Beiträge von R. Schaffert

    Schönen guten Tag allerseits und insbesondere Herr Dressel!

    Auf den Seiten des InEK findet sich unter http://www.g-drg.de/service/downlo…WA-Regelung.pdf ein Dokument des BMGS, dass die Wiederaufnahmeregelungen konkretisiert. Darin heißt es unter anderem in Leitsatz 6: "Bei Komplikationen gibt es keine Ausnahmen von der Zusammenfassung wegen DRG-Kennzeichnung".

    Trotzdem schönen Tag noch,
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    Reinhard Schaffert

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    Facharzt für Chirurgie
    Krankenhausbetriebswirt(VWA)
    Kliniken des Wetteraukreises

    Schönen guten Tag allerseits!

    Leider gibt es im Gesundheitswesen einige Bereiche, wo die unterschiedlichen Interessen der Beteiligten gesetzlich festgelegt wurden. Aus diesem Grund wird es in dieser Diskussion sicherlich auch keine Einigkeit zwischen den Krankenhaus- und Kassenvertretern geben. Das ist auch nicht schlimm, ich halte es in manchen Fällen durchaus für besser, einen Streitpunkt definiert im Raum stehen zu lassen, als zu versuchen, eine brüchige Harmonie herzustellen. Die Diskussion ist trotzdem nicht überflüssig, denn sie dient der Definition und Abgenzung des Problems.

    Mir persönlich geht es auch gar nicht so sehr um die formalen Dinge. Sie sind allenfalls Mittel zum Zweck, wenn ich aus meiner Sicht auch aus anderen Gründen berechtigte Ansprüche durchsetzen will. Mir wäre es auch letzlich egal, ob der Krankenkassensachbearbeiter medizinische Unterlagen zu sehen bekommt oder nicht, wenn es nicht ein Straftatbestand und - was vielleicht noch wichtiger ist - auch nicht unbedingt im Interesse des Patienten wäre.

    Denn - und dies ist einer der Punkte, bei dem der naheliegende Vergleich mit der Autowerkstatt hinkt - wir haben es hier mit einem Dreiecksverhältnis zu tun. Die Krankenkasse muss für etwas bezahlen, dass sie gar nicht selbst in Anspruch nimmt. Natürlich möchte sie wissen, wofür sie bezahlen soll. Dieses Informationsbedürfnis wird allerdings bereits im § 301 SGB V geregelt und die dort übermittelten Informationen gehen schon weit in den medizinischen Bereich und vor allem in die Privatsphäre des Patienten hinein.

    Aber selbst in dem Beispiel mit der Autowerkstatt müsste ich, um gegen die Rechnung anzugehen, in der Regel einen Gutachter bestellen, der mir sagt, ob die entsprechende Leistung erforderlich war und sachgerecht abgerechnet wurde. Und ich hätte überhaupt nur dann eine Chance, wenn ich vorher ausdrücklich abgesprochen hätte, was zu tun ist und was nicht und sich die Werkstatt an diese Absprache nicht gehalten hätte.

    Es geht mir nicht in erster Linie um die Einhaltung irgendwelcher Fristen. Aber es muss doch zur Kenntnis genommen werden, dass entgegen der vertraglichen Regelungen die Überprüfungen (Verweildauer)fast ausschließlich nach Abschluss der Krankenhausbehandlung stattfinden, und zwar auch bei Langliegern. Es muss auch zur Kenntnis genommen werden, dass der MDK trotz meines regelhaften ausdrücklichen Hinweises auf die Rechtslage allenfalls in Ausnahmefällen Rücksprache mit den behandelnden Ärzten nimmt und die Gutachten meist lediglich auf dem Entlassungsbericht beruhen und in Ihrer Schlussfolgerung Allgemeinplätze verbreiten, die in keiner Weise der Betrachtung des Einzelfalles gerecht werden.

    Dazu kommt, dass Kassen im großen Stil Zahlungen kürzen, ohne den MDK eingeschaltet zu haben, obwohl eine solche eigenmächtige Kürzung den Vertraglichen Regelungen und der Rechtsprechung widerspricht. (Vielleicht mögen Sie ja nicht dazugehören, ToDo und Dieter R, aber Sie müssen schon anerkennen, das diese Probleme bei bestimmten Kassen bestehen.)

    Ich zweifele nicht daran, dass die Krankenkassen wiederum auch Krankenhäuser anführen können, die sich nicht an vertragliche Regelungen halten oder deren Behandlungskonzepte in hohem Maße dem Wirtschaftlichkeitsgebot zuwider laufen.

    Schönen Tag noch
    --
    Reinhard Schaffert

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    Schönen guten Tag allerseits!

    Also auf die Idee, irgenwelche Datumsangaben als relavant anzusehen, bin ich bisher auch noch nicht gekommen. Wenn ich meine, dass mir Auskünfte zustehen und ich bekomme sie nicht, dann würde ich das im Falle eines Verfahrens ausnutzen und auf Vertragsverletzung plädieren.

    Zitat


    Original von ToDo:
    Und jetzt mal unter uns: Wenn ich zwei Tage nach Fälligkeit der Rechnung den MDK einschalte, habe ich schlechte Karten, weil das für das Gedächtnis des behandelnden Arztes unzumutbar ist (keine Provokation, sondern in etwa der Wortlaut des Gerichts).

    Wenn aber ein Entlassungsbericht eben dieses behandelnden Arztes nach Anforderung des MDK erst Wochen, teils drei bis vier Monate nach Entlassung des Patienten erstellt wird, scheint das Gedächtnis des Behandlers tadellos zu funktionieren!?


    Ich glaube nicht, dass irgendjemand bestreitet, dass die Qualität des Arztbriefes mit dem zeitlichen Abstand zwischen Entlassung und Erstellung abnimmt (abgesehen davon, dass ein Arztbrief nach mehr als vier Wochen eigentlich auch sinnlos ist).

    Zitat


    Original von ToDo:
    Zu der Frage nach Kosten der Bürokratie u.ä.:

    Wer baut diese Bürokratie denn auf? Nur die Kassen? Wer prüft denn die Effizienz der Arbeit eines Krankenhauses?


    Einmal abgesehen davon, dass mit "Effizienz des Krankenhauses" in der Regel formale und nicht medizinische und schon gar nicht menschliche Kriterien gemeint sind, gibt es sicherlich effektivere Überprüfungsmöglichkeiten als die Abrechnungsprüfung im Einzelfall (bzw. der Masse der Einzelfälle)

    Zitat


    Original von ToDo:
    Warum werden Berichte nicht an Kassen geschickt?


    Weil es strafbar ist und die Kasse auch nichts angeht.

    Zitat


    Original von ToDo:
    Im Falle eines Rechtsstreits haben wir ohnehin volle Akteneinsicht?


    Und was nützt Ihnen das? Im Falle eines Rechtsstreites müssen Sie auch einen medizinischen Gutachter beauftragen! Oder glauben Sie, vor Gericht würde die Aussage eines Krankenkassensachbearbeiters über die medizinische Notwendigkeit oder nicht der stationären Behandlung gegen die Aussage des behandelnden Arztes etwas zählen. Der MDK hat diese Akteneinsicht jedoch unbestritten (§ 276 SGB V)

    Zitat


    Original von ToDo:
    Hängen sich Kranknhäuser nicht auch an Urteilen auf, nur weil sie ihnen Vorteile bringen, ohne den Sinn oder die Logik zu hinterfragen?


    Ich weiß nicht, warum die Krankenkassen die Krankenhäuser immer als kleinkarriert darstellen, wenn sie sich auf Recht und Rechtsprechung berufen. Erstens muss das Unternehmen Krankenhaus seine Rechte geltend machen, da es sich sonst gegenüber seinen Gesellschaftern (und das ist noch sehr häufig die Kommune, also der Steuerzahler) schuldig macht (Dieses Argument nutzen ja auch gerne die Kassen im Hinblick auf die "Versichertengemeinschaft" oder "Beitragszahler"). Zweitens lassen doch gerade die Kassen keine Möglichkeit aus, das Recht in Ihrem Sinne zu nutzen.

    Zitat


    Original von ToDo:
    Ignorieren Krankenhäuser nicht auch bewusst geltendes Recht? (aktuelles Beispiel vom heutigen Tage: Ich bekomme einen KÜ-Antrag mit einem Hinweis auf den geltenden Landesvertrag, der UMGEHENDE kostenzusage verlangt und rückwirkende Befristung UNTERSAGT; der Haken an der Sache: das Krankenhaus hat den Patienten aufgenommen am 28.10.03 und den Kostenübernahmeantrag erstellt am 12.11.03 - soviel zu umgehend)


    Auch wenn ich hier Ihren Ärger nachvollziehen kann. Der große Unterschied zwischen Krankenhäusern und Krankenkassen liegt auch darin, dass die Krankenhäuser eigentlich die Aufgabe haben, die Patienten zu behandeln und der ganze formale Kram nebenbei laufen muss.

    Zitat


    Original von ToDo:
    Und an diesem Punkt schließt sich der Kreis. Stimmt der Umgang, baut man vielleicht keine unnötigen zusätzlichen Hürden auf und vermeidet so etwas Bürokratie.


    Mein Problem bzw. meine leidvolle Erfahrung damit ist, dass wenn man Hürden abgebaut und Regelungen für den Umgang auf der lokalen Ebene gefunden hat, nur allzuoft auf Kassenseite eine "neue Unternehmensstrategie" von oben kommt, die der Krankenkassenmitarbeiter leider gezwungen ist, auch gegen uns anzuwenden.

    Schönen Tag noch
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    Reinhard Schaffert

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    Schönen guten Tag allerseits!

    Auch wenn in § 17c KHG nur bei Abrechnung von tagesbezogenen Entgelten das Verbleiben des Patienen ohne medizinschen Grund im Krankenhaus als Fehlbelegung bezeichnet wird, so ist es weder im Interesse des Patienten, noch ist es irgenwie medizinisch begründbar, einen Patienten im obigen Beispiel für das Intervall stationär zu führen.

    Eine Rechtsgrundlage für die Argumentation der Kassen gibt es meiner Ansicht nach nicht, auch das Wirtschaftlichkeitsgebot bedeutet nicht, das das Krankenhaus auf ihm zustehende Erlöse freiwillig verzichten muss.

    Selbst in der Begründung zu den Wiederaufnahmeregelungen 2004 heißt es ausdrücklich, dass zwar die Anreize zum Fallsplitting vermindert werden sollen, aber:

    Zitat


    Begründung zur KPFV 2004
    Selbstverständlich gibt es Behandlungsabläufe, die aus medizinischen Gründen oder mit Rücksicht auf den Patienten oder die Patientin zu mehreren Krankenhausaufenthalten führen, auch z. B. zu mehreren teilstationären Behandlungen im Anschluss an eine vollstationäre Behandlung.
    Dies gilt beispielsweise für die Behandlung von Krebspatientinnen und -patienten. Gerade die Krankenkassen haben im Hinblick auf eine Verkürzung der Verweildauern in den letzten Jahren verstärkt darauf gedrängt, dass Patientinnen und Patienten zwischenzeitlich entlassen werden, wenn z. B. eine Therapie nicht unmittelbar im Anschluss an eine Diagnostik durchgeführt werden konnte. Ebenso hat die Entwicklung neuer Behandlungsschemata dazu geführt, dass früher lang dauernde Krankenhausaufenthalte durch mehrere kürzere Aufenthalte ersetzt werden. Dies ist grundsätzlich im Sinne der Patientinnen und Patienten sowie der zahlungspflichtigen Krankenkassen.


    Ich würde somit auf die gesonderte Abrechnung bestehen.

    Schönen Tag noch,
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    Reinhard Schaffert

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    Schönen guten Tag allerseits!

    Zitat


    § 1 Abs 4 KPFV 2003
    Für jedes Neugeborene, das nach der Versorgung im Kreißsaal weiter im Krankenhaus versorgt wird, ist ein eigener Fall zu bilden und eine eigene Fallpauschale abzurechnen. Werden Mutter und Kind gemeinsam entlassen, wird die Fallpauschale für das Neugeborene zusammen mit dem Entgelt für die Versorgung der Mutter in Rechnung gestellt. Ist im Fallpauschalen Katalog eine Mindestverweildauer für die Fallpauschale vorgegeben und wird diese nicht erreicht, ist die Versorgung des Neugeborenen mit dem Entgelt für die Mutter abgegolten. Im Falle einer Verlegung gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 [Verlegungsabschlag] entsprechend.


    Jedes Neugeborene bekommt eine eigene DRG, es sei denn die Mindestverweildauer wird nicht erreicht, was in dem Beispiel von Bahar Askin jedoch der Fall war.

    Bei gemeinsamer Entlassung mit der Mutter wird lediglich die Rechnung, nicht die DRG zusammengefasst!
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    Reinhard Schaffert

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    Schönen guten Tag allerseits!

    Ich teile die Ansicht von Herrn Leonhardt, dass zunächst der Chefarzt als Leiter der Abteilung und aufgrund der medizinischen "Richtlinienkommpetenz" der behandelnde Arzt ist. Er (bzw. das Krankenhaus als Institution) ist sicherlich auch nach außen für die Kodierung verantwortlich.

    Davon unabhängig ist jedoch die interne Organisation und damit auch die interne Verantwortlichkeit, die sehr wohl beim Assistenzarzt liegen kann. Anders ausgedrückt kann der Chefarzt ebenso wie die einzelnen Maßnahmen der Behandlung natürlich auch die Kodierung an die untergeordneten Ärzte deligieren.

    Gemäß § 17c KHG hat das Krankenhaus als Institution eine korrekte Abrechnung (und im DRG-System ist das eben eine korrekte Verschlüsselung) zu gewährleisten, letztlich kann also auch der Geschäftsführer ggf. im Sinne eines Organisationsverschuldens verantwortlich gemacht werden.

    Schönen Tag noch
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    Reinhard Schaffert

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    Schönen guten Tag Herr Nast!

    Meiner Ansicht nach ist Ihre Abrechnung
    [*] 1. Aufenthalt Pflegesätze,
    [*] 2. Aufenthalt DRG unabhängig vom 1. Aufenthalt
    völlig korrekt und auch eindeutig geregelt:

    Selbst wenn es sich um eine Komplikation im Sinne des § 8 Abs. 5 KHEntgG handeln würde, so steht dort ausdrücklich als einleitende Bedingung:

    Zitat


    § 8 Abs. 5 KHEntgG
    Wird ein Patient, für den zuvor eine Fallpauschale berechnet wurde...


    Da für den ersten Aufenthalt keine Fallpauschale berechnet wurde, kann diese Wiederaufnahmeregelung auch nicht angewendet werden. Es gibt zwar auch in der BPflV eine Wiederaufnahmeregel, aber auch die bezieht sich nur auf Fallpauschalen.

    Schönen Tag noch,
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    Reinhard Schaffert

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    Schönen guten Tag Herr Dressel!

    Aus einem auch mir nicht ganz ersichtlichen Grund hat der Verordnungsgeber nicht die untere Grenzverweildauer in dem von Ihnen dargestellten Sinn, sonderen den "ersten Tag mit Abschlag" im Katalog ausgewiesen. Aus diesem Grund muss eben zu diesem Datum 1 addiert und die Verweildauer abgezogen werden, um die Anzahl der Abschlagstage zu bekommen. Zu beachten ist die Verweildauerdefinition: Entlassung am 5. Tag --> 4 Belegungstage!

    Schönen Tag noch,
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    Reinhard Schaffert

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    Schönen guten Tag Andrea!

    Für die ab 1.1.2004 aufgenommenen Patienten zählt der DRG-Katalog und die Abrechnungsbestimmungen (KFPV) 2004 (§9 KfpV 2004). Sollten Sie (wie vermutlich viele andere auch) noch keine Vereinbarung haben, so rechnen Sie die neuen DRGs ab, jedoch mit dem für 2003 vereinbarten Basisfallwert ohne Ausgleiche und Berichtigungen.

    Dies gilt nur für Häuser, die 2003 DRGs berechnet haben.

    Für alle, die 2003 noch nach BPflV berechnet haben und noch keine Vereinbarung für 2004 haben, rechnen weiterhin so wie bisher ab (§15 KHEntgG), bis die Vereinbarung vorliegt.

    Schönen Tag noch,
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    Reinhard Schaffert

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