Beiträge von E_Horndasch

    Guten Tag zusammen,

    wir haben seit heute das Problem, dass Entlassungen mit einem "IRD-Meldung-Auslösenden OPS-Kode" nicht versendet werden können, da kein IBE-Segment angeliefert worden sei.

    Das ist wohl so im Nachtrag vom 24.01.2024 mit Wirkung zum 01.07.2024 für Aufnahmen ab dem 01.07.2024 zur Fortschreibung der § 301-Vereinbarung festgelegt worden.

    Allerdings ist der Regelbetrieb ab dem 1. Juli 2024 nur für Brustimplantate verpflichtend. Der Regelbetrieb für die Erfassung von Endoprothesen für Hüfte und Knie sowie von Aortenklappen soll zum 1. Januar 2025 aufgenommen werden. Es handelte sich um Endoprothesen-OPS-Kodes.

    Hat das Problem sonst noch wer? Gibt es da "Pseudoziffern", wenn noch nichts an das IRD gemeldet wurde?

    Fragen über Fragen und ich hoffe auf Antwort.

    Guten Tag,

    ich kann mich dunkel an ein SG-Urteil erinnern, welches dann konkret nachfragte, welche Überwachungsmaßnahmen seitens der Anästhesie in die Wege geleitet wurden, um die Komorbiditäten (die ja das Risiko darstellen) zu behandeln und um Komplikationen vorzubeugen. Das Ergebnis dürfte Sie wenig überraschen. Leider finde ich auf die Schnelle das Az nicht mehr.

    Merke: ASA III ist ein Indiz. Entscheidend ist die Dokumentation der tatsächlich durchgeführten Maßnahmen. Wenn die "Behandlung" der chronischen NI, der Hypertonie und der Herzinsuffizienz nur darin besteht, die Vormedikation ohne weitere Überwachung weiter zu geben, dann darf durchaus die Frage nach der Notwendigkeit der Infrastruktur eines Krankenhauses für die Medikation gestellt werden.

    Guten Tag,

    Sie haben das Ergebnis der vorstationären Untersuchung nicht abgewartet. Das wird Ihnen das Gericht sagen, wenn Sie den Fall einklagen wollen. Ähnliche Fälle würde ich (nach entsprechenden negativen Erfahrungen) nicht mehr einklagen.

    Hallo,

    die Grundlage für den MD ist, dass es nicht nur um die Geräte geht, sondern auch um das dafür zulässige Personal. Und ob der Begriff CT-Angiographie oder MR-Angiographie nur das Gerät als solches oder auch die Prüfbescheinigungen und das Personal etc. etc. umfasst, dürfen und können Sie gerne von den für Sie zuständigen Gerichten klären lassen.

    Hallo,

    die Vorgabe im KV-Bereich sieht so aus:

    Die Hybrid-DRG, die das OP-Team abrechnet, umfasst alle Untersuchungen und Behandlungen, die im unmittelbaren Kontext der Operation in der Einrichtung durchgeführt werden, die den Eingriff vornimmt. Dies reicht von der Operationsvorbereitung bis zur postoperativen Überwachung beziehungsweise Nachbeobachtung. Voruntersuchungen und auch Nachsorgen sind grundsätzlich nicht von der Hybrid-DRG umfasst.

    Ich sehe das für das KH analog: Es ist nur die Frage, wie das KH das Ganze abrechnen soll, wenn es keine ambulante Zulassung hat. Und ob vorstationär geht, dürfte fraglich sein, da es ja nicht um die Abklärung für eine stationäre Behandlung geht, sondern um die Voruntersuchung vor einer Hybrid-DRG. Ich empfehle daher die Abrechnung über das hauseigene MVZ und wenn es das nicht gibt, dann die im Rahmen der ambulanten Ermächtigung/Zulassung.