Schönen guten Tag Kassandra!
Die Frage ist keineswegs unbedarft, sondern die Problematik ist tatsächlich sehr Komplex.
Zunächst einmal zu dem einfacheren Fall, dass das Optionsmodell, also die DRG-Abrechnung, ganzjährig angewandt wurde:
Hier haben Sie ja für die Psychiatrie in der B1 einen Budgetanteil abgezogen, der sich aus dem Budget nach LKA, also aus den geplanten Erlösen (Basis- und Abteilungspflegesatz) der Psychiatrie herleitet. Da Sie das Budget für die Psychiatrie nach BPflV vereinbart haben und auch so abrechnen, gelten dort auch die entsprechenden Ausgleichsregelungen in Bezug auf dieses Teilbudget.
Die DRG-Ausgelichsregelungen gelten dann für das restliche DRG-Budget, also B1 Nr. 13.
Richtig problematisch und derzeit noch Widersprüchlich ist die Frage, wie bei einem unterjährigen Umstieg der Ausgeleich zu berechnen ist. Hier gibt es meines Wissens keine klare und eindeutige Regelung (Auch der Artikel der ministerialen Tuschen und Braun in "Das Krankenhaus" 10/2003 klärt m.E. nicht alle Fragen). Vermutlich wird es unter anderem darauf ankommen, was die Landeskrankenhausgesellschaften mit den Landesverbänden der Kostenträger vereinbaren.
Schönen Tag noch,
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Reinhard Schaffert
Medizincontroller
Facharzt für Chirurgie
Krankenhausbetriebswirt(VWA)
Kliniken des Wetteraukreises