Beiträge von R. Schaffert

    Schönen guten Tag allerseits!

    Es tut mir ja leid, Frau Klein, auch wenn ese Sie nervt...

    Zitat


    Original von patklein3:
    Die BQS ist ein Teil unserer typisch deutschen Bürokratie und die Bögen sind zugegebener Maßen unpraktisch, viel Arbeit, in Ihrer Zusammensetzung vielleicht zu unwissenschaftlich, die Auswertungen können angezweifelt werden (wie alle Auswertungen von allem statistischen material allüberall auf dieser Welt!) etc.. Aber die BQS ist ein Teil der Selbstverwaltung und da kann man sich drüber aufregen, muss es aber nicht.


    Doche, gerade dann muss man, denn dann sind sie überflüssig, verursachen Kosten demotivieren die Ärzte und halten sie von ihrer eigentlichen Arbeit ab.

    Schönen Tag noch,

    --
    Reinhard Schaffert

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    Schönen guten Tag allerseits!

    Die Frage ist doch nicht, ob eine Qualitätskontrolle notwendig ist oder nicht, die Frage ist, ob BQS und Mindestmengen die geeigneten Kriterien dafür sind.

    Nicht nur meiner Meinung nach ist die BQS einfach bürokratisch, praxisfern und ineffektiv und deshalb als Kriterium für Qualität nicht geeignet. Und das die Qualitätssicherung der BQS an der Pforte aufhört, kann man ja wohl kaum den Krankenhäusern anlasten.

    Im übrigen würden viele Ärzte, gerade Chirurgen, ihre Patienten gerne verstärkt und längerfristig nachuntersuchen, sie dürfen es nur nicht.

    Ich halte es auch für einen Irrglauben, man könne durch immer mehr Regelungen das Gesundheitssystem verbessern. Wir regeln das Gesundheitssystem seit Jahrzehnten jährlich neu, und es ist trotzdem nur immer teuerer geworden.

    Die beste Qualität wird durch eine gute Ausbildung und Motivation der Beschäftigten erreicht. Genau diese beiden Punkte werden aber durch Bürokratisierung verschlechtert.

    Schönen Tag noch
    --
    Reinhard Schaffert

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    Schönen guten Tag!

    Sie müssen in den richtigen Definitionshandbüchern nachsehen:

    Es gibt eine Version 2003/2004, nach denen die Fälle aus 2003 (mit alter Codierung) auf die DRGs 2004 abgebildet werden sollen, und eine Version 2004, in der die neuen Codes berücksichtigt sind.

    Schönen Tag noch,
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    Reinhard Schaffert

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    Schönen guten Tag allerseits!

    Zitat


    Original von cLindner:
    @Herr Frey
    Danke, daß Sie mir mitteilen, das Patienten nicht aus medizinischen Gründen verlegt werden, sondern aus "Platzgründen".- Mein Weltbild gerät wieder ins Wanken


    Da muss ich ja sagen: In welcher Welt leben Sie denn?

    Bisher war es ja auch durchaus interessant für die Krankenkassen, dass große Krankenhäuser (hoher Pflegesatz) die Patienten in kleinere Krankenhäuser (niedriger Pflegesatz) weiterverlegten. Im DRG-Zeitalter ist das (nach Basisfallwertangleichung) natürlich nicht mehr interessant.

    Im übrigen ist auch die Formulierung "zwingende medizinische Gründe" schon eine Verschärfung, denn nicht alles auch medizinisch sinnvolle ist wirklich zwingend notwendig.

    Schönen Tag noch,
    --
    Reinhard Schaffert

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    Schönen guten Tag allerseits!

    Zitat


    Original von cLindner:
    Bei Verlegung werden grundsätzlich alle Transportkosten von den Krankenkassen übernommen.


    Da sind Sie leider nicht auf dem neuesten Stand:

    Zitat


    Original von MiChu:
    "Die Krankenkasse übernimmt die Fahrtkosten in Höhe des nach § 61 Satz 1 ergebenen Betrages (…) bei Leistungen, die stationär erbracht werden; dies gilt bei einer Verlegung in ein anderes Krankenhaus nur, wenn die Verlegung aus zwingenden medizinischen Gründen erforderlich ist, oder bei einer mit Einwilligung der Krankenkasse erfolgten Verlegung in ein wohnortnahes Krankenhaus."

    (§60 SGB V geändert durch das GMG)

    Zur Beantwortung der Eingangsfrage ist zu diesem Zitat aber anzumerken, dass im Sozialgesetzbuch mit "Krankenhaus" ein zugelassenes Akutkrankenhaus gemeint ist. Für die Verlegung in eine Reha gilt daher meines Erachtens die Einschränkung mit der Genehmigung durch die Krankenkasse nicht (wohl aber die "zwingende medizinische Notwendigkeit" des Transports).

    Schönen Tag noch.


    --
    Reinhard Schaffert

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    Schönen guten Tag allerseits!

    Zitat


    Original von Mautner:
    Auch interessant. Hat jemand eine offizielle zitierbare Quelle hierfür?

    KFPV §9 ist im Wortlaut etwas anders (sinngemäß gleich?): Problem mit oder ohne Ausgleiche!?


    Wesentlich ist hier § 15 KHEntgG:

    Zitat


    § 15 Abs. 1 KHEntgG
    Die für das Kalenderjahr vereinbarte krankenhausindividuelle Höhe der Fallpauschalen und sonstiger Entgelte sowie erstmals vereinbarte Entgelte nach § 6 werden vom Beginn des neuen Vereinbarungszeitraums an erhoben. Wird die Vereinbarung erst nach diesem Zeitpunkt genehmigt, sind die Entgelte ab dem ersten Tag des Monats zu erheben, der auf die Genehmigung folgt, soweit in der Vereinbarung oder Schiedsstellenentscheidung kein anderer zukünftiger Zeitpunkt bestimmt ist. Bis dahin sind die bisher geltenden Entgelte weiter zu erheben ; dies gilt auch für die Einführung des DRG-Vergütungssystems im Jahr 2003 oder 2004. Sie sind jedoch um die darin enthaltenen Ausgleichsbeträge zu bereinigen, wenn und soweit dies in der bisherigen Vereinbarung oder Festsetzung so bestimmt worden ist.


    Zum letzten Halbsatz: es gibt Fälle, wo mit den Kostenträgern Ausgleiche über den Pflegesatzzeitraum hinaus vereinbart werden. In der Regel werden aber die Ausgeleiche auf den Pflegesatzzeitraum beschränkt.

    Schönen Tag noch,

    --
    Reinhard Schaffert

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    Schönen guten Tag allerseits!
    Endlich mal wieder eine richtig schöne Diskussion! :kong:

    Zu BQS:
    Lieber Herr DR: reden Sie mal mit den Leuten, die solche Bögen in großem Umfang ausfüllen müssen. Nach meiner Erfahrung halten die meisten das für eine reine Arbeitsbeschaffungsmaßnahme, deren Sinn sie nicht erkennen können. Hinzu kommt, dass sich die BQS immer wieder etwas neues einfallen lässt, manchmal sogar rückwirkend, so dass bereits ausgefüllte Bögen von entlassenen Patienten nachgepflegt werden müssen. Selbst Vertreter der QS-Landesgeschäftsstelle sagen hier mehr oder weniger deutlich, wie diese Bögen am einfachsten nachzubearbeiten sind.

    Die Auswertungen bestätigen noch den Zweifel an der Validität, wenn darin große Abteilungen ohne jede Komplikation auftauchen.

    Da Sie mir aber Unsachlichkeit vorwerfen, will ich auch noch ein sachlicheres Argument anführen, warum die BQS-Erfassung keine Ausage zur Qualität macht: Da ja, wie bereits angesprochen, die Bögen lediglich den aktuellen Aufenthalt erfassen, fallen sämtliche Komplikationen, die erst nach Entlassung auftreten (und bei verkürzter Liegezeit werden dass natürlich immer mehr sein) unter den tisch. Erst Recht, wenn der Patient dann in einem anderen Krankenhaus behandelt wird. Auch unter diesem Gesichtspunkt halte ich die Aussage der BQS über die Qualität einer Leistung für sehr sehr eingeschränkt.

    Zu Mindestmengen:
    Es gibt einen Haufen Kriterien - Patientenbezogen, Krankenhausbezogen und Umfeldbezogen - die einen Einfluss auf die Ergebnisqualität haben. Da gehören unter Umständen Angehörigenbesuche genau so dazu, wie Mindestmengen (auch dazu gibt es wissenschaftliche Studien). Warum also gerade die Mindestmenge jetzt zum Maßstab für die Qualität auserkoren wird, kann ich nicht nachvollziehen.

    Sicherlich entscheiden die Patienten selbstb nicht immer nach rationalen Kriterien, welchen Arzt sie aufsuchen oder in welches Krankenhaus sie gehen. Aber ich glaube kaum, dass es für den einzelnen Patienten besser wäre, wenn die Entscheidung vom "grünen Tisch" aus für ihn gefällt würde.

    Schönen Tag noch
    --
    Reinhard Schaffert

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    Schönen guten Tag allerseits!

    Zitat


    Original von patklein3:
    Die Ergebnisse der Abteilungen mit sehr niedrigen Fallzahlen sind einfach schlechter.


    Vielleicht liegt dies auch einfach daran, dass man einige wenige Bögen ehrlicher ausfüllt, als wennman sehr viele ausfüllen muss. Mir scheint da eher eine Korrelation zwischen der Menge der erhobenen Daten und der Datenvalidität zu bestehen.

    Zitat


    Original von patklein3:
    Und, Hand aufs Herz, keiner von uns ginge freiwillig in eine Abteilung zur Kniegelenks-TEP, die unter 10 Fälle im Jahr machen (und solche Abteilungen gibt es tatsächlich).


    Auch wenn Sie und viele andere das nicht täten, warum wollen sie es anderen verwehren, die villeicht mehr Wert auf Wohnortnähe, Besuche von Angehörigen oder persönliches Ambiente legen, als auf pseudowissenschaftliche Kennzahlen.

    Das soll nicht heißen, dass die Qualität keine Rolle spielen soll und natürlich muss man bei vermehrten Kompikationen evtl. Konsequenzen ziehen (dafür sorgt meist schon die lokale Presse). Ich halte aber weder Mindestmengen, und schon gar nicht die SQS für das geeignete Kriterium.

    Zitat


    Original von Blaschke:
    Und da wir alle wissen, wie die BQS-Bögen ausgefüllt werden, würde ich diese auf gar keinen Fall als valide Grundlage für eine solche Entschiedung nehmen wollen.


    Schönen Tag noch,
    --
    Reinhard Schaffert

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    Schönen guten Tag allerseits!

    Da die Verwendung der optionalen Codes "freiwillig" ist, können sie meines Erachtens keine 301-relevanten codes sein. In unserem KIS findet (dort wo möglich) ein Mapping auf die offiziellen Codes statt.

    Meinse Wissens dienen die optionalen Codes auch nicht zur Kalkulation, sondern sollen die von einigen Seiten an das DIMDI herangetragenen Wünsche nach exaterer Abbildung einiger Leistungen befriedigen oder Testballon für eine evtuelle später Übernahme in den offiziellen Teil sein.

    Schönen Tag noch und ein glückliche neues Jahr
    --
    Reinhard Schaffert

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    Schönen guten Tag Herr Leonhardt!

    Vorstationär + stationär dürfen Sie ja nur dann nicht abrechnen, wenn der statioäre Aufenthalt als Fallpauschale vergütet wird, was bei DRGs allerdings nahezu immer der Fall ist.

    Ambulante bzw. stationsersetzende Maßnahmen sind keine Fallpauschale, also könnte die vorstationäre Behandlung abgerechnet werden, wenn es sich um eine vorstationäre Behandlung handeln würde. Diese ist allerdings definiert als Vorbereitung oder Abklärung einer stationären Behandlung. Vorbereitung kommt nicht in Frage, denn sie haben ja nicht anschließend stationär behandelt. Somit können Sie eine vorstationäre Behandlung nur abrechnen, wenn eigentlich eine stationäre Behandlung vorgesehen war und sich herausstellte, dass eine 115b-Behandlung ausreichend ist.

    Ob das so in jeden Fall durchsetzbar ist, halte ich für fraglich. Die Krankenkassen werden nach meiner Einschätzung darauf abheben, dass in der Vergütung der Maßnahmen nach 115b auch die Vorbereitung enthalten ist, soweit sie nicht durch einen zugelassenen Arzt ambulant erbracht werden kann.

    Schönen Tag noch,
    --
    Reinhard Schaffert

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