Beiträge von R. Schaffert

    Schönen guten Tag allerseits!

    Ich bin im KV-Recht nicht so ganz bewandert, aber meines Wissens darf der ermächtigte Krankenhausarzt außer im Notfall (der ist ja wohl ausgenommen?) doch nur auf Überweisung tätig werden, oder sehe ich das falsch?

    Auch wenn die Überweisung oft erst nachgereicht wird, erfolgt letztlich doch die Inanspruchnahme auf Überweisung, somit träfe der von Frau Gumbrich zitierte Paragraf nicht zu?
    ?( ?( ?(
    Schönen Tag noch
    --
    Reinhard Schaffert

    Medizincontroller
    Facharzt für Chirurgie
    Krankenhausbetriebswirt(VWA)
    Kliniken des Wetteraukreises

    Schönen guten Tag allerseits!

    Vielen Dank, Herr Wilke!

    Es wäre natürlich hilfreich, wenn der Chef Ihrer Diabetesabteilung eine solche Definition im Namen seiner Gesellschaft (oder wenigstens unter seinem Namen) veröffentlichen könnte.

    Ich hätte zwar nichts dagegen, wenn man mich gegenüber dem MDK oder den Krankenkassen zitieren würde, aber ich glaube, in dieser Frage zählt die Ausage einer Fachgesellschaft oder Ihres Präsidenten sicherlich mehr, als die eines abtrünnigen Chirurgen!

    Schönen Tag noch,
    --
    Reinhard Schaffert

    Medizincontroller
    Facharzt für Chirurgie
    Krankenhausbetriebswirt(VWA)
    Kliniken des Wetteraukreises

    Schönen guten Tag Frau Lindner!

    Die Regelung, dass eine Krankenhausaufnahme innerhalb von 24h nach einem anderen Krankenhausaufenthalt als Verlegung gilt, steht nicht in den DKR sondern in der KFPV. Und hier sind mit Sicherheit trotz oder sogar gerade wegen des Scheiterns der Selbstverwaltung Forderungen und Befürchtungen von Krankenhaus- und Krankenkassenseite eingeflossen. Und da ich bei der deutschen Krankenhausgesellschaft die Idee zu einer solchen Regelung hoffentlich nicht vermuten kann, habe ich sie der Krankenkassenseite unterstellt.

    @Herrn Rembs: Die Frage lag mir auch auf der Zunge!

    Schönen Tag noch,
    --
    Reinhard Schaffert

    Medizincontroller
    Facharzt für Chirurgie
    Krankenhausbetriebswirt(VWA)
    Kliniken des Wetteraukreises

    Schönen guten Tag allerseits und insbesondere Herr Pietzcker!

    Wenn Sie den Code mit gutem Gewissen verwenden können, dann tun Sie das! Wenn die Kasse damit Probleme hat, dann lassen Sie sich detailliert (vermutlich dann vom MDK) erklären, warum der Code medizinisch oder formal (DKR) nicht verwendet werden darf. Und wenn sie die Argumentation nicht nachvollziehen können, dann bestehen Sie auf Ihrer Verschlüsselung.

    Die Diskussionen hier zeigen: Es gibt immer wieder Befunde, die unterschiedlich verschlüsselt werden können. Teilweise ist (wie möglicherweise hier) klärungsbedarf, teilweise sind es aber auch einfach unschärfen, die dadurch bedingt sind, dass wir es mit Natur und Individuen zu tun haben. Aber auch für die klärungsbedrftigen Fragen ist nicht der MDK zuständig, sondern die entsprechenden Institutionen (Dimdi, InEk usw.). Wir sollten vermeiden, dass sich der MDK als Institution zur Richtungsweisenden Instanz aufschwingt. Als solche würde ich dann noch eher dieses Forum ansehen.

    Schönen Tag noch,
    --
    Reinhard Schaffert

    Medizincontroller
    Facharzt für Chirurgie
    Krankenhausbetriebswirt(VWA)
    Kliniken des Wetteraukreises

    Schönen guten Tag allerseits!

    Als Nichtinternist würde ich nicht zu tief in den Definitionsdschungel einsteigen und die Sache versuchen, etwas formaler zu betrachten. Manchmal hilft das auch weiter, als der Streit über Definitionsdetails und letztendlich wird auch bei Auseinandersetzungen über diese Frage den Richtern nichts anderes übrig bleiben.

    Meiner Ansicht nach wenig hilfreich ist der Hinweis auf die Stoffwechsellage in den Kodierrichtlinien. Klar, gemeint ist, dass sich nicht allein auf den BZ-Wert gestützt werden soll, aber wann ist denn die Stoffwechsellage entgleist? Ist sie nicht schon entgleist, wenn der BZ bestimmte WErte übersteigt (schließlich hat das ja auch Auswirkungen z.B. auf das Kalium) oder erst, wenn bestimmte andere pathologische Prozesse in Gang kommen und neben dem Blutzucker therapiert werden müssen?

    Ich schlage mal eine etwas formalisierte Definition vor, wobei über die Abschnitte in eckigen Klammern zu diskutieren ist, ob sie als eingrenzende Bedingungen sinnvoll wären.

    Ein Diabetes ist dann als entgleist zu betrachten, wenn in eine bestehende Therapie [mehrfach] medikamentös eingeriffen oder eine Therapie eingeleitet wird, um den Blutzucker neu einzustellen [und mindestens eine weitere Maßnahme zur Stabilisierung der Stoffwechsellage ergriffen wird (z. B. Flüssigkeitssubstitution)]

    Mir persönlich würde bereits die Fassung ohne eckige Klammern genügen, denn sobald ich in die Diabtesmedikation eingreifen muss, habe ich einen zusätzlichen Ressourcenverbrauch, durch das Medikament selbst und durch zusätzliche Laborkontrollen und erhöhten Überwachungsaufwand.

    Was sagen die Internisten dazu? Oder wäre eine solche Definition doch zu oberflächlich?

    Schönen Tag noch,

    --
    Reinhard Schaffert

    Medizincontroller
    Facharzt für Chirurgie
    Krankenhausbetriebswirt(VWA)
    Kliniken des Wetteraukreises

    Schönen guten Tag allerseits und insbesondere "jhaack"!

    Nach "gesundem Menscheverstand" liegt natürlich keine Verlegung vor, wenn der Patient zwischendurch entlassen wurde.

    Abrechnungstechnisch soll die Aufnahme innerhalb von 24h in einem anderen Krankenhaus aber ganz bewusst als Verlegung gelten und bei Nichterreichen der mittleren Verweildauer zu Abschlägen führen.

    Vermutlich hatten die Krankenkassen Angst, dass die Krankenhäuser aufgrund des Abschlags bei Verlegung anstatt zu verlegen, in den Fällen wo möglich, die Patienten am Abend entlassen mit dem Hinweis, sich am nächsten Morgen im anderen Krankenhaus vorzustellen. Das soll wohl durch diese Regelung unterbunden werden. Dass damit jetzt aber auch Fälle betroffen sind, wo sich der Patient von sich aus oder weil er einen neue Erkrankung oder einen Unfall hat in einem anderen Krankenhaus aufgenommen wird, ist Pech für die Krankenhäuser aber nicht zu ändern.

    Problematisch bei dieser Regelung finde ich auch, dass das die Krankenhäuser unter Umständen gar nichts von dem jeweils anderen Aufenthalt wissen (nicht jeder Patient kann entsprechend befragt werden. Die Krankenhäuser rechnen dann ganz normal ab und wird dann erst ggf. durch die Kasse darauf hingewiesen, dass der Patient als Verlegung gilt.

    Schönen Tag noch,
    --
    Reinhard Schaffert

    Medizincontroller
    Facharzt für Chirurgie
    Krankenhausbetriebswirt(VWA)
    Kliniken des Wetteraukreises

    Schönen guten Tag allerseits!

    Die Verlegung (ob mit oder ohne "Kofferpacken") in die Reha hat im DRG-System keine Auswirkungen, da dies einer Entlassung gleichwertig ist. Auch die Rückverlegungsklausel ist hier in keinem Fall anzuwenden, allenfalls kommt unter entsprechenden Umständen eine Wiederaufnahme wegen Komplikation in Frage.

    Problematischer ist die anschließende Aufnahme in einem anderen Akutkrankenhaus, weil es hier eine 24h Regel gibt, d.h. jede Aufnahme in einem Krankenhaus innerhalb von 24h nach Entlassung aus einem anderen Krankenhaus zählt für beide Häuser als Verlegung (es sei denn, die Behandlung im ersten Krankenhaus war < 24h), und zwar rein formal und unabhängig davon, ob die Aufnahme im zweiten Krankenhaus vom ersten veranlasst wurde oder überhaupt etwas mit der dortigen Behandlung zu tun hat.

    Schönen Tag noch,
    --
    Reinhard Schaffert

    Medizincontroller
    Facharzt für Chirurgie
    Krankenhausbetriebswirt(VWA)
    Kliniken des Wetteraukreises

    Schönen guten Tag allerseits!

    Zitat


    Original von Ingo_Theine:
    wie sieht es da mit der Aufteilung Optionshaus und Pflegesatzhaus
    aus, zB nach einer Herz OP in einem Pflegesatzhaus?:3


    Leider wie bisher:

    Zitat


    §3 Abs 2 KFPV (2003)
    Haben die beteiligten Krankenhäuser im Jahr 2002 die Vorgaben des § 14 Abs. 11 der Bundespflegesatzverordnung zur Zusammenarbeit angewendet, kann das aufnehmende Krankenhaus keine DRG-Fallpauschale berechnen.


    Schönen Tag noch,

    --
    Reinhard Schaffert

    Medizincontroller
    Facharzt für Chirurgie
    Krankenhausbetriebswirt(VWA)
    Kliniken des Wetteraukreises

    Schönen guten Tag Herr Kreck

    Zitat


    Original von Kreck:
    Kann mir jemand zum Thema "Überlieger" helfen?


    Ja!

    Zitat


    Original von Kreck:
    z.B.: Aufnahme DEZ 2003, Entlassung JAN 2004. Wird nach Fallpauschalenkatalog 2003 oder 2004 abgerechnet?


    §1 Abs. 1 KFPV 2004
    Die Fallpauschalen werden jeweils von dem die Leistung erbringenden Krankenhaus nach dem am Tag der Aufnahme geltenden Fallpauschalen-Katalog und den dazu gehörenden Abrechnungsregeln abgerechnet.

    Zitat


    Original von Kreck:
    Zu welcher Fallzahl wird der Fall zugeordnet 2003 oder 2004?


    §8 Abs. 1 KFPV 2004
    Jede abgerechnete Fallpauschale nach Anlage 1 zählt im Jahr der Entlassung als ein Fall.

    Zitat


    Original von Kreck:
    Wie siehts bei einer Fllzusammenlegung über den Jahrswechsel aus?


    §8 Abs. 1 KFPV 2004
    Bei einer Wiederaufnahme nach § 2 und einer Rückverlegung
    nach § 3 Abs. 3 ist jeweils nur die Fallpauschale zu zählen, die nach der Neueinstufung für die zusammengefassten Krankenhausaufenthalte abgerechnet wird.

    ...und dafür ist das Aufnahmedatum der ersten Fallpauschale maßgebelich.

    Schönen Tag noch,
    --
    Reinhard Schaffert

    Medizincontroller
    Facharzt für Chirurgie
    Krankenhausbetriebswirt(VWA)
    Kliniken des Wetteraukreises

    Schönen guten Tag allerseits!


    Schönen Tag noch,
    --
    Reinhard Schaffert

    Medizincontroller
    Facharzt für Chirurgie
    Krankenhausbetriebswirt(VWA)
    Kliniken des Wetteraukreises

    Schönen guten Tag Herr Sommerhäuser!

    Vielen Dank für den gewohnt prompten Service!!!

    Schönen Tag und noch viel Spass mit der Lektüre,
    --
    Reinhard Schaffert

    Medizincontroller
    Facharzt für Chirurgie
    Krankenhausbetriebswirt(VWA)
    Kliniken des Wetteraukreises