Beiträge von Leonhardt

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    Original von Sebastian:
    wenn es wirklich nur eine TIA war und der Patient 48 Stunden beschwerdefrei ist und keinerlei Symptomatik aufweist, dann reichen eben 48 Stunden und über drei Tage sind nicht wirklich zu vertreten!

    Diese Aussage erscheint mir dann doch ein wenig zu pauschal und reichlich evidenzunbasiert. Wenn Sie sich mit den Fakten vertraut machen und z.B. ABCD2 in eine Suchseite eingeben, so werden Sie herausfinden dass bei \"Ihrem\" Patienten, der 48 Stunden beschwerdefrei ist, das Schlaganfallrisiko vom 2. bis zum 7. Tag nach TIA je nach persönlichem Risikoprofil von 8,1% auf bis zu 11,7% ansteigt.

    Neuere Studien gehen bei Patienten mit Carotisstenose und / oder Vorhofflimmern von noch höheren Werten aus, auch wenn der Patient \"beschwerdefrei ist und ( ? ) keinerlei Symptomatik aufweist\".

    \"nicht wirklich zu vertreten\" ?

    Selbstverständlich werden auch bei uns TIA-Patienten teils nach wenigen Stunden und teils nach 1-2 Tagen auf die Normalstation verlegt. Es gibt aber auch TIA-Patienten, die länger als 3 Tage auf der Stroke Unit überwacht werden müssen. Pauschale Aussagen wie von Ihnen und vom MDK gerne verwendet helfen aber hier nicht weiter, es ist wie schon gesagt immer eine individuelle Entscheidung.

    Viele Grüße,

    Guten Tag Herr B.,

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    Original von Achim B.:
    Dabei ist die Trennung bei 72h im OPS auf eine Pilotstudie aus dem Jahre 2003 zurückgeführt, bei der den Patienten die mehr als 72h auf einer für Schlaganfall spezialisierten Einheit überwacht wurden, ein besseres Outcome bescheinigt wird.

    Studien, die das deutlich verbesserte Outcome bei Behandlung auf der Stroke Unit belegen, gibt es reichlich (vgl. u.a. http://www.dsg-info.de/studien/akute-…mie/prosit.html ). Die von Ihnen erwähnte Pilotstudie wäre meines Wissens die erste, die gezielt das Outcome in Bezug auf die 72h-Grenze beleuchtet. Haben Sie hierzu weitere Informationen / einen Link?

    Bei uns wird häufiger die Stroke-Unit-Behandlung bei TIA in Frage gestellt.
    Der MDK schreibt dann, dass OPS 8-981.0 statt OPS 8-981.1 kodiert werden solle. Begründet wird dies allgemein damit, dass „bei einer TIA eine Überwachung auf der Stroke Unit von 24 Stunden … ausreichend“ sei, es sei denn, es käme „24 Stunden vor geplanter Verlegung auf die Normalstation zu einem erneuten Ereignis“.

    Weder der OPS-Definition der Schlaganfall-Komplexbehandlung, noch den Deutschen Kodierrichtlinien, noch den Empfehlungen der Deutschen Schlaganfallgesellschaft oder der Deutschen Gesellschaft für Neurologie, ist eine Begrenzung der Stroke-Unit-Behandlung bei TIA auf 24 Stunden zu entnehmen. Vielmehr ist die Dauer der Stroke-Unit-Behandlung in jedem Einzelfall medizinisch abzuwägen. Das Risiko eines Hirninfarkts ist in den Tagen nach einer TIA zweifellos massiv erhöht (ca. 10% in den ersten 2 Tagen), insbesondere bei fluktuierender oder rezidivierender Symptomatik sowie bei kardiorespiratorischen Begleiterkrankungen.


    Viele Grüße,

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    Original von merguet:
    Extremer gehts nicht.

    Hallo Forum,
    zwei aktuelle Beispiele:

    1. Prüfung der Beatmungsstunden, MDK-Ergebnis: wir haben eine Stunde zu wenig angegeben, natürlich ohne Relevanz für die Abrechnung. Die Krankenkasse verweigert die Aufwandspauschale, die Rechnung war ja nicht korrekt.

    2. Prüfung der Verweildauer. Der MDK schreibt in seinem Gutachten, eine chronische Niereninsuffizienz N18.3 habe vorgelegen und hätte kodiert werden müssen. GFR-Werte, die älter als drei Monate zurückliegen, liegen nicht vor. Der Prüfer bestätigt dann auch (mündlich) dass er die N18.3 in diesem Fall, wenn wir sie kodiert hätten und sie abrechnungsrelevant gewesen wäre, wegen nicht erfüllten K-DOQI-Kriterien gestrichen hätte.


    Viele Grüße!

    Guten Tag,
    heute wurde erstmals auch bei uns die MRSA-Dokumentation vom MDK angezweifelt. Leider ist es mir nicht gelungen, den von U. Schmidt erwähnten Bogen auf der AOK-Seite zu finden. Auch das weiter oben erwähnte DKG-Rundschreiben 98/2007 vom 17.04.2007 liegt mir nicht vor, in dem angeblich ein zwischen DKG und KK-Spitzenverbänden konsentierter Bogen veröffentlicht wurde. Kann jemand helfen?

    Vielen Dank!

    Liebes Forum,
    Ein Patient wird wegen einer seit mehreren Wochen zunehmender Gangstörung bei zervikaler Myelopathie aufgenommen. In der Bildgebung wird eine ältere Densfraktur nachgewiesen. Es erfolgt eine konservative Behandlung sowie anschließend die Verlegung in die Neurochirurgie. Kodiert wurde G95.88 zervikale Myelopathie als Hauptdiagnose, der MDK möchte hier die S12.1.
    Ich freue mich auf Rückmeldungen.
    Viele Grüße!

    Guten Tag Herr Simon,

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    Original von Simon:
    halte ich das schon für fraglich im Sinne des Wirtschaftlichkeitsgebots (§12 SGB V).

    Der § 12 wird ja auch vom MDK immer wieder als Begründung für eine Fallzusammenführung unter Umgehung der FPV angeführt. Meiner Meinung nach liegt hier ein Missverständnis vor. \"Wirtschaftlichkeit\" bedeutet nicht, den Einzelfall für die Krankenkasse so billig wie möglich zu machen. Ganz im Gegenteil ist es unwirtschaftlich, den Patienten bei nicht mehr vorliegender stationärer Behandlungsnotwendigkeit weiter bis zur OP im Krankenhaus festzuhalten, da dies in der Folge zu höheren InEK-Kosten und somit zu höheren Ausgaben für die Solidargemeinschaft führt. Wenn eine zwischenzeitliche Entlassung dann im Einzelfall zu einer höheren Abrechnung führt, weil § 2 FPV nicht greift, kann dies nicht durch Rückgriff auf \"höhere Rechtsnormen\" (Zitat MDK) ausgehebelt werden. Die FPV stellt ja letzendlich die Konkretisierung des \"Wirtschaftlichkeitsgebots\" dar.

    Zitat


    Original von merguet:
    dass die KH vor den SG nicht selten recht bekommen haben

    Hallo Herr Merguet,
    kennen Sie Urteilstexte zu diesem Thema?

    Viele Grüße!

    Guten Tag,
    die Frage, ob bei der Überwachung eines (gesunden) Kindes einer Mutter mit Gestationsdiabetes Z83.3 kodiert werden kann, ist immer noch ungeklärt. Der MDK verweist weiterhin auf das Exklusivum der Gruppenüberschrift (unter Z80 - Z99).

    Gibt es hierzu neue Erfahrungen?

    Auffällig ist, dass das Exklusivum nicht die entsprechende Überschrift aus Z00-Z13 zitiert. Das Exklusivum lautet nicht: \"Personen, die das Gesundheitswesen zur Untersuchung und Abklärung in Anspruch nehmen (Z00-Z13)\", sondern \"Spezielles Screening oder andere Untersuchung und Abklärung aufgrund der Familien- oder Eigenanamnese (Z00-Z13)\".

    Dies könnte so interpretiert werden, dass nicht sämtliche Codes Z00 bis Z13 hier ausgeschlossen sind, sondern nur diejenigen, die ein spezielles Screening- oder Untersuchungsverfahren (konkret) beschreiben. Da ein spezielles Screening- oder Untersuchungsverfahren für Kinder diabetischer Mütter nicht mit einem Code aus Z00-Z13 kodierbar ist, würde das Exklusivum hier also nicht gelten und man könnte Z83.3 kodieren.

    Einen weiteren Hinweis darauf, dass mit dem Exkl. nicht alle Codes von Z00 bis Z13 gemeint sein können ist, dass zusätzlich die Codes Z08-Z09 als (weiteres) Exklusivum genannt sind. Dies wäre redundant, wenn sich das Exklusivum tatsächlich komplett auf Z00-Z13 beziehen würde.

    Viele Grüße,