Beiträge von E_Horndasch

    Hallo Pauli,
    war dei A.p.-Symptomatik einmalig oder ansteigend?
    Ohne nähere Kenntnis des Einzelfalls haben wir solche Sachen immer mit I20.8 kodiert, ändert nach meiner Erfahrung nix an der DRG (i. Ggs zur reinen KHK).
    Die Alternative wäre dann noch die I11.xx je nach linksventrikulärem Zustand und Funktion (I50.1x).
    Endgültige HD würde ich von der Klinik abhängig machen.

    Hallo Herr Bobrowski,
    ich muss mich leider Ihren Vorrednern anschliessen und halte die Re-Stenose auch für eine Komplikation. Die andere Alternative wäre ein Rezidiv der zugrunde liegenden KHK, aber das wäre in meinen Augen etwas weit hergeholt, wenn der Thrombus im Stent ist.

    Zum zweiten bin ich davon überzeugt, dass zu Zeiten der tagesgleichen Pflegesätze die Verweildauer an die mögliche Komplikation angepasst worden wäre. Es ist halt auch immer eine Mischkalkulation und Abwägen von Kosten (FZL durch Komplikation) und Nutzen (Sparen von Verweiltagen) unter Bezug auf die Grundgesamtheit. Das da der einzelne mal durch den sprichwörtlichen Rost fällt ist - so denke ich - allen bekannt und wird auch akzeptiert. Allerdings nicht öffentlich ausposaunt.

    Hallo Anika,
    zunächst einmal herzlich willkommen im Forum. Schön dass die PKV hier auch vertreten ist (zumindest als geouteter Vertreter/in).
    zu Ihrer Frage:
    mit der L90.5 kann ich mich auch nicht so recht anfreunden, da dies m.E. nur auf oberflächige Haut beschränkt ist.
    Wie wäre es denn mit der D21.6 in Verbindung mit T88.8?
    Der Vorschlag wurde nicht gegroupt, erfolgt also ohne versteckte pekuniäre Gedanken.

    Hallo Herr Blaschke,
    ich fürchte Sie werden um eine Zusammenlegung nicht herum kommen.

    Wenn Sie die Regelung von § 3 über die Regelung von §2 stellen, bzw. den Vorrang einräumen, dann wären ja jegliche Fallzusammenlegungen, bei denen es zu einer Verlegung kommt ausgeschlossen, da sie ja die Regelungen nur auf den Aufenthalt, der zur Verlegung führt anwenden.

    ACHTUNG NICHT ERNST GEMEINTER VORSCHLAG
    Andererseits könnten Sie aber den Argumentationen der Krankenkassen folgen und behaupten, alles was unter 24 stunden liegt ist nicht stationär, Insofern handelt es sich bei Aufenthalt 2 um keinen stationären Aufenthalt und die Fälle sind auch nicht zusammen zu legen, da es keinen zweiten Aufenthalt gibt. War halt ne längere nachstationäre Behandlung. Darauf hin werden Sie schöne Begründungen von Kassenseite bekommen, warum auch 23 Stunden stationär sein können.
    Aber auch hier gilt: man sieht sich mehrfach im Leben und meine Argumente von gestern sind die Argumente der Gegenseite von morgen.
    ENDE NICHT ERNST GEMEINTER VORSCHLAG

    Hallo zusammen,
    in solchen Fällen haben wir zwei Vorgehensweisen:

    methode a) zusammen mit dem Brief geht ein Begleitschreiben raus, in dem steht, dass eine Hypokaliämie oral / i.v. substituiert wurde. Ist halbautomatisiert und macht unterm Strich weniger Aufwand als

    methode b)
    Widerspruch schreiben mit genau diesem einem Satz: eine Hypokaliämie wurde oral substituiert. Daneben noch die normalen Formulierungen wie, Entlassbrief ist für niedergelassenen und nicht zu Rechnungsprüfung, Aussagekräftig ist nur die gesamte Akte etc.

    Auf ein Gutachten direkt dem Gutachter zu antworten haben wir aufgegeben, da dem oft formale Zwänge seitens der KK und des MDk gegenüberstehen.

    Eine Schikane würde ich hierin noch nicht unbedingt sehen, vielmehr technisches Unvermögen, die anfallenden Papierfluten zu beherrschen.