Beiträge von R. Schaffert

    Schönen guten Tag Pöfi!

    Da der Fall aus 2003 stammt, giltdie Wiederaufnahmeregelung nur bei "Komplikationen im Zusammenhang mit der erbrachten Leistung". Dies lag aber meines Erachtens hier nicht vor, sondern es handelt sich um ein Rezidiv. Somit wären zwei Fälle (der erste mit Abschlag UGVD, der zweite mit Abschlag Verlegung) zu berechnen.

    Wenn Sie die Fälle zusammenziehen wollen, dann betrachten Sie einfach die Fälle so, als wäre es ein durchgehender Fall vom 23.12 bis 29.12, d.h. sie dürfen den Abschlag UGVD zurückfordern und müssen den Abschlag Verlegung berechnen.

    Schönen Tag noch,
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    [center]Reinhard Schaffert

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    Schönen guten Tag ToDo!

    Angesichts der Eingangsfragestellung zu diesem Thema gebe ich Ihnen Recht und relativiere auch meine Aussagen in unsere vorangegangene Diskussion.

    Schönen Tag noch,
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    [center]Reinhard Schaffert

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    Schönen guten Tag ToDo!

    Ich brauche mich nicht unbedingt zu ärgern, um mich hier zu äußern. Eigentlich ärgere ich mich auch nur sehr selten, und wenn, dann auch nur recht kurz.

    Ihr angeführtes Zitat ist auch nicht nur stillos, es ist eigentlich ein Todschlagargument für jemanden, der nicht weiter zu argumentieren weiß (haben sie doch eigentlich nicht nötig, oder? Abgesehen davon habe ich mich auch nicht gerechtfertigt).

    Es geht auch nicht darum, dass wir uns jetzt hier die leidvollen Erfahrungen in Einzelfällen vorwerfen. Aber ich äußere mich eben hier in diesem Forum und diskutiere mit Ihnen und anderen über Aspekte unseres Gesundheitssystems. Wenn wir dabei anderer Meinung sind, belebt das doch die Diskussion.

    Ich denke, dafür ist das Forum da.

    Schönen Tag noch,
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    [center]Reinhard Schaffert

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    Schönen guten Tag allerseits!

    Ich denke, der fall ist einfach ein wenig unkonkret geschildert.

    Lassen wir zunächst einmal den ärztlichen Sachverstand eingeschaltet:

    Entweder wurde der Patient tatsächlich lediglich mit einem Harnwegsinfekt aufgenommen, dann wäre es eigentlich eine Fehlbelegung. Lediglich im Nachhinein hätte sich durch die Sepsis die Notwendigkeit der stationären Behandlung begründet.

    Oder der Patient hatte bereits bei Aufnahme eine über den Harnswegsinfekt hinausgehende Symptomatik, dann ist die Frage, ob dies nicht über eine andere Diagnose besser abgebildet werden kann.

    Außerdem fände ich noch wichtig, wann sich die Sepsis entwickelt hat: Am Aufnahmetag, am Tag danach, oder erst nach zwei Wochen?

    Schönen Tag noch,
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    [center]Reinhard Schaffert

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    Schönen guten Tag Herr Pauli!

    Die höhe des Aufwandes ist nicht festgelegt, hier kann man sich also trefflich mit dem MDK streiten.

    Meine Rechtauffassung: Hat einer Erkrankung eine diagnostische oder therapeutische Konsequenz, kann sie immer angegeben werden, auch wenn der Aufwand dafür minimal ist (z. B. Einmalgabe eines Billigmedikamentes), denn bei diesen beiden Punkten der Aufzählung der Kriterien für die Angabe von Nebendiagnosen steht in den Kodierrichlinien gar nichts von Aufwand.

    Und wenn Sie wegen einer Erkrankung einen zusätzlichen Aufwand hatten, egal wie oft oder wie groß der war, und dies dokumentiert ist, können, nein müssen Sie sogar die Diagnose angeben (Also beispielweise ein Einmalkatheter bei Harnverhalt, Patient mit Polyurie mehrfach zur Toilette gebracht, Hämatom mit Salbe eingerieben usw.) Ausnahme ist die Inkontinenz, bei der klar festgelegt ist, dass sie über 7 Tage bestehen (und dokumentiert sein) oder bei Entlassung bestehen muss, um angegeben werden zu können.

    Schönen Tag noch,
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    [center]Reinhard Schaffert

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    Schönen guten Tag allerseits und insbesondere ToDo!

    Zitat


    Original von ToDo:
    ...dass die MVD einer DRG die Verweildauer ist, innerhalb derer die Behandlung bei komplikationslosem Verlauf auch abgeschlossen werden kann


    Umgekehrt müsste man mit der gleichen Argumentation sagen können, dass die untere Grenzverweildauer ein Zeitpunkt ist, der im Normalfall bei regelhafter Behanlung der Erkrankung überschritten wird.

    Deshalb müssten die Kassen dem Krankenhaus ebenfalls sehr genau erklären, wenn sie der Ansicht sind, dass eine Behandlung auch unterhalb der unteren Grenzverweildauer ausreichend sei.

    Zitat


    Original von ToDo:
    Wenn nun zwei Häuser jeweils die MVD überschreiten oder vielleicht auch auf den Tag genau erreichen, sollten ggf. beide Häuser dem MDK den Fall nachvollziehbar erklären können.


    Glauben sie wirklich, dass in den Krankenhäusern die Ärzte den ganzen Tag da sitzen und nachsehen, in welche DRG ihr Patient fällt und wann er am besten entlassen werden sollte, oder der Medizincontroller täglich über die Station geht und sagt "der Patient muss noch bleiben, dieser muss gehen"???

    Natürlich handeln Krankenhäuser als Wirtschaftsbetriebe immer auch nach ökonomischen Gesichtspunkten. Dies ist schließlich auch eine Forderung der Kostenträger. Dass dabei natürlich nicht nur Kosten-, sondern auch Erlösoptimierung stattfindet, dürfte relativ klar sein.

    Andererseits sind Patienten nicht immer so einfach und planbar, wie man das wohl gerne hätte. Da gibt es Patienten, die in ein anderes Krankenhaus verlegt werden und unter Umständen mit einer ganz anderen Diagnose wiederkommen, Patienten, die aus dem Bett fallen und sich etwas brechen, aber wegen einer ganz anderen Erkrankung aufgenommen wurden oder Patienten, die wegen der selben Erkrankung erneut aufgenommen werden müssen, weil sie zu Hause nicht konsequent weiter behandelt wurden. In all diesen Fällen wird das zusätzliche Kostenrisiko durch das Krankenhaus getragen.

    Dann darf vielleicht auch in dem ein oder anderen Fall trotz Verlegung die mittlere Verweildauer erreicht werden.

    Schönen Tag noch,
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    [center]Reinhard Schaffert

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    Schönen guten Tag DR!

    Zu Ihrer Aussage hätte ich doch gerne noch etwas anzumerken:

    Tatsache ist doch, dass im Regelfall die Krankenhäuser eine Leistung erbringen. Diese Leistung wird dann ggf. vom MDK im Nachhinein überprüft und als nicht erforderlich abgelehnt.

    Werden die Patienten bei den Fällen, wo das gehäuft auftritt, zur Krankenkasse geschickt, erhalten sie die Auskunft, dass die Krankenkasse selbstverständlich die Kosten übernehme, wenn die medizinische Notwendigkeit vom Arzt bestätigt wird. Natürlich gibt es nichts schriftliches, die Überprüfung findet trotzdem statt und das Ergebnis ist das gleiche.

    Dies ist die Regel. Die Ausnahme (vielleicht gehört Ihre Kasse ja dazu) ist es, wenn eine Krankenkasse die Kostenzusage erteilt und sich auch daran hält.

    Schönen Tag noch,
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    [center]Reinhard Schaffert

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    Schönen guten Tag ToDo!

    Was den ersten Teil Ihrer Aussage betrifft, gebe ich Ihnen Recht. Auch ich würde es am ehesten als nachstationäre Behandlung ansehen, weil für die Definition der nachstationären Behandlung lediglich die Frist eine Rolle spielt.

    Dem zweiten Teil muss ich allerdings doch widersprechen. Unterstellt den Krankenhäusern doch nicht immer, sie würden nur auf den Erlös sehen. Gerade im ambulanten Bereich und der Nachsorge werden von Krankenhäusern unzählige Leistungen mehr oder weniger umsonst erbracht, weil sie nicht abgerechnet werden dürfen, aus der ärztlichen Verantwortung beispielsweise des Operateurs heraus jedoch erbracht werden oder aus haftungsrechtlichen Gründen sogar erbracht werden müssen.

    Hinzu kommt, dass durch solche Zuordnungen von Behandlungen zu nicht vergüteter Vor- und nachstationärer Behandlung sowie durch vorher nicht absehbare Einschränkungen der Ermächtigung, die Anzahl der vor- und nachstationären Behandlungen im Zusammenhang mit einer DRG deutlich die Summe übersteigt, die im Rahmen der Budgetverhandlungen als "wegfallende vor und nachstationäre Behandlung" in das Budget eingeflossen sind.

    Schönen Tag noch,
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    [center]Reinhard Schaffert

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    Schönen guten Tag allerseits!

    Rechnungskürzungen durch die Krankenkasse würde ich nur hinnehmen, wenn ganz offensichtlich ist, dass ich keine Chance hätte, den Fall zu begründen.

    Natürlich kann bei Metallentfernungen bei jungen gesunden Menschen der MDK immer sagen, dass dies auch ambulant durchführbar gewesen wäre. Bei MEs an großen Knochen halte ich dies aber nicht immer für korrekt, schließlich liegt ggf. eine Redondrainage dirket am Knochen, Pat hat Schmerzen oder darf noch nicht gleich voll belasten o.ä.

    Soviel ich weiß, sind MEs an großen Knochen auch im Katatlog für ambulante Leistungen nicht mit einem Sternchen gekennzeichnet, also auch nicht in der Regel ambulant zu erbringen.

    Nach der Rechtsprechung entscheidet der Krankenhausarzt über die Notwendigkeit einer stationären Behandlung. Diese kann nur bezweifelt werden, wenn sie sich aus Sicht des Krankenhausarztes (ex ante) als nicht vertretbar herausstellt. Das ist etwas anderes, als die vom MDK häufig gebrauchte Fomulierung "nicht zwingend erforderlich".

    Warum die Krankenkasse (der Krankenkassenmitarbeiter!)ohne ärztlichen Sachverstand und vor allem ohne Kenntnis des Patienten bei einer Behandlung, deren bundesweit kalkulierte mittlere (geometrisch) Verweildauer z.B. 3 Belegungstage beträgt, zu der Ansicht kommt, dass in diesem Fall 1 Belegungstag ausreichend sei, ist auch nicht nachzuvollziehen. Hier würde ich der Krankenkasse deutlich sagen, dass ich wirtschaftliche Gründe vermuten muss.

    Soweit die Theorie! Praktisch hieße das natürlich, die Sache bis zum Sozialgericht durchzuziehen. Obwohl ich das in geeigneten Fällen für notwendig halte, ist leider eben nicht jeder Fall geeignet dazu, so dass hier evtl. doch eine Kompromisslösung eingegangen werden müsste.

    Schönen Tag noch,
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    [center]Reinhard Schaffert

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    Schönen guten Tag allerseits!

    Handelt es sich bei einem Wechsel aus einer teilstationären (tagesklinischen) psychiatrischen Behandlung in eine somatische Behandlung (intern) um eine Verlegung im Sinne der KFPV 2003, d.h. sind Abschläge zu berechnen.

    Ich könnte argumentieren, das eine teilstationäre Behandlung per Definition kürzer als 24h und die Verlegungsregelung daher für das aufnehmende Krankenhaus nicht anzuwenden ist. Aber mann kann die tagesklinische Behandlung auch als durchgehende Behandlung (also über mehrere Tage/Wochen) ansehen, bei der der Patient lediglich nachts und ggf. am Wochenende beurlaubt ist.

    Wer hat eine Meinung oder noch besser offizielle Angaben dazu?

    Schönen Tag noch,

    Reinhard Schaffert
    Medizincontroller
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    Kliniken des Wetteraukreises

    Schönen guten Tag allerseits!

    Interessante Fragestellung. Leider ist sie meines Erachten nicht ganz geklärt. Es bestehen zwei Rechtsgüter, die gegeneinander abgewägt werden müssen: Zum Einen ist in der Regel in den Verträgen nach § 112 SGB V festgelegt, dass Unterlagen dem MDK durch das Krankenhaus zur Verfügung gestellt werden müssen. Zum Anderen gilt aber auch der Grundsatz, dass der verlangte Aufwand im Verhältnis zum Streitwert stehen muss (Lässt sich letztlich aus dem Vertragsrecht des BGB herleiten, z.B. Schikaneverbot).

    Stellt sich das Krankenhaus stur und weist zusätzlich auf §276 SGB V hin, nach dem der MDK das Recht hat, die Akte im Krankenhaus einzusehen, wird dem Krankenhaus vermutlich wieder einmal (unageachtet der Missachtungen der vertraglichen REgelung durch MDK und Krankenkassen) mangelnde Kooperation unterstellt.

    Allerdings ist der Aufwand für die Kopie eines vollständigen Krankenblattes nicht unerheblich. Manche Dokumente lassen sich überhaupt nicht vernüftig kopieren, weil sie nicht dem Din A .. - Format entsprechen oder in bestimmter Art gefaltet sind (z. B. Optiplan). Außerdem gehen bei der (schwarzweis-) Kopie u.U. wichtige Informationen verloren, die z.B. farblich markiert sind. Es ist auch nahezu unmöglich, Helligkeit und Kontrast so einzustellen, dass alle Informationen (Verschiedenfarbige Kugelschreiber, Aufkleber mit farbigen Hintergrund usw.) lesbar sind. Ich halte die vollständige Kopie einer Akte also nicht gerade für trivial.

    Außerdem fließen in die Entscheidung über die Behandlung auch andere Kriterien (in der Unfallchirurgie beispielsweise unbedingt Röntgenbilder (nicht nur Befunde)) ein, die erst Recht nicht so einfach zu kopieren sind.

    Vernüftig wäre es also, wenn der MDK in diese Fällen ins Haus kommen würde. Aber gesunder Menschenverstand und Gesundheitswesen scheinen sich immer häufiger auszuschließen.

    Schönen Tag noch
    --
    Reinhard Schaffert

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