Beiträge von J-Schikowski

    Liebe Kollegen ,
    ein Gutachter verlangt im folgenden Fall Fallzusammenführung:
    Dialysepat. (in der Anamnese rezidiv. Shuntthrombosen)im Aufenthalt A bei Thrombose eines Dialyseshunts wird eine Thrombektomie sowie eine Dialatation der Shuntvene und einer Anastomose vorgenommen. Aufenthalt B.: 2 Tage später erneute Aufnahme wg. Shuntthrombose, Anlage eines neuen Oberarmprothesenshunts.
    Gutachten: Frühverschluss nach primär erfolgreicher PTA, somit Komplikation der Leistung aus Aufenthalt A.
    Bitte um Kommentare, ob hier wirklich FZ erfolgen muss oder der Kausalzusammenhang doch eher in der rezidivierenden Erkrankung liegt.
    HD T82.5 oder T82.8?
    Bin sehr gespannt.
    MfG

    Hallo Kersten,
    im neuen EBP 2000 sind die amb. Leistungen zu Komplexen zusammengefaßt, deren obligater und kakultativer leistungsimhalt genau aufgeführt ist. Narkose ist eine gesonderteLeistung. Ggf. auch Voruntersuchungen. Sachkosten werden über einen pauschalen Zuschlag abgegolten, es sei denn bestimmte Implantate o.ä. werden verwendet. Diese sind gesondert berechnungsfähig.
    MfG

    Zitat:
    Hierzu noch eine Anschlussfrage: der Vertrag sieht für die Meldung keine Fristen vor. Weiß jemand, ob die Abrechnung einer AOP die vorherige Meldung zur Voraussetzung hat ?

    Hallo zusammen,
    ich kann nur aus der Praxis der Vorjahre berichten, in denen ja auch schon eine \"Anmledung\" der Leistungen erforderlich war. Die AOK hat Rechnungen von nicht angemeldeten Leistungen nicht bezahlt. Wir haben die Leistung (EBM-Ziffer) dann offiziell nachgemeldet und die Rechnung erneut eingereicht. Nach diesem Procedere erfolgte die Bezahlung problemlos.
    Mit freundlichen Grüssen

    Hallo Frau Uphoff,
    die Argumentation der KK entspricht den Gründen, warum in unserem Haus kein zusätzlicher Bogen eingeführt wurde. Ein schematisches Kreuzen erregt immer Verdacht. Wir setzen darauf, dass der Arzt bei Aufnahme in Anamnese und Status die Fakten verbal niederlegt, die eine stat. Behandlung erfordern. Funktioniert sicher nicht in jedem Fall perfekt, bewahrt aber vor einer Diskussion über Sinn und Unsinn eines weiteren Formulars, dessen Wirkungen Sie ja trefflich beschrieben haben.
    Mit freundlichen Grüssen

    Liebe Kollegen,
    die KV Thüringen weist in Ihrem Rundschreiben 3/2005 darauf hin, dass Leistungen in Zusammenhang mit §115b_OP (z.B. Histologie durch niedergelassenen Pathologen) nicht über die KV abrechenbar sind. Im Beispiel: Der Pathologe hat seine Leistung nach EBM dem Krankenhaus in Rechnung zu stellen, welche die Gesamtabrechnung mit der Krankenkasse direkt vornimmt. Anliegen der KV ist klar, der ambulante \"Topf\" soll geschont werden.
    Ehe man also in die Diskussion über die Nachbetreuung einsteigt und ggf. eine Rechnung von Niedergelassenen bekommt, ist es sicher günstiger, die Leistung selbst zu erbringen.
    Richtig ist jedoch, dass der zur OP Überweisende, auch den postop. Komplex erbringen und abrechnen kann, dazu ist aber keine neue Überweisung notwendig - es handelt sich ja um einen eigenen Patienten der entsprechenden Praxis.
    Mit freundlichen Grüssen

    Hallo Mia,
    ich denke nicht, dass es ernsthaft erwartet werden kann, dass die Ärzte auch noch die Preislisten kennen. Hinzu kommt, dass der Abgabepreis noch Rabtatten und sonstigen Veränderungen unterliegt und ständigen Marktschwankungen unterliegt. Hier hilft nur Gelassenheit und Ignoranz um das Problem auszusitzen. Der Niedergelassene verordnet eh nach eigenem Gusto und der Apother ist verpflichtet, das günstigste Präparat abzugeben.
    MfG

    Hallo Herr Horndasch,
    hier in Thüringen ist m.W. nur die konkrete Abrechnung über EBM-Ziffern zulässig. Die Probleme mit der Motivation haben wir durch Outsourcing gelöst. Die ärztliche Dokumentation wird von einer externen Fa. in EBM umgesetzt und dann mit der KV abgerechnet. Die bessere Abrechnungsqualität hat den finanziellen Aufwand für die Fa. erwirtschaftet. Und zudem habenwir das Abkommandieren einer Verwaltungskraft eingespart. :)
    MfG