Beiträge von Killmer

    Hallo Herr Lindenau!

    Sie müssten von der Kasse doch eine Kostenübernahmeerklärung bekommen haben. Mit dieser wurden die korrekten Daten doch übermittelt.

    Ohne Vornamen können Sie in der Regel keine Daten übermitteln. Allerdings scheint mir die Kasse hier ein wenig über das Ziel hinausgeschossen zu sein. Eine manuelle Korrektur wär sicherlich der einfachere Weg für alle Beteiligten. Nur gilt auch hier die Masse machts.

    Viele Grüße
    Frank Killmer

    Hallo Michu!

    An meiner ehemaligen Wirkungsstätte hatten ebenfalls Probleme mit der R64. Da wir immer eine entsprechendes Ernährungsmanagement nachweisen konnten, wurde im Zweilfel die R63.3 codiert und letztendlich auch vom MDK akzeptiert.

    Mit freunlichemGruß
    Frank Killmer

    Hallo Kelly!

    Liegen die Befund in 100 % aller Fälle vor? Wird diese Leistung wirklich vollständig erbracht. Gerade in der Diskussion um die Leistungserbringung vor ambulanten OP\'s schlagen die Wellen teilweise hoch. Die Kassenärzte wollen ihr Budget damit nicht belasten und fordern von den Krankenhäusern die erforderlichen Untersuchungen. Hierzu gibt es teilweise Empfehlungen der KV\'en. Die Kassen wollen mehr das KV-Budget belasten (hier haben sie schon eingezahlt) und sträuben sich dem KH die Kosten zu erstatten.

    Ein immernoch sehr spannungsreiches Feld.

    Mit freundlichen Grüßen
    Frank Killmer

    Hallo papiertiger!

    Wieso ist diese Frage so wichtig für Sie? Ich habe jahrelang in der KH-Verwaltung gearbeitet und dort auch als Berater für unseren ärztlichen und pflegegerischen Dienst.

    M. E. ist diese formale Trennung genauso antiquiert, wie der \"Streit\" der Mediziner in welcher Fachabteilung ein Patient nun besser aufgehoben ist. Den DRG\'s ist dies egal.

    In meine Ex-Haus haben wir eine sehr gute und einvernehmliche Zusammenarbeit zwischen den Gruppen gepflegt. Dies ist auch sehr effizient.

    Mit freundlichem Gruß
    Frank Killmer

    Hallo Eastfries!

    Sorry, mir fehlen einige Hintergrundinformationen. Hat Ihr Haus eine eigene Dialyse? Dann können sie das ZE gemäß Katalogbestimmungen abrechnen.

    Haben Sie keine Dialyse und der Patient war schon vor Aufnahme dialysepflichtig, rechnet der erbringende Arzt / die Dialyseeinrichtung ab.

    Nur wenn während des Aufenthaltes eine Dialysepflicht entsteht, können Sie ein ZE abrechnen.

    Da ich bisher zwei Häuser, eines mit und eins ohne Dialyse betreut habe. praktizieren wir diese Verfahren schon recht lange. Hierbei ist m. E. auch der § 2 KHGentgG nicht hilfreich.

    Mit freundlichem Gruß
    Frank Killmer

    Hallo Zwaennie!

    Selbstverständlich handelt es sich um eine Konsiliarleistung und es gelten die Bestimmungen des § 6 a GOÄ!

    Es gilt ebenso die Wahlarztkette. Der Patienten wünscht die Chefarztleistung. Das Liquidationsrecht umfasst alle an der Behandlung beteiligten Ärzte und ärztl. geleitete Einrichtungen. Die Rechnung an den Patienten ist also o. k.!

    Unbeschadet dessen, müssen Sie die Drittleistung im OPS dokumentieren.

    Ihre Ärzte stellen dem Patienten auch die \"in der DRG\" enthaltenen Leistungen in Rechnung.

    Die Rechnung für die GKV-Patienten geht selbstverständlich an Sie und nur DIE!

    Mit freundlichem Gruß
    Frank Killmer

    Hall Mabu!

    Prinzipiell hat der Patient ein Anrecht auf Einsicht in die Unterlagen (hierzu zählt auch der Arztbrief). Evtl. Kopien und anfallende Portokosten sind vom ihm gemäß GOÄ zu zahlen. Eine Abrechung zu Lasten der KV schließe ich hier aus, da die KV nur Brief an mit behandelnde Ärzte erstattet.

    Die Frage die sich mir stellt wäre hier: Warum senden Sie den Brief nicht direkt an den Patienten? Dieser kann Ihn dann seinem Haus- bzw. Facharzt vorlegen.

    Ansonsten Kleinvieh macht auch Mist. Allerdings sollte hierüber vorab informiert werden!!

    Mit freundlichem Gruß
    Frank Killmer