsabschlag nach Satz 1 vorzunehmen; bei einer frühzeitigen Entlassung durch das aufnehmende Krankenhaus ist die Regelung zur unteren Grenzverweildauer nach § 1 Abs. 3, bei einer Weiterverlegung die Abschlagsregelung nach Absatz 1 anzuwenden.\"

    Unser KIS-Hersteller vertritt folgende Ansicht: \"Der Satzteil nach dem letzten Semikolon (\"; bei einer frühzeitigen Entlassung ....\") unterscheidet nur die Fälle (a) Entlassung und (b) Weiterverlegung für den Fall, dass der Aufenthalt im verlegenden Krankenhaus < 24h war. Dann wird die (a) ugv und für (b) die mgv herangezogen. Der durch das Semikolon getrennte Satz bezieht sich auf den Hauptsatz \"Dauerte die Behandlung im verl. KH nicht (!) länger als 24h...\"

    Man könnte aber durchaus auch argumentieren, dass die beiden Sätze nach dem Semikolon nicht zusätzlich erklärend für die Verlegungsfälle unter 24h sondern grundsätzlich gemeint sind. Ihre Meinung dazu?? Oder gibt es eine offizielle Erläuterung zu diesem Thema?

    Viele Grüße aus Duisburg

    Dr. Frank-O. Heemeyer

    Guten Abend Forum,

    folgendes Problem: Ein Patient wird nach 5 Tagen Behandlung wegen kard. Erkrankungen morgens entlassen (=F-DRG). Am Abend des gleichen Tages wird er dann notfallmäßig wegen Femurfraktur wieder aufgenommen(=I-DRG). Die KK möchte daraus natürlich einen Fall machen, aber ist das korrekt? Ich kenne die 24h-Regel nur bei Verlegungen.

    Mit sonnigen Grüßen

    Franko