Guten Tag,
gibt es hier neuere Erkenntnisse?
Guten Tag,
gibt es hier neuere Erkenntnisse?
Hallo,
die Vorgabe im KV-Bereich sieht so aus:
Die Hybrid-DRG, die das OP-Team abrechnet, umfasst alle Untersuchungen und Behandlungen, die im unmittelbaren Kontext der Operation in der Einrichtung durchgeführt werden, die den Eingriff vornimmt. Dies reicht von der Operationsvorbereitung bis zur postoperativen Überwachung beziehungsweise Nachbeobachtung. Voruntersuchungen und auch Nachsorgen sind grundsätzlich nicht von der Hybrid-DRG umfasst.
Ich sehe das für das KH analog: Es ist nur die Frage, wie das KH das Ganze abrechnen soll, wenn es keine ambulante Zulassung hat. Und ob vorstationär geht, dürfte fraglich sein, da es ja nicht um die Abklärung für eine stationäre Behandlung geht, sondern um die Voruntersuchung vor einer Hybrid-DRG. Ich empfehle daher die Abrechnung über das hauseigene MVZ und wenn es das nicht gibt, dann die im Rahmen der ambulanten Ermächtigung/Zulassung.
Hallo,
bei K74.7! ist keine Beschränkung auf einen bestimmten Primärkode vorgesehen. Und zudem greift die DKR D012i.
Hallo Michael,
ich erkläre mir das so:
die hybrid-DRGs werden ja über einen Grouper ermittelt, den es noch nicht gibt (für 2025). Sollte also Herr Heimig aus einem n.n.bez. Grund einen OPS nicht in die Groupierung der Hybrid-DRGs 2025 einbeziehen, dann greift dieser Passus. Aber ich bin nur ein kleiner Anwender.
Hallo,
der Grouper wird Ihnen - wenn Sie die Bedingungen erfüllen - die Hybrid-DRG ermitteln.
Guten Tag,
wollen Sie das wirklich? Dann sind Sie beschränkt auf dien eingeschränkte FA. Ansprechpartner ist die Genehmigungsbehörde für den KH-Plan. Denn die regelt ja den Versorgungsauftrag, der mit dem FA-Schlüssel verbunden ist.
Guten Tag,
die Zahlen bekommen Sie von Ihrem hausinternen Controlling. Die sollten wissen, was die ganzen Sachen denn so kosten. Das ist in jedem Haus ja anders.
meines Erachtens geht die Rezidiv Hernie in die normale aDRG also besser bewertet als Hybrid. Kommt natürlich auf das Verfahren an.
Leider nein. Der OPS ist im AOP-Katalog gelistet und damit brauche ich einen Kontextfaktor für die aDRG, sonst bleibt nur die AOP-Abrechnung.
Guten Tag zusammen,
hat jemand eine logische oder nachvollziehbare Begründung warum eine normale Herniotomie in eine hybrid-DRG führt und damit potentiell höher vergütet wird als die AOP und die laut unseren Chirurgen anspruchsvollere Rezidiv-Herniotomie nur als AOP vergütet wird (Kontextfaktoren mal ausgenommen)?
Wertes Forum und liebe Mitstreitende,
folgendes Problem hat sich aufgetan:
Von der Kasse wurden diverse Haupt- und Nebendiagnosen angefragt. Soweit so gut. Nun war z.B. eine Covid-Pneumonie als HD dabei. Die HD J12.8 wurde bestätigt und es wurde die Pneumonie J12.8 als ND gestrichen. Die war im Datensatz auch als ND mit drin weil sie als Primärkode für die U-Kodes fungierte. Laut MD handelt es sich um eine fehlerhafte Kodierung.
Ähnliches passierte uns dann mit der Leberzirrhose als HD und als ND. Diesmal fungierte sie bei den ND als Primärkode für die hepat. Enzephalopathie und den Child-Status.
An der DRG ändert sich (natürlich) nix, aber die Abrechnung wird als fehlerhaft klassifiziert und wir haben die Diskussion mit der AWP.
Leider bin ich in der DTA-Vereinbarung nicht fündig geworden, wie das genau im Entlass-Datensatz zu regeln ist. Kann mir da jemand auf die Sprünge helfen? Müssen oder können an eine HD mehrere Sekundärkodes drangehängt werden oder ist das verboten oder ist das offen und von Abrechnungsprogramm zu Abrechnungsprogramm unterschiedlich? Entscheidend ist ja nicht die Kodierung im KIS, sondern der an die Kasse übermittelte Datensatz. Und der differiert ja mitunter von der Kodierung.
Danke für Rückmeldungen.