Beiträge von E_Horndasch

    Guten Tag,
    wahrscheinlich sehen Sie das nicht falsch. Auch hier stellt sich die grundsätzliche Frage, ob diese Form der Kommunikation via §301 als geregelte Form akzepteirt werden kann / soll.
    Ich würde den Fall als solchen abrechnen, ggf. mahnen etc. etc. pp.

    Allerdings sollte die Dokumentation / Begründung gerichtsfest sein.

    Guten Tag,
    nach meienr bescheidenen Erinnerung war das Ganze mal so gedacht:

    bei Kat. 1 muss KH beweisen, dass ambulant nicht möglich und stationär erforderlich.
    bei Kat. 2 muss KK beweisen, dass stationär nicht erforderlich und ambulant möglich gewesen wäre.

    wie es de facto aussieht .......

    Guten Tag,
    wenn es keiner ambulant macht, dann können sie hierfür eine Ermächtigung bei der KV / Zulassungsausschuss beantragen. Wenn der Antrag abgelehnt wird, dann wird zumindest in dieser Region die Leistung ambulant von den niedergelassenen Kollegen erbracht. Damit scheidet eine KH-Behnadlung, in welcher Form auch imemr aus.

    Hallo zusammen,

    das ist doch genau der Klassiker. Wenn es erlösrelevant im Sinne einer Kostenreduzierung für die KK ist (andere DRG?), dann wird der MDK sagen, dass hier ein Infiltrat vorlag, da es behandelt wurde und es dem Pat. besser ging.
    Sollte es erlösssteigernd für das KH wirken, dann ist natürlich nix nachgewiesen und alles nur blosser Verdacht.

    Guten Tag,
    haben Sie denn die Sepsis auch behandelt?
    Steht jetzt nix drin in Ihrem Post.
    Ansosnsten ist es interessant, dass der MdK mal ne Sepsis als HD nimmt.
    Ist mir noch nicht untergekommen; es kann ja nicht daran liegen, dass in \"meinen Fällen\" die Sepsis als HD in eine höher bewerte DRG fürht, denn wir orientieren uns doch alle nur an der Medizin - oder?

    Guten morgen,
    Ermächtigung bei der zuständigen KV beantragen.
    Dann wird sich schon rausstellen, ob das im Umkreis von x km keiner macht. Denn die niedergelasenen Kollegen werden ja zu diesem Antrag befragt.

    Wir haben ein ähnliches Problem mit gynäkologischen OPs, für die es keine WErmächigung gab, da die angeblich ambulant erbringbar sind.

    Alternativ können Sie natürlich eine stationäre Behandlung erbringen und abrechnen und im Zweifelsfall muss die Kasse den Nachweis führen, dass im konkreten Fall eine ambulante OP beim Kollegen XY möglich gewesen wäre.
    Ein abstrakter Verweis auf eine mögliche ambulante Versorgung im MDK-Gutachten genügt da nicht den juristischen Anforderungen. Sie werden aber um einen Rechtsstreit nicht herum kommen. Un da wäre es gut, wenn Sie eine Liste mit den Chirugen in Ihrem Umkreis haben, die sich weigerten, die ambulante Versorgung durchzuführen. Wobei das Wort weigern einen unangenhemen Beigeschmack hat; mir fällt aber gerade kein Besseres ein. Soll völlig wertfrei sein.

    Guten Morgen,
    ohne die genauen §§ jetzt parat zu haben, aber der Anspruch auf einen Gutachter der gleichen FA-Richtung beschränkt sich m.E. nur auf die Stichprobenprüfung nach § 17c KHG und die erläuternden Ausführungen im KH.

    Guten Morgen,
    ich helfe mir dann immer so:
    kann ein Sozialrichter, bzw. ein externen sachverständigen Gutachter die respiratorische Insuffizienz anhand der Aktenlage nachvollziehen?
    Wenn Sie diese Frage mit JA beantworten können, dann erscheinen weitere Widersprüche sinnlos und ich würde den Gang vor das SG antreten.