Beiträge von R. Schaffert

    Schönen guten Tag allerseits!

    Weder im KHEntgG noch in der KFPV steht etwas davon, dass sich die DRG-Ermittlung auf einen Kostenträger bezieht.

    Folglich sind die Regelungen der KFPV zur Zusammenführung anzuwenden, wenn die dort angegebenen Kriterien erfüllt sind. Von einem anderen Kostenträger steht dort nichts, also kann ich mich dem Einspruch von Herrn Harmsen nicht anschließen und würde ToDo Recht geben.

    Schönen Tag noch,
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    Reinhard Schaffert

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    Schönen guten Tag allerseits!

    Es hilft vielleicht ein wenig, die O-Diagnosen gedanklich zu ergänzen, und zwar die O80 als komplikationslose Spontangeburt eines Einlings und die anderen O-Diagnosen als Geburt mit..., also beispielsweise "Geburt mit Dammriss..."

    Anders ausgedrückt schließt die O80 Komplikationen aus, während die Diagnosen für Geburtskomplikationen die Geburt selbst beinhalten.

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    Reinhard Schaffert

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    Schönen guten Tag Herr Raddaz!

    Reha-Einrichtungen gelten nicht als Krankenhäuser im Sinne des Krankenhausentgeltgesetzes, des Krankenhausfinanzierungsgesetzes und des Sozialgesetzbuches V.

    Daher sind bei Verlegung in eine Reha keine Abschläge zu berechnen.

    Schönen Tag noch
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    Reinhard Schaffert

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    Schönen guten Tag allerseits und insbesondere Herr Hirschberg!

    Selbst ich sehe hier in der Hypoglykämie die richtige Hauptdiagnose.

    Meine, zum Teil ja heftigen Widerspruch auslösende Unterscheidung zwischen Anlass der stationären Aufnahme und Anlass der stationären Behandlung in der Diskussion um die korrekte Hauptdiagnose beruht ja darauf, dass bei dem dortigen Beispiel die eigentlich zur Aufnahme fürende Diagnose gar nicht behandelt wurde.

    In Ihrem Beispiel wurde ja wohl die Hypoglykämie zunächst behhandelt, die Embolie trat nach Ihrer Beschreibung eindeutig erst im Verlauf auf.

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    Reinhard Schaffert

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    Schönen guten Tag Kassandra!

    Die Frage ist keineswegs unbedarft, sondern die Problematik ist tatsächlich sehr Komplex.

    Zunächst einmal zu dem einfacheren Fall, dass das Optionsmodell, also die DRG-Abrechnung, ganzjährig angewandt wurde:

    Hier haben Sie ja für die Psychiatrie in der B1 einen Budgetanteil abgezogen, der sich aus dem Budget nach LKA, also aus den geplanten Erlösen (Basis- und Abteilungspflegesatz) der Psychiatrie herleitet. Da Sie das Budget für die Psychiatrie nach BPflV vereinbart haben und auch so abrechnen, gelten dort auch die entsprechenden Ausgleichsregelungen in Bezug auf dieses Teilbudget.

    Die DRG-Ausgelichsregelungen gelten dann für das restliche DRG-Budget, also B1 Nr. 13.

    Richtig problematisch und derzeit noch Widersprüchlich ist die Frage, wie bei einem unterjährigen Umstieg der Ausgeleich zu berechnen ist. Hier gibt es meines Wissens keine klare und eindeutige Regelung (Auch der Artikel der ministerialen Tuschen und Braun in "Das Krankenhaus" 10/2003 klärt m.E. nicht alle Fragen). Vermutlich wird es unter anderem darauf ankommen, was die Landeskrankenhausgesellschaften mit den Landesverbänden der Kostenträger vereinbaren.

    Schönen Tag noch,
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    Reinhard Schaffert

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    Noch einmal schönen guten Tag!

    ...da waren ja noch mehr Fragen:

    Es ist das Standesamt des Geburtortes maßgeblich. Manchmal kann es natürlich Probleme geben, wenn das Kind im NAW oder sonst einem Fahrzeug zwischen zwei Gemeinden geboren wurde. Dann muss sich der Notarzt oder die Hebamme oder die Eltern halt festlegen.

    Die Hebamme, die ja normalerweise auch bei einer Hausgeburt dabei ist, füllt einen Zettel aus, eine Geburtsbescheinigung. Bei Geburt im Rettungswagen müsste das eigentlich der Notarzt machen.

    Bei Krankenhausgeburten füllt die Verwaltung einen weitern Zettel aus, eine Geburtsanzeige, oder meldet das Kind direkt beim Standesamt an. Wozu so eine Geburtsanzeige gut ist, weiß ich auch nicht, denn ich habe meine Kinder ja auch ohne diese Geburtanzeige lediglich mit der Geburtsbescheinigung der Hebamme problemlos beim Standesamt angemeldet.

    Die ambulante Hebamme rechnet meines Wissens direkt mit der Krankenkasse ab. Auch wenn die Geburt dann im Krankenhaus stattfindet, hat sie ja vorher Leistungen erbracht. Praktisch ist es für disen Fall, wenn die gleiche Hebamme dort auch als Beleghebamme tätig sein und die Geburt weiter betreuen kann.

    Schönen Tag noch,

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    Reinhard Schaffert

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    Schönen guten Tag Herr Wagner!

    Zwei meiner Kinder sind im Badezimmer und eines im Wintergarten geboren worden, ich sehe da keine Probleme mit der Verschlüsselung.
    ;) :baby:
    Spass beiseite: Die DKR 1518a regelt die Entbindung vor der Aufnahme für die Mutter. Danach ist entweder die zur Aufnahme führende Komplikation mit einem Code aus Z39,-, bzw. wenn keine Komplikation bei der Mutter vorlag die Z39,- als HD zu kodieren.

    Für das Kind kann Z38.1 und ein OPS aus 9-262 verschlüsselt werden.

    Schönen Tag noch,
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    Reinhard Schaffert

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    Schönen guten Tag Herr Lückert!

    Zitat


    Original von Lueckert:
    Da kann dann ja auch gleich festgelegt werden, das die Kaliumkontrollen nicht nötig war und die Kalinorbrause auch nicht...ergo die Hypokaliämie nicht zu codieren ist....damit würde der MDK dann defakto die Behandlungsrichtlinien festlegen.


    Genau so befürchte ich das auch. Ich denke, die Fragestellung Geriatrie wäre der geeignete Präzedenzfall für den MDK.

    Trotzdem noch einen schönen Tag,


    --
    Reinhard Schaffert

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    Schönen guten Tag allerseits und insbesondere Frau Bernauer!

    Zitat


    Original von ch_bernauer:
    Ich habe aber aufgrund der Vielzahl der zu erfüllenden Voraussetzungen schon etwas Bauchweh, wenn ich an den Aufwand bei der Ermittlung und dem Nachweis dieser Komplexleistung denke.


    Auch wir haben eine Geriatrie und ich habe eigentlich weniger Bedenken wegen der Voraussetzungen für die Verschlüsselung, das wird dort eigentlich schon ausführlich dokumentiert.

    Aber ich fürchte, dass die Kassen und der MDK weniger die Richtigkeit der Verschlüsselung, als - wie bisher teilweise auch - die Notwendigkeit der geriatrischen Behandlung überhaupt anzweifeln wird, nach dem Motto: "Eine normale Reha hätte es doch auch getan..."

    Das ist eine spannende Frage: Wie letztlich damit umgegangen wird, dass der MDK Diagnosen oder Prozeduren streicht, nicht weil sie nicht vorlagen oder behandelt wurden, sondern weil der MDK meint, dass zwar die stationäre Behandlung als solche, nicht aber die stationäre Durchführung dieser Teilleistung (z.B. die geriatrische Komplexbehandlung im Anschluss an eine Grunderkrankung) erforderlich war.

    Schönen Tag noch,
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    Reinhard Schaffert

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    Schönen guten Tag allerseits!

    Ich sehe den geschilderten Fall nicht als Komplikation an.

    Allerdings lässt sich natürlich trefflich darüber streiten, denn ohne die Amputation wäre auch die Stumpfdehiszenz nicht aufgetreten, in sofern besteht also ein Zusammenhang mit der vorausgegangenen Behandlung.

    Wenn der Streitwert hoch genug ist, wäre das doch vielleicht ein schöner Beispielfall, um das ganze Thema einmal durchzufechten, zumal dieser Fall auch 2004 noch strittig wäre.

    Schönen Tag noch,
    --
    Reinhard Schaffert

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