Beiträge von E_Horndasch

    Wertes Forum und liebe Mitstreitende,

    folgendes Problem hat sich aufgetan:

    Von der Kasse wurden diverse Haupt- und Nebendiagnosen angefragt. Soweit so gut. Nun war z.B. eine Covid-Pneumonie als HD dabei. Die HD J12.8 wurde bestätigt und es wurde die Pneumonie J12.8 als ND gestrichen. Die war im Datensatz auch als ND mit drin weil sie als Primärkode für die U-Kodes fungierte. Laut MD handelt es sich um eine fehlerhafte Kodierung.

    Ähnliches passierte uns dann mit der Leberzirrhose als HD und als ND. Diesmal fungierte sie bei den ND als Primärkode für die hepat. Enzephalopathie und den Child-Status.

    An der DRG ändert sich (natürlich) nix, aber die Abrechnung wird als fehlerhaft klassifiziert und wir haben die Diskussion mit der AWP.

    Leider bin ich in der DTA-Vereinbarung nicht fündig geworden, wie das genau im Entlass-Datensatz zu regeln ist. Kann mir da jemand auf die Sprünge helfen? Müssen oder können an eine HD mehrere Sekundärkodes drangehängt werden oder ist das verboten oder ist das offen und von Abrechnungsprogramm zu Abrechnungsprogramm unterschiedlich? Entscheidend ist ja nicht die Kodierung im KIS, sondern der an die Kasse übermittelte Datensatz. Und der differiert ja mitunter von der Kodierung.

    Danke für Rückmeldungen.

    Hallo Rolf,

    die Pflichtangabe ist mir bekannt. Aber was ist die Definition von "Notfall"?

    Da haben wir seit 2005 in schöner Regelmäßigkeit drüber diskutiert:

    KH301
    13. Januar 2005 um 08:46
    KHilsheimer
    9. Januar 2019 um 10:44
    tfloeser
    18. Mai 2009 um 09:27

    Guten Tag,

    den Aufnahmeanlass Notfall halte ich für äußerst problematisch, da dieser Begriff nirgends definiert ist. Was ist ein Notfall? Jeder ungeplante Patient oder jeder mit ohne Einweisung? Was ist mit dem Herzinfarkt mit Einweisung von Hausarzt? Fragen über Fragen. Und was für die einen ein Notfall darstellt, weil das Tagespersonal schon nach Hause gegangen ist, ist für den anderen Routine, weil die längere Anwesenheitszeiten haben. Da hat es die KV leichter. Da ist alles außerhalb der Praxisöffnungszeiten Notfall.

    Hallo,

    das BSG hat in seiner grenzenlosen Weisheit in einem ähnlichen Zusammenhang formuliert:

    Ergibt sich daraus ohne Weiteres, dass der Vertragsarzt pflichtwidrig die notwendige vertragsärztliche Diagnostik nicht ausgeschöpft hat, sodass das Krankenhaus den Versicherten zumutbar und kunstgerecht hierauf verweisen kann, hat das Krankenhaus hiernach zu verfahren und eine vorstationäre Abklärung der Krankenhausbehandlungsbedürftigkeit abzulehnen. In einem solchen Fall kann das Krankenhaus keine vorstationäre Vergütung beanspruchen (vgl BSG SozR 4-2500 § 115a Nr 4 RdNr 25 mwN, auch für BSGE vorgesehen).


    Was ist zumutbar und kunstgerecht?