Beiträge von hkhc

    Hallo,

    wenn es sich um einen Asylbewerber handelt, dürfte die Kostenübernahme nach § 4 Asylbewerberleistungsgesetz erfolgt sein. Dann dürfte das SGB V als Prüfungsgrundlage ausfallen. Sollte der Asylbewerber allerdings vom Sozialamt über eien Krankenkasse versichert worden sein, gelten natürlich die Fristen des § 275 SGB V. Da jetzt schon das Gutachten kommt und keine Prüfung angezeigt wurde, handelt sich nicht nicht um eine Prüfung nach § 275 Abs.1 Nr. 1 SGB V.

    Gruß
    HKHC