Beiträge von R. Schaffert

    Zum Begriff "Lerngebühr"

    Das ist ein ganz netter Einfall. Allerdings würde ich jedoch eigentlich dafür plädieren, keine Euphemismen zu verwenden und es als das zu bezeichnen was es ist. Das Problem dabei ist nur, dass der Begriff "Strafzahlung" auch kritisch ist, weil das sonst die Ansicht, es handele sich um einen tatsächlichen strafwürdigen Fehler der Krankenhäuser verfestigt und ggf. sogar den Staatsanwalt hellhörig werden lässt.

    Schönen Gruß

    Hallo

    Satz 1 gilt definitiv nur für 2020 ("Im Jahr 2020...")

    Ansonsten haben es die Kolleg*innen bereits erklärt, die Bezüge sind unterschiedlich (bis auf die minimal 300 €, die gelten immer)

    2020: Aufschlag: 10% des Kürzungsbetrages (Differenz)

    2021: Aufschlag: 25%/50% der des Kürzungsbetrages (Differenz), maximal jedoch 10% des Rechnungsbetrages nach Prüfung (falls > 300 €)

    Schönen Gruß

    P.S.: Ich arbeite gerade an einer Präsentation, die ich dann auch gerne wieder zur Verfügung stelle

    Hallo ck-pku

    zu Ihren Punkten 2 und 3 gebe ich Ihnen Recht. Zu Punkt 1: Die Überschrift und der Hinweis im OPS spricht eindeutig von der Psychiatrie-Personalverordnung (die es nicht mehr gibt), und die neuen Einstufungen sind eben aus diesem und dem von Ihnen genannten Grund der fehlenden Stufen gerade nicht "im OPS abbildbar".

    Schönen Gruß

    ...und dennoch lehrreich.

    Wenn man hört, welches Bild von Krankenhäusern und Krankenkassen die Politiker haben, sieht man, welche Seite bessere Lobbyarbeit betreibt.

    Das Bild von den die Beitragszahler schützenden Kassen und dem falsch abrechnenden Krankenhaus ist unerträglich

    Leute, ladet eure Wahlkreisabgeordnete mal zu MDK-Prüfungen ein oder schreibt Ihnen wenigstens! Zeigt Ihnen die Gutachten der (im Extremfall) Zahnärzte und die Qualität der Begutachtung. Ich finde, wir müssen so lange es geht gegen die Strafzahlungen vorgehen. Dazu brauchen wir nicht nur die übliche Verbandspolitik, sondern wir brauchten die Tatsachen und Geschichten vor Ort.

    Die Beschlussempfehlung ist jetzt durchgewinkt, aber wir wir ja aus anderen Gesetzen lernen können, sind noch Änderungen im Rahmen anderer Gesetze möglich. Dazu müssen wir jedoch die nächsten Wochen gemeinsam daran arbeiten.

    Trotzdem einen schönen Tag

    Hallo,

    soeben wurde die Beschlussempfehlung des Gesundheitsausschusses veröffentlicht (http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/19/148/1914871.pdf) über das dann heute Abend im Bundestag in 2. und 3. Lesung entschieden wird.

    Die befürchteten Änderungen gegenüber dem Kabinettsentwurf sind eingeflossen

    • Prüffrist von vier Monaten für die Kassen
    • Prüfquote 2020 in Höhe von 12,5% (statt ursprünglichen 10%)
    • Im Jahr 2020 Aufschlag auf alle Rechnungsminderungen bei allen Häusern von 10 % der Differenz, mindestens jedoch 300€
    • Ab dem Jahr 2020 ein Aufschlag je nach Prüfquote (wie ursprünglich) von 25% (40 bis <60% unbeanstandet) bzw. 50% (<40% unbeanstandet) der Differenz, mindestens jedoch 300€ und höchstens 10% des Rechnungsbetrages nach Prüfung

    Ein einzelner Mitarbeiter des MD, der noch nicht einmal Facharzt der geprüften Fachrichtung sein muss, entscheidet nicht nur über die Rechnungshöhe, sondern ggf. sogar über Strafzahlungen, gegen die das Krankenhaus noch nicht einmal mehr Rechtsmittel hat, da die Berechnung der Prüfquote und damit auch der Stafzahlungsverpflichtung ja nur vom Primärgutachten abhängig ist. Sehr bedenklich!

    In Bezug auf das Pflegebudget gibt es noch eine gute und eine schlechte Nachricht:

    • Die vorläufige Vergütung für das Pflegebudget solange noch keine Vereinbarung vorliegt wurde dahingehend geändert, dass es statt der 130€ pro Tag ein vorläufiges Pflegeentgelt von 146,55€ gibt, das auf den Pflegeentgeltkatalog angewendet wird (also nicht mehr fix pro Tag, sondern je nach Pflege-Bewertungsrelation; siehe dazu auch meinen Artikel, der in der KU veröffentlicht wurde: https://www.klinikverbund-hessen.de/fileadmin/Date…legeentgelt.pdf)
    • Bei Honorarkräften ist der Teil der Vergütungen, der über das tarifvertraglich vereinbarte Arbeitsentgelt für das Pflegepersonal mit direktem Arbeitsverhältnis mit dem Krankenhaus hinausgeht, und damit auch die Zahlung von Vermittlungsentgelten, nicht im Pflegebudget zu berücksichtigen.

    Weiterhin viel Spaß

    Hallo,

    da es unterschiedliche Abrechnungsbereiche sind (§17b KHG/KHEntgG versus §17d KHG/BPflV) müssen unterschiedliche Anträge gestellt werden. Zur Freude der Antragsteller unterscheiden sich wohl auch das eine oder andere Formularfeld, so dass die somatischen Anträge an das Psychiatrieformat angepasst werden müssen.

    Trotzdem noch einen schönen Tag,

    Hallo ck-pku,

    interessante Frage, aber ich sehe keine Veranlassung mehr, die Kodes der Psych-PV zu kodieren (unabhängig davon, ob sie existieren oder nicht)

    Grundlage der Übermittlung dieses Kodebereiches ist


    Zusätzlich ist von Einrichtungen, die die Psychiatrie-Personalverordnung anwenden, für jeden voll- und teilstationären Behandlungsfall die tagesbezogene Einstufung der Patientin oder des Patienten in die Behandlungsbereiche nach den Anlagen 1 und 2 der Psychiatrie-Personalverordnung zu übermitteln; für die zugrunde liegende Dokumentation reicht eine Einstufung zu Beginn der Behandlung und bei jedem Wechsel des Behandlungsbereichs aus.

    Die Psychiatrie-Personalverordnung ist jedoch aufgehoben, auch die Übergangsfrist nach § 17d Abs. 1 Satz 8 läuft spätestens mit Inkrafttreten der Beschlüssen ab. Wenn es keine Psych-PV mehr gibt, dann kann sie auch nicht angewendet werden. Daher läuft sowohl der oben zitierte Pragraf, als auch der Kodebereich 9-98 ins Leere.

    Schönen Tag