Schönen guten Tag allerseits!
Leider gibt es im Gesundheitswesen einige Bereiche, wo die unterschiedlichen Interessen der Beteiligten gesetzlich festgelegt wurden. Aus diesem Grund wird es in dieser Diskussion sicherlich auch keine Einigkeit zwischen den Krankenhaus- und Kassenvertretern geben. Das ist auch nicht schlimm, ich halte es in manchen Fällen durchaus für besser, einen Streitpunkt definiert im Raum stehen zu lassen, als zu versuchen, eine brüchige Harmonie herzustellen. Die Diskussion ist trotzdem nicht überflüssig, denn sie dient der Definition und Abgenzung des Problems.
Mir persönlich geht es auch gar nicht so sehr um die formalen Dinge. Sie sind allenfalls Mittel zum Zweck, wenn ich aus meiner Sicht auch aus anderen Gründen berechtigte Ansprüche durchsetzen will. Mir wäre es auch letzlich egal, ob der Krankenkassensachbearbeiter medizinische Unterlagen zu sehen bekommt oder nicht, wenn es nicht ein Straftatbestand und - was vielleicht noch wichtiger ist - auch nicht unbedingt im Interesse des Patienten wäre.
Denn - und dies ist einer der Punkte, bei dem der naheliegende Vergleich mit der Autowerkstatt hinkt - wir haben es hier mit einem Dreiecksverhältnis zu tun. Die Krankenkasse muss für etwas bezahlen, dass sie gar nicht selbst in Anspruch nimmt. Natürlich möchte sie wissen, wofür sie bezahlen soll. Dieses Informationsbedürfnis wird allerdings bereits im § 301 SGB V geregelt und die dort übermittelten Informationen gehen schon weit in den medizinischen Bereich und vor allem in die Privatsphäre des Patienten hinein.
Aber selbst in dem Beispiel mit der Autowerkstatt müsste ich, um gegen die Rechnung anzugehen, in der Regel einen Gutachter bestellen, der mir sagt, ob die entsprechende Leistung erforderlich war und sachgerecht abgerechnet wurde. Und ich hätte überhaupt nur dann eine Chance, wenn ich vorher ausdrücklich abgesprochen hätte, was zu tun ist und was nicht und sich die Werkstatt an diese Absprache nicht gehalten hätte.
Es geht mir nicht in erster Linie um die Einhaltung irgendwelcher Fristen. Aber es muss doch zur Kenntnis genommen werden, dass entgegen der vertraglichen Regelungen die Überprüfungen (Verweildauer)fast ausschließlich nach Abschluss der Krankenhausbehandlung stattfinden, und zwar auch bei Langliegern. Es muss auch zur Kenntnis genommen werden, dass der MDK trotz meines regelhaften ausdrücklichen Hinweises auf die Rechtslage allenfalls in Ausnahmefällen Rücksprache mit den behandelnden Ärzten nimmt und die Gutachten meist lediglich auf dem Entlassungsbericht beruhen und in Ihrer Schlussfolgerung Allgemeinplätze verbreiten, die in keiner Weise der Betrachtung des Einzelfalles gerecht werden.
Dazu kommt, dass Kassen im großen Stil Zahlungen kürzen, ohne den MDK eingeschaltet zu haben, obwohl eine solche eigenmächtige Kürzung den Vertraglichen Regelungen und der Rechtsprechung widerspricht. (Vielleicht mögen Sie ja nicht dazugehören, ToDo und Dieter R, aber Sie müssen schon anerkennen, das diese Probleme bei bestimmten Kassen bestehen.)
Ich zweifele nicht daran, dass die Krankenkassen wiederum auch Krankenhäuser anführen können, die sich nicht an vertragliche Regelungen halten oder deren Behandlungskonzepte in hohem Maße dem Wirtschaftlichkeitsgebot zuwider laufen.
Schönen Tag noch
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Reinhard Schaffert
Medizincontroller
Facharzt für Chirurgie
Krankenhausbetriebswirt(VWA)
Kliniken des Wetteraukreises