Beiträge von Leonhardt

    Sehr geehrtes Forum,

    mir liegt ein MDK-Gutachten vor, in dem die Kodierung einer Rektumresektion (von uns als erweiterte Rektumresektion mit dem OPS 5-484.71 kodiert) in Frage gestellt wird.

    Im vorliegenden Fall handelte es sich um eine ausgeprägte Endometriose, Im OP-Bericht wird neben der Rektumresektion auch die Resektion von Endometrioseherden in Ileum und Jejunum beschrieben. Weiter heißt es:

    "Dann Eröffnen der peritonealen Umschlagsfalte und zunächst Freipräparieren der dorsalen Rectumwand. Bei der ventralen Präparation zeigt sich, dass die Endometriose auch hier in die vaginale Hinterwand penetriert ist, so dass hier ein Stück der vaginalen Hinterwand mitreseziert werden muss."

    Der MDK schreibt nun in seinem Gutachten:

    "Die richtige Kodierung lautet: Ops 5-484.51. [...] Vom Ileum und Jejunum wurden antimesenteriale Wandanteile entfernt (siehe Histologie). Von einer Teilresektion ist hier nicht zu sprechen. Ebensowenig wie von einer Nachbarorganresektion (Vagina). Die Vagina ist nicht als Organ zu bezeichnen."

    Ich würde mich über fachliche (viszeralchirurgische und gynäkologische) Stellungnahmen freuen, auch zum letzten Satz.

    Vielen Dank!

    Guten Tag Forum,

    wo kann man genau nachlesen, welche Fälle in die Kalkulation und damit in die Berechnung der MVD (vgl. Fußnote 1 FPK) einfließen? Mir geht es z.B. um implizite / explizite Tagesfälle, Aufnahemverlegungen, Entlassverlegungen usw.

    Im Abschlussbericht habe ich nichts dazu gefunden.

    Vielen Dank!

    Guten Tag,

    in seinem Vortrag auf dem Deutschen Krankenhaustag (mittlerweile veröffentlicht: http://www.deutscher-krankenhaustag.de/de/vortraege/pdf2/Heimig_13.pdf ) erwähnt Herr Dr. Heimig, dass für 2014 weiterhin ein Schwellenwert in Höhe von € 15.000 gilt, allerdings bezieht sich dieser auf die Summe aller im Einzelfall gegebenen Blutgerinnungsfaktoren. Vgl. Folien 61/62.

    Im FP-Katalog heißt es aber:

    "Für die Jahre 2014 und 2015 gilt ein Schwellenwert in Höhe von 9.500 € für die Summe der im Rahmen der Behandlung des Patienten für Blutgerinnungsfaktoren angefallenen Beträge."

    Wer weiß was stimmt?

    Vielen Dank.

    Hallo und danke für die Antworten,

    klar, die Antwort vom DIMDI hilft hier überhaupt nicht weiter.
    Der MDK-Prüfer ist der Auffassung, dass es ein "Liegetrauma" aus chirurgischer Sicht nicht gibt, Trauma sei immer plötzlich.

    Wie sehen das die Unfallchirurgen im Forum?

    Viele Grüße


    Sehr geehrtes DIMDI-Klassifikations-Team,

    es wäre nett, wenn Sie mir zu einer Frage bzgl. ICD-Kodierung weiter helfen könnten.
    Eine Patientin stürzt zu Hause, wird nach ca. 48 Stunden aufgefunden und ins Krankenhaus gebracht. Hier wird im Rahmen der Aufnahmeuntersuchungen eine CK von ) 3.500 gemessen und die Diagnose eines Liegetraumas mit Rhabdomyolyse gestellt.
    Handelt es sich hierbei aus klassifikatorischer Sicht um eine traumatische Rhabdomyolyse (gem. alphabet. Verzeichnis T79.6) oder um eine Rhabdomyolyse a.n.k. (M62.89)?
    Vielen Dank im Voraus!



    Sehr geehrter Herr Leonhardt,

    vielen Dank für Ihre Anfrage.

    Grundsätzlich ist nach den amtlichen Klassifikationen (ICD-10-GM bzw. OPS) in der jeweils gültigen Version so spezifisch wie möglich zu kodieren, unabhängig vom Ergebnis der Gruppierung. Bei der Kodierung von Diagnosen und Prozeduren im Geltungsbereich des § 301 SGB V sind die Deutschen Kodierrichtlinien (DKR) und die Deutschen Kodierrichtlinien für die Psychiatrie/Psychosomatik (DKR-Psych) in der jeweils gültigen Fassung zu beachten.

    Die traumatisch bedingte Rhabdomyolyse wird mit T79.6 kodiert, sollte diese nicht traumatisch verursacht worden sein, kann mit der M62.8- kodiert werden.

    Wir weisen darauf hin, dass unsere Antwort auf den zur Verfügung gestellten Informationen beruht. Zusätzliche oder abweichende Informationen können zu einer anderen Antwort führen.

    Das DIMDI beantwortet Fragen zur Klassifizierung von Diagnosen und Prozeduren und ist bemüht, richtige und vollständige Auskünfte zu erteilen. Es wird jedoch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Beantwortung von Fragen zu Klassifikationen/Kodierungen eine Serviceleistung des DIMDI ist. Für die Richtigkeit der Antworten wird keine Gewähr übernommen, die gegebenen Auskünfte sind rechtlich nicht verbindlich. Eine Haftung des DIMDI für Schäden, die aufgrund von oder in Verbindung mit den erteilten Auskünften entstehen, ist daher ausgeschlossen.


    Mit freundlichen Grüßen
    im Auftrag
    Ihr Klassi-Team

    Hallo,

    der Entwurf enthält aus meiner Sicht zwei entscheidende Punkte, die hier bisher noch nicht diskutiert wurden.

    1. Das InEK wird, so verstehe ich es als juristischer Laie, eingenständig verbindliche Kodierregeln erstellen. Damit könnten Dauerbrenner, die seit 10 Jahren im GBA nicht geklärt wurden (Codekombinationen, Komplikationsregelung...) endlich einer verbindlichen Regelung zugeführt werden.

    2. Im neuen § 275 d ist ausdrücklich von "Abrechnungsfehlern" die Rede. Für mich ist nicht geklärt, ob sich das neue Prüfverfahren überhaupt auf Prüfungen in Bezug auf die Verweildauer anwenden lässt. Wie bereits vielfach diskutiert (vgl. BDO-Gutachten) kann man bei Verweildauerprüfungen nicht ernsthaft von "Abrechnungsfehlern" sprechen.

    Viele Grüße!

    In NRW soll auf Landesebene (im Rahmen der Vereinbarungen zum LBFW) vereinbart sein, dass die PKMS-ZE weder Mehr- noch Mindererlösausgleichen sowie ebenfalls keinen Mehrleistungsabschlägen unterliegen. Das soll so in der Vereinbarung zum LBFW festgeschrieben sein (liegt mir noch nicht vor, ist aber schon genehmigt).


    Die Regelungen haben im Einzelnen folgenden Wortlaut (§ 6 Abs. 2 und 3 der Landesbasisfallwertvereinbarung):

    „(2) Die Vertragsparteien stimmen darin überein, dass von den Vertragsparteien auf der Ortsebene bei den Vereinbarungen nach § 11 KHEntgG für die Vereinbarungszeiträume 2012 und 2013 gegenseitig auf einen Mehr- oder Mindererlösausgleich für die beiden neuen Zusatzentgelte ZE 130 und ZE 131 für hochaufwendige Pflege (PKMS) verzichtet wird. Sofern im Rahmen der Verhandlungen zum Landesbasisfallwert 2013 von den Vertragsparteien festgestellt wird, dass der Betrag nach § 3 Abs. 1 bereits für den Vereinbarungszeitraum 2012 überschritten wird, entfällt diese Regelung für den Vereinbarungszeitraum 2013.

    (3) Die Vertragsparteien stimmen des Weiteren darin überein, dass die beiden neuen Zu-satzentgelte ZE 130 und ZE 131 für hochaufwendige Pflege (PKMS) in den Vereinbarungs-zeiträumen 2012 und 2013 dem Mehrleistungsabschlag nach § 4 Abs. 2a KHEntgG nicht unterliegen. Sofern im Rahmen der Verhandlungen zum Landesbasisfallwert 2013 von den Vertragsparteien festgestellt wird, dass der Betrag nach § 3 Abs. 1 bereits für den Vereinbarungszeitraum 2012 überschritten wird, entfällt diese Regelung für den Vereinba-rungszeitraum 2013."

    Viele Grüße, P. Leonhardt