Antwort an Frau Bernauer:
falls eine Kasse das MDK-Gutachten nicht mitschickt (kommt selten vor) fordere ich dies nach! WICHTIG !!! Nach SGB V $ 277 "Mitteilungspflichten" hat !!! "Der Medizinische Dienst dem an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Arzt, sonstigen Leistungerbringern, über deren Leistung er gutachterliche Stellungnahme abgegeben hat, und der Krankenkasse das Ergebnis der Begutachtung .......mitzuteilen". Nach diesem Gesetzestext muß die Kasse das Gutachten nicht, aber der MDK MUSS das Ergebniss mitteilen. Gab aber hier nie Probleme.
Dr. Protte