Beiträge von KKDRGSB

    Hallo Frau Kaltenborn,

    mit einer derarigen Argumentation werden sie gegenüber
    der KK keinerlei Chancen haben, da hierbei dann der MDK eingeschaltet würde und dieser 2/3 aller Fälle als Ambulant ansieht.

    Chance auf stationäre Behandlungen bei Katarkt sind bei älteren Patienten mit Nebendiagnosen gegeben, wo das Risiko einer ambulanten OP zu hoch ist.

    Auch bei fehlender ambulanten Versorgung zu Hause bei älteren Leuten kann eine stationäre Beandlung erfolgreich gegenüber der KK durchgebracht werden.

    Eine generelle Befristung wie der AOK, ist nicht erlaubt, und muß Ihrerseits nicht beachtet werden, da der KH-Arzt entscheidet ob stationäre Behandlung erforderlich ist oder nicht.

    Gruß

    Dubbel

    Sehr geehrter Herr Sommerhäuser,

    ersteinmal vielen dank für die rasche Antwort.

    Zurück zukommen auf Ihre Ausführungen kann ich folgendes hinzufügen:

    Es gab mehrere Gründe dieses System einzuführen, ich bin nicht gegen dieses System, sondern gegen die Handhabung wie das System ausgeschöpt wird.

    Sicherlich spielt mein Rechtsempfinden hier keine Rolle, in dieser Beziehung habe ich mich wohl etwas falsch ausgedrückt.

    Und der Punkt, Bundespflegesatzverordnung werde ich hier hingend näher erläutern.

    Also sicherlich haben Sie recht, daß man hier nicht verschieden Systeme in einen Topf werfen soll, das wollte ich mit meinem Anliegen auch gar nicht, sondern ich wollte die Problematik die schon jetzt nur kurzer Einführungsphase auftritt näher bringen.

    Was meinerseits gemeint war, ist das die Handhabung der DRG-FP's vom Grundsatz her genauso wie die alten FP's gelten, sprich ich habe eine gewisse VWD (gab/gibt es sowohl bei Alte wie auch Neu) innerhalb deren für ein gleichgelagerter Fall keine Doppelabrechnung erfolgen darf, das war der gemeinte Verweis auf die Bundepflegesatzverordung.

    Nochmal zurück zukommen auf den ,,Sinn des Systems'', den Sie mir als nicht erkannt erkennen lassen wollen, folgern Sie falsch.

    Wie gesagt es gab mehrere Gründe ein derartiges System auch in Deutschland einzuführen, die jedoch in diesem Forum und auch in der Presse mehrfach ellenlang diskutiert wurden.

    Was Ihr Kritik dahingend betrifft, das ich hier nur auf die Vorteile der KK#s bedacht bin, stimmt nicht ganz.

    Sicherlich ist hier ein Stück Vorteil meinerseits bedacht, aber es geht hier ausschließlich um eine abrechnungstechnische Frage.

    Dahingen wird wohl vom Gesetzgeber noch sehr viel Nachholbedarf sein.

    Vor allem wo Ihre Kollegen bereits jetzt schon vermehrt über die Fluten der MDK-Fälle klagen.

    Dies ist aber leider auch unvermeidlich, da leider beide Parteien viel zu wenig kommunizieren, so dass ein erheblich er Teil der Fälle bereits vorab hätten geklärt werden können.

    Der Nachteil vieler KK's ist leider auch, das die einzelnen KK's kaum Mediziner in den eigenen Reihen haben, die ist nur bei größeren KK's vor zu finden.

    Dennoch haben wir mit Erfolg mit medizinischem Grundwissen und dem Willen zur Kommunikation mit den KH's schon einige Fälle ohne MDK für und auch gegen Uns entscheiden können.

    Ich hoffe dennoch weiterhin auf gute Beiträge.

    Gruß

    Dubbel

    Ersteinmal grüße ich als Neuling in diesem Forum alle.

    Ich bin KK Mitarbeiter (DRG-Fallmanager).

    Ich habe dahingend eine Frage bzw. Feststellung die hier näher erläutert werden sollte.

    In den letzten paar Wochen, haben wir vermehrt Fälle von Aufnahmen innerhalb der OGVD die absolut identisch mit den vorangegangen Fällen sind.

    Es betrifft jegliche Arten von Krankenheiten und damit von DRG-Fp's.

    Ganz simple gesagt, es wird jemand in Fall A mit Kopfschmerz aufgenommen, irgendeine DRG wird in Abrechnung gebracht. Diese hat eine OGVD von sage ich mal 15 Tagen (sind nur Beispiele, entspricht nicht dem Katalog).

    Nach sage ich mal 5 Tagen wird der Patient/Versicherte aus der stationären Behandlung entlassen. Es bestehen noch weitere Nebendiagnosen.

    Jetzt erfolgt innerhalb der OGVD eine erneute stationäre Behandlung mit haargenau der selben Hauptentlassungsdiagnose und auch identischen Nebendiagnosen.

    Die Aufnahme erfolgt sage ich mal am 14 Tag.

    Das KH geht jetzt hin und rechnet ein und die selbe DRG 2 mal ab.

    Da bis heute keinerlei konkreten Rechtslagen geschaffen wurden, sagt das KH, wir sind hierzu berechtigt. Dies ist eine im voraus geplante Aufnahme.

    Mein rechtsempfinden sagt hier aber ganz klar, kommt es zu einer erneuten Aufnahme innerhalb der OGVD mit den selben Diagnosen, bzw. besteht ein direkter Zusammenhang zwischen dem 1. und dem nächsten Aufenthalt, müssen diese als ein Fall angesehen werden und dementsprechend abgerechnet werden.

    Tretten im Folgefall Nebendiagnosen auf, die eine Erhöhung des PCCL-Wertes nachsich ziehen, muß halt hier eine Neueinstufung erfolgen, d.h. aus der vorangengegangenen DRG_FP D03C würde dann eine D03B.

    Wie seht Ihr das ?

    Für eure Antworten danke ich mich bereits im Voraus, da diese Handhabe, wie sie jetzt zur Zeit von den KH's begleitet wird, nie der Sinn des eingeführten Systems gewesen sein kann, da ja bereits schon mit den FP's nach dem Bundespflegesatzgesetz derartige Konstelationen zusammefügte.

    Bye

    KKDRGSB