Beiträge von R. Schaffert

    Schönen guten Tag allerseits!

    Meiner Ansicht nach könne/dürfen/sollten Diagnosen dann verschlüsselt werden, wenn sie:

    1. einen medizinisch zutreffenden Sachverhalt beschreiben sowie

    2. den Kriterien der Kodierrichtlinien
    [*] diagnostische Konsequenz oder
    [*] therapeutische Konsequenz oder
    [*] erhöhter Pflege- oder Betreuungsaufwand
    entsprechen und

    3. nicht ausdrücklich durch Anmerkungen im ICD oder die Kodierrichtlinien ausgeschlossen sind.

    Die Anpassung eines unter Umständen zu hohen CCL-Wertes muss durch die kalkulation erfolgen, was aber nur möglich ist, wenn die obigen Regeln befolgt werden. Was nicht verschlüsselt wird (obwohl den Kodierrichtlinien entsprechend), kann auch nicht in die Kalkulation einfließen.

    Schönen Tag noch,
    --
    Reinhard Schaffert

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    Schönen guten Tag allerseits!

    Mir ist noch ein weiteres Problem eingefallen, dass auftreten würde, wenn für 2004, wie von Herrn Wilke als Möglichkeit dargestellt, die Regelung eintreten sollte, das sämtliche Überlieger aus der Fallzählung herausfallen.

    Dies würde die Fallzahl zusätzlich zu den sowiso schon mindernden Wiederaufnahmeregelungen weiter verringern. Bei einer prospektiven Vereinbarung wäre das nicht schlimm, da dann der Basisfallwert entsprechend steigt. Viele (die meisten?) auch der Optionshäuser schließen jedoch möglicherweise unterjährig ab, so dass bis zur Vereinbarung dadurch Erlöse wieder einmal in die Ausgleiche verschoben werden. Schlecht für die Liquidität des Krankenhauses, die Kassen dagegen rechnen sich schön.

    2005 würde die gleiche Situation umgekehrte Folgen haben: Bezogen auf die dann wieder erhöhte Fallzahl wäre der alte Basisfallwert zu hoch. Wenn er in das neue Jahr hinein abgerechnet würde wäre das gut für die Liquidität der Krankenhäuser, aber schlecht für die Kassen.

    ?(

    Schönen Tag noch
    --
    Reinhard Schaffert

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    Schönen guten Tag allerseits!

    Zwei der drei Möglichkeiten der Fallzusammenführung bei Wiederaufnahme 2004 lassen sich letztlich doch erst bei der Entlassung festellen, nämlich wenn die DRG für den zweiten Aufenthalt ermittelt wird. Die dann erforderliche Kontrolle ist algorithmisch und kann von der EDV erledigt werden (jedenfalls darf ich davon ausgehen, dass unser KIS-Anbieter das Problem löst).

    Lediglich die medizinische Frage ob komplikation oder nicht ist von kompetenter Seite zu beantworten.

    Schönen Tag noch
    --
    Reinhard Schaffert

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    Schönen Guten Tag allerseits!

    Ich möchte ja jetzt nicht die beleidigte Leberwurst spielen, nur weil ich vermutlich nicht Recht habe. Aber so ganz nachvollziehen kann ich die Regelung trotzdem nicht. Wenn sich die DRG Zuordnung nach dem Aufnahmetag , die Fallzählung aber nach dem Entlassungstag richtet, dann bekommen wir am Übergang 2004/2005 Probleme. Die Überlieger werden nämlich nach dem DRG-Katalog 2004 abgerechnet, als Fälle aber in 2005 gezählt. Dann hätte ich 2005 Fälle mit unterschiedlichen DRG-Katalogen, was das Controlling nicht gerade einfacher machen würde.

    Die Lösung wäre natürlich, die DRG-Zuordnung dann auch auf den Entlassungstag zu legen, wie von Ihnen, Herr Wilke, vorgeschlagen. Aber warum wurde dies dann nicht gleich so gemacht oder anders gefragt: Hatte die Zuordnung zum Aufnahmetag nicht auch ihren Sinn?

    Insgesamt erleichtern solche Veränderungen in der Fallzählung auch nicht gerade die Verhandlungen mit den Kostenträgern über das Mengengerüst, denn erstens muss ich diese Veränderungen berücksichtigen und berechnen und zweitens dann noch mit den Kostenträgern vereinbaren. Da kann man sich auch ganz schnell verkalkulieren oder die Kostenträger akzeptieren nicht alle Minderungen, was sich bei der Bedeutung der Fallmenge für die Erlöse unter Umständen katastrophal auswirken kann.

    Ketzerisch: Vielleicht ist das ja auch Zweck der Übung.

    Schönen Tag noch,
    --
    Reinhard Schaffert

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    Schönen guten Tag allerseits!

    Die Fortsetzung der häuslichen Medikation ist eine therapeutische Konsequenz und somit nach den Kodierrichtlinien zu verschlüsseln.

    Bei der Nebendiagnosendefinition der DKR D003b geht es bei den ersten beiden Kriterien lediglich darum ob eine Konsequenz gezogen wurde oder nicht. Es geht weder um die Relevanz der Behandlung noch um die Höhe des Aufwandes (darum geht es nur im dritten Kriterium).

    Im Übrigen steht in Beispiel 1 zur DKR D003b:

    Zitat


    Beispiel 1
    Eine Patientin wird zur Behandlung einer chronischen myeloischen Leukämie (CML)stationär aufgenommen. In der Anamnese gibt sie eine Knieoperation vor 10 Jahren wegen eines Außenmeniskusschadens an. Danach war sie beschwerdefrei. Eine bekannte koronare Herzkrankheit wird medikamentös weiterbehandelt. Die sonografische Untersuchung der abdominellen Lymphknoten zeigt auch ein bekanntes Uterusmyom, das keine weitere Diagnostik und Behandlung erfordert. Während des stationären Aufenthaltes kommt es zu einer depressiven Reaktion mit Therapie durch Antidepressiva. Wegen anhaltender Lumbalgien wird die Patientin krankengymnastisch betreut.

    Hauptdiagnose:

    Chronisch myeloische Leukämie (CML)


    Nebendiagnose(n):

    Depressive Reaktion
    Lumbalgien
    Koronare Herzkrankheit


    Das ist doch wohl eigentlich eindeutig, oder?

    Schönen Tag noch
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    Reinhard Schaffert

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    Schönen guten Tag Herr/Frau Heun!

    Ich sehe das auch so, aber nicht unbedingt der MDK!

    Schönen Tag noch
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    Reinhard Schaffert

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    Schönen guten Tag Herr Schmidt

    Zitat


    Original von USchmidt:
    ...doch wo landet die "Erkenntnis"?


    Zur Zeit ist unser EDV-System sowieso marginal zur medizinischen Dokumentation geeignet. Entsprechende Module wie integriertes Befundsystem, digitale Patientenakte usw. sind bei uns erst im Aufbau.

    Daher dient zur Zeit nach wie vor das Papier zur medizinischen Dokumentation, mit der Gefahr, dass als Zufallsbefunde auf dem Papier dokumentierte Diagnosen unkritisch in die EDV übernommen werden.

    Grundsätzlich ist unser KIS aber auch in der Lage sogenannte "Dokumentationsdiagnosen" zu erfassen, die nicht ins Grouping einfließen.

    Schönen Tag noch,

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    Reinhard Schaffert

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    Schönen guten Tag allerseits!

    Ich bleibe dabei:
    Auch die Fallzählung richtet sich nach dem Tag der Aufnahme!

    Zitat


    Original von MSimon:
    Aber welche Base-Rate gilt als Multiplikator zur Ermittlung der Erlöse? Ist es die Base-Rate 2003 oder die Base-Rate 2004?
    :vertrag: Und wo steht das?


    Hier:

    Zitat


    § 1 KFPV 2004
    (6) ...Für Art und Höhe der abzurechnenden Fallpauschale oder des Zusatzentgeltes ist der Tag der Aufnahme in das Krankenhaus maßgeblich...


    Zusammenfassend ist der Tag der Aufnahme also für die Eingruppierung in die DRG, für das zur Eingruppierung verwendete Alter und für die Abrechnung maßgeblich. Ich finde keine einleuchtende Erklärung (und vor allem keine gesetzliche Regelung), warum dann für die Fallzählung plötzlich die Entlassung maßgeblich sein soll.

    Fälle 2004 sind für mich die nach dem Katalog 2004 abgerechneten Patienten und das sind die 2004 aufgenommenen Patienten

    (P.S.: Nur zur Sicherheit: Alle meine Zitate aus KFPV 2004 beziehen sich auf den Referentenentwurf vom 02.09.2003)

    Schönen Tag noch,
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    Reinhard Schaffert

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    Schönen guten Tag allerseits!

    Zitat


    Original von Heissmeyer:
    Auf das Kalenderjahr können meiner Meinung nach nur die Erlöse entfallen, die auch im Kalenderjahr abgerechnet werden.


    Richtig! Aufgrund der oben angeführten Regelung der KFPV sind die Erlöse meiner Ansicht nach jedoch auf das Aufnahmedatum zu buchen und entfallen somit auf das Kalenderjahr der Aufnahme (Egal, wann die Rechnung geschrieben wird). Natürlich kann man sich noch über die Erlösabgrenzung bei Überliegern unterhalten, aber hier geht es ja um die Fallzählung.

    Schönen Tag noch,
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    Reinhard Schaffert

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