Beiträge von Ordu

    Wenn ein Arzt (und sei es einer von MDK) in unserer Zeit
    behauptet, auf die Histolgie könne man ganz verzichten und
    die Diagnose allein wegen der Klinik festlegen, dann handelt
    es sich möglicherweise entweder um einen sehr erfahrenen Arzt
    oder eher um einen Schlaumeier. Oder besser gesagt, er ignoriert
    die Rechtslage! Was wäre, wenn sich doch ein Carcinom in der Zyste
    befindet? Dann wäre wohl dies die Hauptdiagnose! Auch wenn die Klinik
    so eindeutig ist, werde ich immer Histologie anfordern, 1. Aus
    rechtlichen Gründen, 2. Um etwas schlimmeres nicht zu übersehen.
    Auch dieser Kollege, der jetzt den Spieß umdreht, hat während seiner
    praktischen Tätigkeit immer Histologie angefordert.

    Andererseits fürchte ich, ist es aus der Sicht der DKR D002c völlig
    egal, ob der Histologiebericht am Entlasstag oder später eingeht.
    Ich sehe in der Definition der HD keinen Hinweis darauf, dass die HD
    just am Entlasstag festgelegt werden soll.
    Die Beschreibung:
    .....Der Begriff „nach Analyse†bezeichnet die Evaluation der Befunde
    am Ende des stationären Aufenthaltes, um diejenige Krankheit festzustellen, die hauptsächlich verantwortlich .....

    Fazit: Sie sollen also in der Regel zunächst alle Befunde abwarten
    (dazu gehört auch die Histolgie), diese analysieren und dann die Diagnose festlegen.
    Gruß
    Ordu

    Hallo,

    natürlich darf ICD R33 (Harnverhalt) die HD sein, wenn Voraussetzungen
    erfüllt sind, so wie dies in DKR 2004, S. 6 beschrieben werden:

    Wenn sich ein Patient mit einem Symptom vorstellt und die zugrundeliegende Krankheit zum Zeitpunkt der Aufnahme bekannt ist,
    jedoch nur das Symptom behandelt wird, ist das Symptom
    als Hauptdiagnose zu kodieren. Die zugrundeliegende Krankheit ist anschließend als Nebendiagnose zu kodieren (siehe Beispiel 4).

    Wichtig ist also, dass die Krankheit bereits anmnestisch bekannt war!

    Gruß
    Ordu

    Ich fürchte nicht. Sie haben den 3-monatigen Aufenthalt
    nach altem Sytem abgerechnet. Wegen der 3 Tage, die nun
    nach DRGs abgerechnet werden, wird die Kodierung einer
    \"Früh-Reha\" nicht zulässig sein. Es handelt sich zeitlich
    um eine andere Behandlung und ist mit der ersten Behandlung
    nicht zusammenhängend (diese war bereits abgeschlossen).
    Gruß
    Odru

    Dass es sich bei der paravasalen Injektion eines Anästhetikums
    um eine Vergiftung (ICD T41.1)handeln soll, da habe ich allerdings
    etwas Zweifel! Meines erachtens trifft hier ICD T88.5
    auch nicht zu! Hier wird eine Komplikation als Folge einer
    geglückten Anästhesie beschrieben, also keine paravasale Injektion!
    Gruß
    Ordu

    Hallo Trollo,

    ich glaube kaum, dass es sich hier um eine Reanimation handelt!
    Dazu gehört schon etwas Herzdruckmassage oder künstliche Beatmung.
    Wenn Sie einen nicht anprechbaren Diabetiker durch Glucosegabe
    wieder zum Leben erwecken, so ist dies auch keine Reanimation
    im engeren Sinne.
    Gruß
    Ordu

    Hallo zusammen,

    KODIP schlägt hier F45.31 vor. Zu diesem ICD sind die
    Thesauri Globus (hystericus) und psychogene Dysphagie
    zugeordnet. Mit ICD F45.31 würde der Fall (wohl abhängig
    von OPS oder Nebendiagnosen) in eine der Baisi-DRGs
    G50 und G67 gruppiert. Gruß
    Ordu

    Hallo Herr Schrader,

    um bei einer erneuten Aufnahme innerhalb von 28 Tagen
    den Herzinfarkt erneut als HD angeben zu müssen,
    sollte ein kausaler Zusammenhang zwischen dem aktuellen
    Aufnahmegrund und dem vorherigen Herzinfarkt bestehen
    (das ist meine Interpretaion dieser DKR). Bei Vorliegen
    einer Herzinsuffizienz ist ein solcher Zusammenhang
    zunächt mal anzunehmen, solange man nicht das Gegenteil
    beweisen kann.
    Gruß
    Ordu

    Hallo,

    bei anamnestisch bekannter Erkrankung kommen folgende
    Kodierrichtlinien zur Anwendung (DKR 2004, s. 6):

    ...Wenn sich ein Patient mit einem Symptom vorstellt und die zugrundeliegende Krankheit zum Zeitpunkt der Aufnahme bekannt ist, jedoch nur das Symptom behandelt wird, ist das Symptom als Hauptdiagnose zu kodieren. Die zugrundeliegende Krankheit ist anschließend als Nebendiagnose zu kodieren (siehe Beispiel 4).


    ...Wenn sich ein Patient mit einem Symptom vorstellt und die zugrundeliegende Krankheit zum Zeitpunkt der Aufnahme bekannt ist und behandelt wird, so ist diese als Hauptdiagnose zu kodieren. Das Symptom wird nicht kodiert, wenn es im Regelfall als eindeutige und
    unmittelbare Folge mit der zugrundeliegenden Krankheit vergesellschaftet ist (siehe Beispiel 5).

    ABER:
    Stellt ein Symptom jedoch ein eigenständiges, wichtiges Problem für die medizinische Betreuung dar, so wird es als Nebendiagnose kodiert.


    Anhand dieser Passagen müsste Ihre Frage zu beantworten sein.
    Ihren Ausführungen zur Folge wäre dann Leberausfallkoma die HD,
    Aszites und gastrointestinale Blutung sowie die bekannten
    Grunderkrankungen sind die Nebendiagnosen.
    Gruß
    Ordu