Beiträge von E_Horndasch

    Zitat


    Original von Selter:

    Verantwortungsbereich ist doch nicht so zu verstehen, dass hier von Ihnen die Nebenwirkung hervorgerufen wurde, das macht das Medikament. Die Nebenwirkungen sind aber durch Ihre verordnete Therapie entstanden und das ist dann in/unter Ihrer Verantwortung entstanden.

    Mal ganz ehrlich: Ich versteh hier nicht mal ansatzweise, wie man das anders sehen kann.

    Hallo Herr Selter,
    jetzt denke ich, kommen wir der Sache näher. In Ihren Augen - wenn ich Sie recht verstehe - ist eine in den Verantwortungsbereich des Krankenhauses fallende Komplikation eine Komplikation, die durch die Behandlung (welche wiederum durch das Krankenhaus durchgeführt wurde) hervorgerufen wurde. Unabhängig davon, ob im haftungsrechtlichen Sinne ein schuldhaftes Verhalten des Krankenhauses vorliegt.
    Habe ich Sie so korrekt verstanden?

    Zitat


    Original von Selter:

    Wieso soll eine Reaktion auf ein vom Krankenhaus gegebenes Medikament, dass zur Wiederaufnahme führt, keine Komplikation im Verantwortungsbereich des Krankenhauses sein? Kann ich nicht nachvollziehen.

    Hallo,
    neuse Spiel, neues Glück. Ich hoffe, ich habe diesmal genau gelesen.

    Es wäre für mich dann eine Komplikation, wenn bei bekannter Allergie ein Medikament gegeben wird (i.S. der Missachtung einer Kontraindikation) und es dann zur entsprechenden Reaktion komt.

    Es wäre für mich dann keine Komplikation, wenn die Allergie nicht bekannt ist und als Reaktion erstmalig auf das Medikament auftritt.

    Ich denke wir müssen hier zwischen Medizin und Abrechnung unterscheiden. Mir ist bei dem Begriff Berantwortungsbereich einfach die Nähe zur Haftpflicht- und Schadensersatzjuristerei zu gross.

    Hallo Herr Selter,
    und wo liegt in dem von Ihnen beschriebenen Beispiel der Verantwortungsbreich des Krankenhauses? Wenn doch bei der Arthroskopie schon der Infekt zu sehen war?
    Bei reizlosen Wundverhältnissen ist eine Entlassung vorzunehmen, so die gängige Auffassung der Kostenträger und Rechnungsprüfer.

    Es tut mir leid, aber ich kann hier keine in den Verantwortungsbereich des Krankenhauses fallende Komplikation erkennen.

    Hallo zusammen,


    Zitat


    Original von Selter:

    Also ein Infekt deutet ja mal auf eine OP hin. Dann sind ja die Chancen gut, dass dies in den Verantwortungsbereich des KH fällt. Ohne OP kein Infekt und Infekte sind ja nun mal meist operationsbedingt.

    vor allem dann, wenn sich der Patient nicht an die aufgegebenen Verhaltensregeln hält.
    Woher soll denn das KH wissen, was seit der letzten Entlassung passiert ist? der Verantwortungsbereich des KHs endet zumeist räumlich an den Grenzen des Krankenhauses. Diskutierbar wäre allenfalls ncoh ein Aufklärungsversäumnis bei der Sicherungsaufklärung. aber da sind wir dann auch schon in der Haftungsproblematik.
    Und das bei einer Entlassung mit reizlosen Wundverhältnissen die WA i.S. der Komplikationsregel abgearbeitet werden soll, würde ich mir gerne vom Sozialgericht erklären lassen.

    Die simple Formel \"Infektion post-op = FZL wg Komplikation\" ist mir etwas zu einfach. Sorry.

    :d_niemals: